Gründe:
1. Mit gemäß § 458 Abs 3 StPO gekürzt ausgefertigtem Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 19. September 2001, GZ 3 U 216/01t-8 (nunmehr 26 U 178/03x-8 des Bezirksgerichtes Meidling), wurde Günther H***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Aus Anlass einer weiteren Verurteilung sah das Bezirksgericht Meidling mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 20. Februar 2004, GZ 26 U 302/03g-11, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte aber die Probezeit auf fünf Jahre. Mit seit 31. Oktober 2006 rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 13. Oktober (richtig:) 2006, GZ 26 U 178/03x-17, wurde diese Strafe endgültig nachgesehen (§ 43 Abs 2 erster Satz StGB).1. Mit gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO gekürzt ausgefertigtem Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 19. September 2001, GZ 3 U 216/01t-8 (nunmehr 26 U 178/03x-8 des Bezirksgerichtes Meidling), wurde Günther H***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Aus Anlass einer weiteren Verurteilung sah das Bezirksgericht Meidling mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 20. Februar 2004, GZ 26 U 302/03g-11, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte aber die Probezeit auf fünf Jahre. Mit seit 31. Oktober 2006 rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 13. Oktober (richtig:) 2006, GZ 26 U 178/03x-17, wurde diese Strafe endgültig nachgesehen (Paragraph 43, Absatz 2, erster Satz StGB).
2. Wegen mehrerer, zwischen 23. August 2006 und 20. Oktober 2006 begangener Straftaten wurde Günther H***** mit rechtskräftigem, gekürzt ausgefertigtem Urteil einer Einzelrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Februar 2007, GZ 094 Hv 62/06k-29, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Zugleich fasste das Gericht den (gleichfalls bereits rechtskräftigen) Beschluss, gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494 a Abs 1 Z 4 StPO unter anderem auch die Günther H***** am 19. September 2001 gewährte bedingte Strafnachsicht (oben Punkt 1.) zu widerrufen. Die endgültige Nachsicht jener Strafe war aus dem zum Urteilszeitpunkt angeschlossenen Vorstrafakt des Bezirksgerichtes Meidling ersichtlich.2. Wegen mehrerer, zwischen 23. August 2006 und 20. Oktober 2006 begangener Straftaten wurde Günther H***** mit rechtskräftigem, gekürzt ausgefertigtem Urteil einer Einzelrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Februar 2007, GZ 094 Hv 62/06k-29, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Zugleich fasste das Gericht den (gleichfalls bereits rechtskräftigen) Beschluss, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO unter anderem auch die Günther H***** am 19. September 2001 gewährte bedingte Strafnachsicht (oben Punkt 1.) zu widerrufen. Die endgültige Nachsicht jener Strafe war aus dem zum Urteilszeitpunkt angeschlossenen Vorstrafakt des Bezirksgerichtes Meidling ersichtlich.