Entscheidung 14 Os 62/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.12.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Marina S***** und Erich R***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Oktober 1997, GZ 5 c Vr 10.920/96-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Marina S***** und Erich R***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Oktober 1997, GZ 5 c römisch fünf r 10.920/96-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und eine neue Hauptverhandlung angeordnet.
Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Marina S***** und Erich R***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, begangen an Jennifer S*****, der unmündigen Tochter der Erstangeklagten schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Marina S***** und Erich R***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB, begangen an Jennifer S*****, der unmündigen Tochter der Erstangeklagten schuldig erkannt.
Den dagegen von beiden Angeklagten u.a. aus § 281 Abs 1 Z 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.Den dagegen von beiden Angeklagten u.a. aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Rechtliche Beurteilung
Wie die vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285f StPO veranlaßten Aufklärungen in Verbindung mit der Aktenlage ergeben haben, wurde in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 1997 die Videoaufzeichnung eines nach § 152 Abs 5 StPO nichtigen Voruntersuchungsaktes, nämlich der Zeugenvernehmung der Jennifer S*****, trotz Verwahrung der Verteidiger vorgeführt. Die Zeugin war gemäß § 162a StPO von einem beauftragten Sachverständigen vernommen worden, ohne daß sie auf ihr Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen (§ 152 Abs 1 Z 2 StPO), ausdrücklich verzichtet hätte.Wie die vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 285 f, StPO veranlaßten Aufklärungen in Verbindung mit der Aktenlage ergeben haben, wurde in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 1997 die Videoaufzeichnung eines nach Paragraph 152, Absatz 5, StPO nichtigen Voruntersuchungsaktes, nämlich der Zeugenvernehmung der Jennifer S*****, trotz Verwahrung der Verteidiger vorgeführt. Die Zeugin war gemäß Paragraph 162 a, StPO von einem beauftragten Sachverständigen vernommen worden, ohne daß sie auf ihr Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), ausdrücklich verzichtet hätte.
Trotz des in den Urteilsgründen enthaltenen Satzes, daß wegen des Gewichtes der zunächst dargestellten belastenden Beweisergebnisse "der kontradiktorischen Vernehmung der Jennifer S***** selbst dagegen keine darüber hinausgehende Bedeutung mehr zukommt" (US 9), bleibt zweifelhaft, ob die aufgezeigte Formverletzung auf die Entscheidung nicht doch einen den beiden Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO). Die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung war daher nicht zu vermeiden (§ 285e StPO).Trotz des in den Urteilsgründen enthaltenen Satzes, daß wegen des Gewichtes der zunächst dargestellten belastenden Beweisergebnisse "der kontradiktorischen Vernehmung der Jennifer S***** selbst dagegen keine darüber hinausgehende Bedeutung mehr zukommt" (US 9), bleibt zweifelhaft, ob die aufgezeigte Formverletzung auf die Entscheidung nicht doch einen den beiden Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO). Die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung war daher nicht zu vermeiden (Paragraph 285 e, StPO).
Damit sind die Berufungen gegenstandslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00062.98.1202.000
Dokumentnummer
JJT_19981202_OGH0002_0140OS00062_9800000_000