Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 62/02×

Entscheidung 14 Os 62/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os62/02

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred G***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Manfred G***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6. Feber 2002, GZ 38 Hv 1.132/01g-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Manfred G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch eines anderen Angeklagten enthält, wurde Manfred G***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Nacht zum 12. Juni 2001 in Salzburg Karin B***** durch Versetzen mehrerer Fußtritte gegen den Kopf und indem er diesen mehrfach gegen den Fußboden schlug, eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, wobei die Tat den Tod der Geschädigten zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter ihre - wie selbst die diese prozessordnungswidrig übergehende, eine Tatbeurteilung in Richtung des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraph 86, StGB fordernde Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) einräumt - mehrfachen Konstatierungen der qualifizierten Vorsatzform der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB; US 7, 9, 10) logisch und empirisch einwandfrei nicht nur aus den äußeren Tatumständen (laut als glaubwürdig und widerspruchsfrei erachtetem Gutachten der gerichtsmedizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Edith T***** multiple Verletzungen als Folgen massiver Gewalteinwirkung gegen den Schädel [ON 45; S 217 ff/II; US 9], Wahrnehmungen zahlreicher polternder, dem Aufschlagen des Kopfes gegen den Boden zuzuordnender, von Mario M***** etwa mit dem Fallenlassen einer Bowling-Kugel verglichenen [S 228/II] Geräusche durch als objektiv bezeichnete Wohnungsnachbarn [US 10 f]), sondern auch aus den Einlassungen des Beschwerdeführers zur subjektiven Tatseite, "ausgerastet" zu sein (US 7; vergleiche S 186/II: er sei narrisch geworden) abgeleitet (US 9 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E66390 14Os62.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00062.02.0625.000

Dokumentnummer

JJT_20020625_OGH0002_0140OS00062_0200000_000