Nach dem Vorbringen in der Rechtsmittelanmeldung machen die Wiedereinsetzungswerber Eigentumsrechte an den eingezogenen Weinen geltend, sie sind daher Einziehungsbeteiligte im Sinne der §§ 50 Abs. 1, 444 Abs. 1 StPO. Als solche steht ihnen gleich einem Beschuldigten (mangels einer solchen Annahme entgegenstehenden Normen) auch das Recht auf Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen nach § 364 StPO zu (SSt. 50/48). Diese kann gemäß § 364 Abs. 1 StPO wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil erteilt werden, sofern (fristgerecht) nachgewiesen wird, daß ohne Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers oder seines Vertreters die Einhaltung der Frist durch unabwendbare Umstände unmöglich gemacht wurde.Nach dem Vorbringen in der Rechtsmittelanmeldung machen die Wiedereinsetzungswerber Eigentumsrechte an den eingezogenen Weinen geltend, sie sind daher Einziehungsbeteiligte im Sinne der Paragraphen 50, Absatz eins, 444, Absatz eins, StPO. Als solche steht ihnen gleich einem Beschuldigten (mangels einer solchen Annahme entgegenstehenden Normen) auch das Recht auf Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen nach Paragraph 364, StPO zu (SSt. 50/48). Diese kann gemäß Paragraph 364, Absatz eins, StPO wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil erteilt werden, sofern (fristgerecht) nachgewiesen wird, daß ohne Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers oder seines Vertreters die Einhaltung der Frist durch unabwendbare Umstände unmöglich gemacht wurde.
Der vorliegende Antrag wird auf den Umstand gestützt, daß die Antragsteller zur Hauptverhandlung nicht geladen wurden und erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vom Einziehungsausspruch Kenntnis erlangten. Die Rechtsmittelbefugnis des Nebenbeteiligten (§ 444 Abs. 1 StPO) ist jedoch prozessual auf die Rechte des Angeklagten beschränkt. Die Rechtsmittelfrist beginnt daher für ihn, auch wenn er zur Hauptverhandlung nicht vorgeladen wurde, mit dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung (vgl. SSt. 32/66, 48/32). Die Nichtbeteiligung der Antragsteller am Verfahren ist daher - für sich allein - nicht als ein zur Wiedereinsetzung berechtigender Umstand anzusehen (nochmals SSt. 50/48).Der vorliegende Antrag wird auf den Umstand gestützt, daß die Antragsteller zur Hauptverhandlung nicht geladen wurden und erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vom Einziehungsausspruch Kenntnis erlangten. Die Rechtsmittelbefugnis des Nebenbeteiligten (Paragraph 444, Absatz eins, StPO) ist jedoch prozessual auf die Rechte des Angeklagten beschränkt. Die Rechtsmittelfrist beginnt daher für ihn, auch wenn er zur Hauptverhandlung nicht vorgeladen wurde, mit dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung vergleiche SSt. 32/66, 48/32). Die Nichtbeteiligung der Antragsteller am Verfahren ist daher - für sich allein - nicht als ein zur Wiedereinsetzung berechtigender Umstand anzusehen (nochmals SSt. 50/48).
Dem Wiedereinsetzungsantrag der Einziehungsbeteiligten konnte daher kein Erfolg beschieden sein, ihre (verspätet angemeldeten) Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen waren gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 1 (iVm § 285 a Z 1); 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO zurückzuweisen.Dem Wiedereinsetzungsantrag der Einziehungsbeteiligten konnte daher kein Erfolg beschieden sein, ihre (verspätet angemeldeten) Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen waren gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins,); 294 Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO zurückzuweisen.