Die Beschwerden sind im Ergebnis begründet.
Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachtes muß es zwar für den - gesetzessystematisch jedweder Sachverhaltsermittlung enthobenen - Obersten Gerichtshof mit Rücksicht auf das aus seiner Position als höchste Instanz in Strafsachen resultierende Gewicht seiner Aussprüche eine wesentliche Maxime sein, jeglichen Anschein einer vorwegnehmenden Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen zu vermeiden (vgl. 12 Os 19,20/93). Vorliegend wird jedoch bei der rechtlichen Beurteilung des den Beschuldigten im angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes (und im Strafantrag) angelasteten Verhaltens als Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB ein Sachverhalt unterstellt, der in den (bisherigen) Verfahrensergebnissen keine Deckung findet. Abgesehen davon, daß darnach keine konkreten Anhaltspunkte für ein auf die wirtschaftliche Verwertung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges (in Ungarn) abzielendes Verhalten der Beschuldigten vorliegen, stellt die nach der Aktenlage primär denkbare (unbefugte) gebrauchsweise Überlassung des (zur Reparatur und Serviceleistung übernommenen) PKWs an die Beschwerdeführer durch den (mit W***** befreundeten) Werkstättenbesitzer Paul Micael Johan N***** schon mangels Handelns des Genannten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, für dessen Annahme im Akt Hinweise fehlen, keine Veruntreuungshandlung (als hehlereibegründende Vortat) dar. Das (listige) Verhalten der dem Werkstättenbesitzer N***** eine Auslandsfahrt verschweigenden Beschuldigten (S 86 ff, 114, 241 f, 285) spricht (bloß) für eine vorübergehende Benützung (und gegen eine unrechtmäßige Zueignung) des Fahrzeuges, sodaß bei beiden Beschuldigten nach der Aktenlage - zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme einer qualifizierten Begehungsweise vorliegen - lediglich ein dringender Tatverdacht in Richtung des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB besteht.Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachtes muß es zwar für den - gesetzessystematisch jedweder Sachverhaltsermittlung enthobenen - Obersten Gerichtshof mit Rücksicht auf das aus seiner Position als höchste Instanz in Strafsachen resultierende Gewicht seiner Aussprüche eine wesentliche Maxime sein, jeglichen Anschein einer vorwegnehmenden Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen zu vermeiden vergleiche 12 Os 19,20/93). Vorliegend wird jedoch bei der rechtlichen Beurteilung des den Beschuldigten im angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes (und im Strafantrag) angelasteten Verhaltens als Vergehen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB ein Sachverhalt unterstellt, der in den (bisherigen) Verfahrensergebnissen keine Deckung findet. Abgesehen davon, daß darnach keine konkreten Anhaltspunkte für ein auf die wirtschaftliche Verwertung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges (in Ungarn) abzielendes Verhalten der Beschuldigten vorliegen, stellt die nach der Aktenlage primär denkbare (unbefugte) gebrauchsweise Überlassung des (zur Reparatur und Serviceleistung übernommenen) PKWs an die Beschwerdeführer durch den (mit W***** befreundeten) Werkstättenbesitzer Paul Micael Johan N***** schon mangels Handelns des Genannten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, für dessen Annahme im Akt Hinweise fehlen, keine Veruntreuungshandlung (als hehlereibegründende Vortat) dar. Das (listige) Verhalten der dem Werkstättenbesitzer N***** eine Auslandsfahrt verschweigenden Beschuldigten (S 86 ff, 114, 241 f, 285) spricht (bloß) für eine vorübergehende Benützung (und gegen eine unrechtmäßige Zueignung) des Fahrzeuges, sodaß bei beiden Beschuldigten nach der Aktenlage - zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme einer qualifizierten Begehungsweise vorliegen - lediglich ein dringender Tatverdacht in Richtung des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB besteht.
Die Verfolgung der Beschwerdeführer wegen dieses Vergehens als Dauerdelikt mit demzufolge auch im Inland gelegenen Tatort (Leukauf-Steininger Komm.3 § 136 RN 32, § 17 RN 19) fällt in die Zuständigkeit der österreichischen Strafgerichte (§ 62 StGB). Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft steht aber zum Gewicht dieses den Beschwerdeführern - auf der Basis der tatsächlich vorliegenden Sachverhaltsprämissen - anzulastenden Deliktes angesichts der Strafdrohung des § 136 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) schon außer Verhältnis.Die Verfolgung der Beschwerdeführer wegen dieses Vergehens als Dauerdelikt mit demzufolge auch im Inland gelegenen Tatort (Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 136, RN 32, Paragraph 17, RN 19) fällt in die Zuständigkeit der österreichischen Strafgerichte (Paragraph 62, StGB). Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft steht aber zum Gewicht dieses den Beschwerdeführern - auf der Basis der tatsächlich vorliegenden Sachverhaltsprämissen - anzulastenden Deliktes angesichts der Strafdrohung des Paragraph 136, Absatz eins, StGB (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) schon außer Verhältnis.
Der in Beschwerde gezogene Beschluß hat demnach Erik Carl Heinrich W***** und Sandor P***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt (§ 2 Abs. 1 GRBG); er war mithin aufzuheben.Der in Beschwerde gezogene Beschluß hat demnach Erik Carl Heinrich W***** und Sandor P***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG); er war mithin aufzuheben.
Da den Beschwerden stattgegeben wurde, sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 7 Abs. 2 GRBG). Allfällige noch formal aufrechte entgegenstehende Beschlüsse wären unbeachtlich.Da den Beschwerden stattgegeben wurde, sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 7, Absatz 2, GRBG). Allfällige noch formal aufrechte entgegenstehende Beschlüsse wären unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung gründet sich dem Grunde nach auf § 8 GRBG, der Höhe nach auf die Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. 35/93.Die Kostenentscheidung gründet sich dem Grunde nach auf Paragraph 8, GRBG, der Höhe nach auf die Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. 35/93.