Der dagegen aus dem Grund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Ihrer Auffassung zuwider wurde der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins (zusammengefasst) zum Beweis dafür, dass der Angeklagte als Täter ausscheide, weil sämtliche Fenster seiner Wohnung „straßenseitig ausgerichtet sind" und Dominik L***** angegeben hatte, den Täter zuvor hinter einem hofseitigen Fenster des Hauses gesehen zu haben, sowie dass der Tatort „umseitig zur Gänze einsichtig ist" und auszuschließen sei, dass er „die behauptete Tathandlung derart öffentlich vorgenommen hat" (ON 18 S 13 iVm ON 17 S 2), zu Recht wegen Unerheblichkeit der Beweisthemen und Untauglichkeit des Beweismittels abgewiesen (ON 18 S 15). Mit Blick auf die dem Schöffengericht zum Antragszeitpunkt bereits vorliegenden Lichtbilder von den örtlichen Gegebenheiten (Beilagen zu ON 17) und die Aussage des Angeklagten (der seine Anwesenheit am Tatort und beiderseitiges Entblößen des Genitalbereichs zugestanden und eine - wenn auch nach seiner Verantwortung versehentliche - Berührung des Geschlechtsteils des Tatopfers nicht bestritten hatte [ON 18 S 4]), waren die unter Beweis gestellten Umstände nämlich - auch aus der bei Prüfung der Verfahrensrüge maßgebenden Sicht des Obersten Gerichtshofs - bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs nicht geeignet, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgebend zu beeinflussen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341 mwN).Der dagegen aus dem Grund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Ihrer Auffassung zuwider wurde der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins (zusammengefasst) zum Beweis dafür, dass der Angeklagte als Täter ausscheide, weil sämtliche Fenster seiner Wohnung „straßenseitig ausgerichtet sind" und Dominik L***** angegeben hatte, den Täter zuvor hinter einem hofseitigen Fenster des Hauses gesehen zu haben, sowie dass der Tatort „umseitig zur Gänze einsichtig ist" und auszuschließen sei, dass er „die behauptete Tathandlung derart öffentlich vorgenommen hat" (ON 18 S 13 in Verbindung mit ON 17 S 2), zu Recht wegen Unerheblichkeit der Beweisthemen und Untauglichkeit des Beweismittels abgewiesen (ON 18 S 15). Mit Blick auf die dem Schöffengericht zum Antragszeitpunkt bereits vorliegenden Lichtbilder von den örtlichen Gegebenheiten (Beilagen zu ON 17) und die Aussage des Angeklagten (der seine Anwesenheit am Tatort und beiderseitiges Entblößen des Genitalbereichs zugestanden und eine - wenn auch nach seiner Verantwortung versehentliche - Berührung des Geschlechtsteils des Tatopfers nicht bestritten hatte [ON 18 S 4]), waren die unter Beweis gestellten Umstände nämlich - auch aus der bei Prüfung der Verfahrensrüge maßgebenden Sicht des Obersten Gerichtshofs - bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs nicht geeignet, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgebend zu beeinflussen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 341 mwN).
Im Übrigen hatte der Zeuge L***** nicht von einem Wohnungsfenster gesprochen (ON 9 S 2 f) und selbst der Angeklagte hofseitige Lage der Fenster zum Stiegenhaus eingeräumt (ON 18 S 8), sodass aus der begehrten Beweisaufnahme auch in Betreff der - im Antrag zudem nicht angesprochenen - Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen keine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erzielen war.
Dass die Tathandlung im Hof eines Mehrfamilienhauses und damit „öffentlich" stattfand, sahen die Tatrichter ohnehin als erwiesen an (US 4). Aus welchem Grund der Nachweis, dass der Bereich nicht nur für Bewohner des Hauses sondern allgemein einsichtig war, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse in Bezug auf das von ihm alleine in Abrede gestellte Vorliegen der subjektiven Tatseite erwarten ließ, wurde im Beweisantrag nicht dargelegt, womit er insoweit auf unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte.
Die in der Nichtigkeitsbeschwerde zum Beweisthema straßenseitiger Lage der Wohnungsfenster des Angeklagten nachgetragene Begründung ist unbeachtlich, weil die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325). Davon abgesehen ist der auf der Behauptung einer Verletzung der Bestimmung des § 163 Abs 2 StPO aufbauende Einwand unzuverlässiger Identifizierung des Angeklagten durch den Belastungszeugen Dominik L***** schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer dem Genannten als im selben Haus wohnhafter Nachbar ohnehin bekannt (US 2, 6) und von diesem schon vor Anzeigeerstattung eindeutig als Täter bezeichnet worden war (ON 18 S 9 f iVm US 6 f).Die in der Nichtigkeitsbeschwerde zum Beweisthema straßenseitiger Lage der Wohnungsfenster des Angeklagten nachgetragene Begründung ist unbeachtlich, weil die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325). Davon abgesehen ist der auf der Behauptung einer Verletzung der Bestimmung des Paragraph 163, Absatz 2, StPO aufbauende Einwand unzuverlässiger Identifizierung des Angeklagten durch den Belastungszeugen Dominik L***** schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer dem Genannten als im selben Haus wohnhafter Nachbar ohnehin bekannt (US 2, 6) und von diesem schon vor Anzeigeerstattung eindeutig als Täter bezeichnet worden war (ON 18 S 9 f in Verbindung mit US 6 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.