Die inhaltlich nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die inhaltlich nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite „aus dem äußeren Tatgeschehen“ und dessen lebensnaher Betrachtung (US 12) ist der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider nicht offenbar unzureichend. Der Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite „aus dem äußeren Tatgeschehen“ und dessen lebensnaher Betrachtung (US 12) ist der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider nicht offenbar unzureichend. Der
Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen des Täters ist rechtsstaatlich vertretbar und bei – wie hier
– leugnenden Angeklagten methodisch meist auch gar nicht zu
ersetzen (RIS-Justiz RS0116882).
Mit den Aussagen der Zeugen Nico B*****, Robin B***** und Melanie A*****, die Mitglieder einer zufällig am Tatort vorbeikommenden Personengruppe waren und eine in der Nähe befindlichen Fußstreife der Sicherheitswache F***** alarmiert hatten (US 5 f, 9), haben sich die Tatrichter befasst und darin weitere Indizien für die Schuld des Angeklagten erblickt (US 9 ff). Dass dieser sich nach dem – zufolge Entdeckung durch die Genannten – „abrupten Ende des Geschlechtsverkehrs“ auf eine Parkbank setzte und das Eintreffen der Polizei abwartete, steht seiner Täterschaft nicht entgegen. Darauf bezogene Passagen aus seiner Verantwortung und den Angaben der angesprochenen Zeugen bedurften daher unter dem Aspekt – der Sache nach geltend gemachter – Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) keiner gesonderten Erörterung. Darin enthaltene subjektive Meinungen, Wertungen und Schlussfolgerungen sind zudem grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage (RIS-Justiz RS0097540).Mit den Aussagen der Zeugen Nico B*****, Robin B***** und Melanie A*****, die Mitglieder einer zufällig am Tatort vorbeikommenden Personengruppe waren und eine in der Nähe befindlichen Fußstreife der Sicherheitswache F***** alarmiert hatten (US 5 f, 9), haben sich die Tatrichter befasst und darin weitere Indizien für die Schuld des Angeklagten erblickt (US 9 ff). Dass dieser sich nach dem – zufolge Entdeckung durch die Genannten – „abrupten Ende des Geschlechtsverkehrs“ auf eine Parkbank setzte und das Eintreffen der Polizei abwartete, steht seiner Täterschaft nicht entgegen. Darauf bezogene Passagen aus seiner Verantwortung und den Angaben der angesprochenen Zeugen bedurften daher unter dem Aspekt – der Sache nach geltend gemachter – Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) keiner gesonderten Erörterung. Darin enthaltene subjektive Meinungen, Wertungen und Schlussfolgerungen sind zudem grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage (RIS-Justiz RS0097540).
Mit dem Vorbringen, das von den Genannten geschilderte Verhalten sei bei einem mit dem Vorwurf einer Vergewaltigung konfrontierten Täter „nicht lebensnah“, werden bloß die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.