Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Jugendschöffengericht vom 11. Jänner 2001, GZ 14 Vr 705/00-66, wurde ua Mihai I***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall und 15 StGB (I A c, B b) sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 3 (erster Fall) StGB (II b), des Betruges nach § 146 (III), des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 (erster Fall) StGB (IVa) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (IV b) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde gemäß §§ 494a Abs 1 Z 4 StPO, 53 Abs 1 StGB die ihm in den Verfahren 14 E Vr 1.161/97 und 14 E Vr 828/99 des Landesgerichtes St. Pölten gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Jugendschöffengericht vom 11. Jänner 2001, GZ 14 römisch fünf r 705/00-66, wurde ua Mihai I***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz erster und zweiter Fall und 15 StGB (römisch eins A c, B b) sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 3, (erster Fall) StGB (römisch zwei b), des Betruges nach Paragraph 146, (römisch drei), des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, (erster Fall) StGB (römisch vier a) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB (römisch vier b) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde gemäß Paragraphen 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, 53 Absatz eins, StGB die ihm in den Verfahren 14 E römisch fünf r 1.161/97 und 14 E römisch fünf r 828/99 des Landesgerichtes St. Pölten gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen.
Gegen dieses Urteil hat Mihai I***** Berufung (lediglich) wegen Strafe und gegen den Widerrufsbeschluss Beschwerde erhoben.
Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten in Ansehung der Schuldspruchfakten II b, III und IV a und b mit dem Gesetz nicht im Einklang:Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten in Ansehung der Schuldspruchfakten römisch zwei b, römisch drei und römisch vier a und b mit dem Gesetz nicht im Einklang: