Der nur gegen den Schuldspruch I/ gerichteten, aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der nur gegen den Schuldspruch I/ gerichteten, aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Mit dem Einwand unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) der Urteilskonstatierungen zur Ernsthaftigkeit des Anbots von 1.000 Gramm Amphetamin an den verdeckten Ermittler und zu einem endgültigen Bindungswillen des Beschwerdeführers aufgrund des Fehlens einer Erörterung der – im Gegensatz zur teilweisen Überlassung der angebotenen Ecstasy-Tabletten stehenden – Unterlassung einer Übergabe von Amphetaminproben an den verdeckten Ermittler und weiterer Aktivitäten des Angeklagten zur Beschaffung von Amphetamin behauptet die Beschwerde der Sache nach nicht das Übergehen konkreter Verfahrensergebnisse, sondern das Fehlen von Erwägungen darüber, dass solche nicht vorliegen (vgl RIS-Justiz RS0118316, RS0099412), und macht daher den nominell in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht geltend.Mit dem Einwand unvollständiger Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) der Urteilskonstatierungen zur Ernsthaftigkeit des Anbots von 1.000 Gramm Amphetamin an den verdeckten Ermittler und zu einem endgültigen Bindungswillen des Beschwerdeführers aufgrund des Fehlens einer Erörterung der – im Gegensatz zur teilweisen Überlassung der angebotenen Ecstasy-Tabletten stehenden – Unterlassung einer Übergabe von Amphetaminproben an den verdeckten Ermittler und weiterer Aktivitäten des Angeklagten zur Beschaffung von Amphetamin behauptet die Beschwerde der Sache nach nicht das Übergehen konkreter Verfahrensergebnisse, sondern das Fehlen von Erwägungen darüber, dass solche nicht vorliegen vergleiche RIS-Justiz RS0118316, RS0099412), und macht daher den nominell in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht geltend.
Die Feststellungen zu I/ betreffend das Anbieten von 1.000 Gramm Amphetamin an den verdeckten Ermittler wurden entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) im Einklang mit den Kriterien logischen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen auf die von den Tatrichtern als glaubwürdig und nachvollziehbar eingeschätzten Angaben des verdeckten Ermittlers, der Angeklagte habe ihm sofort 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten und 1 Kilogramm Amphetamin unter Nennung von Kaufpreisen angeboten (ON 54 S 4), in Zusammenhalt mit dem Teilgeständnis des Angeklagten zum Anbieten von 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten an den verdeckten Ermittler, der Sicherstellung von Ecstasy-Tabletten und dem Bestehen aufrechter Kontakte des Angeklagten in der Suchtgiftszene gestützt (US 6 f). Mit dem Vorbringen, die festgestellte Vorgangsweise eines Anbietens von Amphetamin ohne Übergabe einer Probe sei „unlogisch“ und der Verkauf von Ecstasy hätte bereits zur Schuldentilgung ausgereicht, zeigt die Rüge kein Begründungsdefizit im Sinn der Anfechtungskategorien des § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf (vgl RIS-Justiz RS0114524).Die Feststellungen zu I/ betreffend das Anbieten von 1.000 Gramm Amphetamin an den verdeckten Ermittler wurden entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) im Einklang mit den Kriterien logischen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen auf die von den Tatrichtern als glaubwürdig und nachvollziehbar eingeschätzten Angaben des verdeckten Ermittlers, der Angeklagte habe ihm sofort 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten und 1 Kilogramm Amphetamin unter Nennung von Kaufpreisen angeboten (ON 54 S 4), in Zusammenhalt mit dem Teilgeständnis des Angeklagten zum Anbieten von 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten an den verdeckten Ermittler, der Sicherstellung von Ecstasy-Tabletten und dem Bestehen aufrechter Kontakte des Angeklagten in der Suchtgiftszene gestützt (US 6 f). Mit dem Vorbringen, die festgestellte Vorgangsweise eines Anbietens von Amphetamin ohne Übergabe einer Probe sei „unlogisch“ und der Verkauf von Ecstasy hätte bereits zur Schuldentilgung ausgereicht, zeigt die Rüge kein Begründungsdefizit im Sinn der Anfechtungskategorien des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO auf vergleiche RIS-Justiz RS0114524).
Ebenso ist die Ableitung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aus dem – vom verdeckten Ermittler nach Überzeugung der Tatrichter glaubwürdig geschilderten – äußeren Verhalten des Beschwerdeführers (US 7) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden. Denn der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist rechtsstaatlich vertretbar und bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882).Ebenso ist die Ableitung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aus dem – vom verdeckten Ermittler nach Überzeugung der Tatrichter glaubwürdig geschilderten – äußeren Verhalten des Beschwerdeführers (US 7) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden. Denn der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist rechtsstaatlich vertretbar und bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882).
Soweit die Mängelrüge (der Sache nach Z 9 lit a) das Fehlen von Feststellungen zu einem „endgültigen Bindungswillen“ des Angeklagten moniert, vernachlässigt sie die Urteilskonstatierungen zum konkreten, Art des Suchtgifts, Menge und Kaufpreis enthaltenden Anbot des Angeklagten an den verdeckten Ermittler (US 4) in Zusammenhalt mit jenen, dass es der Angeklagte beim Anbot von 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten und von 1.000 Gramm Amphetamin ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dadurch die Grenzmenge des § 28b SMG um das 15-fache zu überschreiten (US 5).Soweit die Mängelrüge (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) das Fehlen von Feststellungen zu einem „endgültigen Bindungswillen“ des Angeklagten moniert, vernachlässigt sie die Urteilskonstatierungen zum konkreten, Art des Suchtgifts, Menge und Kaufpreis enthaltenden Anbot des Angeklagten an den verdeckten Ermittler (US 4) in Zusammenhalt mit jenen, dass es der Angeklagte beim Anbot von 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten und von 1.000 Gramm Amphetamin ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dadurch die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG um das 15-fache zu überschreiten (US 5).
Die Tatsachenrüge (Z 5a), die sinngemäß das Vorbringen der Mängelrüge wiederholt, verweist auf das Vorliegen „recht vager“ Angaben des verdeckten Ermittlers, das Fehlen der Überlassung einer Probe von Amphetamin an den verdeckten Ermittler sowie von weiteren Aktivitäten des Angeklagten zur Beschaffung dieses Suchtgifts und erschöpft sich daran anknüpfend – mit Bezugnahme auf die „lebensnahe Beurteilung“ und „allgemeine menschliche Erfahrung“ – in eigenen spekulativen Erwägungen zum Vorliegen eines „rein fiktiven“ Anbots des Angeklagten in Bezug auf 1.000 Gramm Amphetamin. Damit vermag die Rüge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (RIS-Justiz RS0099674).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die sinngemäß das Vorbringen der Mängelrüge wiederholt, verweist auf das Vorliegen „recht vager“ Angaben des verdeckten Ermittlers, das Fehlen der Überlassung einer Probe von Amphetamin an den verdeckten Ermittler sowie von weiteren Aktivitäten des Angeklagten zur Beschaffung dieses Suchtgifts und erschöpft sich daran anknüpfend – mit Bezugnahme auf die „lebensnahe Beurteilung“ und „allgemeine menschliche Erfahrung“ – in eigenen spekulativen Erwägungen zum Vorliegen eines „rein fiktiven“ Anbots des Angeklagten in Bezug auf 1.000 Gramm Amphetamin. Damit vermag die Rüge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (RIS-Justiz RS0099674).
Indem die Tatsachenrüge die leugnende Verantwortung des Angeklagten in Bezug auf das Anbieten von 1.000 Gramm Amphetamin als glaubwürdig bezeichnet, verlässt sie den Rahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes, da die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person als solche aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nicht releviert werden kann (RIS-Justiz RS0099649 [T15]).Indem die Tatsachenrüge die leugnende Verantwortung des Angeklagten in Bezug auf das Anbieten von 1.000 Gramm Amphetamin als glaubwürdig bezeichnet, verlässt sie den Rahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes, da die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person als solche aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO nicht releviert werden kann (RIS-Justiz RS0099649 [T15]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.