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Entscheidung 14 Os 63/96×

Entscheidung 14 Os 63/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os63/96

Entscheidungsdatum

06.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hawlicek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Matthias A***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.November 1995, GZ 4 a römisch fünf r 12.513/94-27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut den Punkten A/I/3 und III/1,2 des Urteilssatzes und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Strafsache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf den kassatorischen Teil der Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die auf den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Matthias A***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (A) sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (B) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Kokain,

A) in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, und zwar

römisch eins. durch Verkauf

1. im Februar und März 1994 20 Gramm an Reinhard S*****;

2. von Ende Juli bis August 1994 30 Gramm an denselben Abnehmer;

3. von Ende Juli bis zum 27.August 1994 ca 200 Gramm an unbekannte Suchtgiftkonsumenten;

römisch zwei. durch unentgeltliche Überlassung nicht mehr feststellbarer Mengen an Barbara K*****;

römisch drei. durch Einfuhr nach Österreich, indem er

1. Mitte Juli 1994 eine nicht mehr feststellbare Menge per Flugzeug aus Bolivien importierte und

2. "sich ca Ende Juli 1994 bis August 1994 ca 200 bis 300 Gramm aus Bolivien schicken ließ";

B) von 1.Jänner 1994 bis 27.August 1994 erworben und besessen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (A) mit einer auf die Gründe der Ziffer 3 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der größtenteils Berechtigung zukommt.

Der - ohne Einschränkung erhobene, somit auch die unter Punkt A/I/1,2 und römisch zwei des Urteilssatzes bezeichneten Fakten betreffende - Einwand unzureichender Begründung (Ziffer 5,) der Annahme, das Kokain sei von hervorragender Qualität gewesen, kann auf sich beruhen, weil er keinen entscheidenden Umstand betrifft. Denn schon allein durch die unter A/I/1,2 beschriebenen Taten hat der Angeklagte ein Quantum Kokain in Verkehr gesetzt, welches auch bei nur durchschnittlicher Suchtgiftkonzentration - eine weit unter- durchschnittliche Qualität wurde weder vom Beschwer- deführer behauptet noch bietet die Aktenlage Hinweise für eine solche Annahme - eine große Suchtgiftmenge ausmacht.

Insoweit erweist sich sohin die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet, weshalb sie bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Im übrigen zeigt die Mängelrüge jedoch zutreffend die mangelhafte Begründung der Urteilsfakten A/III/1 und 2 sowie A/I/3 auf.

Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer unter Punkt A/III/1 angelasteten - nach den Feststellungen (US 3,6) persönlich vorgenommenen - Einfuhr einer nicht feststellbaren Menge Kokain über den Flughafen Wien-Schwechat hat das Schöffengericht die notwendige Erörterung seiner - von dem (ua) zu diesem Thema einvernommenen Zeugen BI Hubert W***** nicht widersprochenen (S 190) - Verantwortung, wonach er bei seiner Ankunft "komplett untersucht" (S 187) wurde, mit der nicht aktengetreuen Begründung unterlassen, der Angeklagte habe dies "selbst nicht behauptet" (US 9).

Zu Punkt A/III/2, wonach sich Matthias A***** "ca 200 bis 300 Gramm Kokain vergleiche aber US 7: "100 - 200 Gramm", ferner US 8: "zumindest 200 Gramm") aus Bolivien schicken ließ", stellte das Erstgericht fest, daß "das Suchtgift in einer hohlen Statue versteckt, diese auf einem Postamt in La Paz aufgegeben und an die Kontaktadresse des Angeklagten in Österreich versendet" worden sei (US 6,7). Diese Details der strafbaren Handlung wurden ausschließlich von Barbara K***** im Vorverfahren berichtet, der das Erstgericht jedoch in der Hauptverhandlung das Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO einräumte (obwohl es in die Prüfung der Tatsachengrundlagen einer Lebensgemeinschaft nicht eingetreten war). Die Einlassungen Barbara K***** fanden demgemäß nicht in das Beweisverfahren Eingang vergleiche US 7 im Gegensatz zur Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO). Damit fehlt diesen zitierten Urteilsannahmen die (verwertbare) Grundlage und ist dem Obersten Gerichtshof die Beantwortung der Frage verwehrt, ob die Tatrichter auch ohne Kenntnis der dargestellten Tatmodalitäten auf Grund der im Urteil genannten Indizien (Überweisung von 900 US-Dollar nach La Paz, Unternehmen der Südamerikareise, obwohl der Beschwerdeführer über kein Einkommen verfügte (US 7) und nach seinem Aufenthalt in Bolivien wieder "Ware" für S***** hatte) zur Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers gelangt wären.

Schon die bisher dargelegten Begründungsmängel erfordern auch die Aufhebung des Punktes A/I/3 des Urteilssatzes (welcher den Verkauf des nach A/III/1 und 2 eingeführten Suchtgiftes zum Gegenstand hat). Außerdem ist der diesen Punkt betreffende weitere Einwand unzureichender (logisch und empirisch nicht einwandfreier) Begründung gleichfalls berechtigt. Denn aus der Tatsache, daß beim Angeklagten nur 0,59 Gramm Kokain gefunden wurde, kann schon deshalb nicht "der einzige Schluß" auf den bereits erfolgten Verkauf der gesamten Kokainvorräte (US 9) gezogen werden, weil Matthias A***** auch selbst Suchtgift konsumierte (US 5).

Auf die außerdem gegen die Punkte A/I/3 und A/III/1 und 2 erhobenen weiteren Einwände der Mängelrüge sowie der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) mußte sohin nicht mehr eingegangen werden.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die auch den Strafausspruch erfassende Teilkassierung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E42950 14D00636

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00063.96.0806.000

Dokumentnummer

JJT_19960806_OGH0002_0140OS00063_9600000_000