Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG (A) mit einer auf die Gründe der Z 3 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der größtenteils Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (A) mit einer auf die Gründe der Ziffer 3 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der größtenteils Berechtigung zukommt.
Der - ohne Einschränkung erhobene, somit auch die unter Punkt A/I/1,2 und II des Urteilssatzes bezeichneten Fakten betreffende - Einwand unzureichender Begründung (Z 5) der Annahme, das Kokain sei von hervorragender Qualität gewesen, kann auf sich beruhen, weil er keinen entscheidenden Umstand betrifft. Denn schon allein durch die unter A/I/1,2 beschriebenen Taten hat der Angeklagte ein Quantum Kokain in Verkehr gesetzt, welches auch bei nur durchschnittlicher Suchtgiftkonzentration - eine weit unter- durchschnittliche Qualität wurde weder vom Beschwer- deführer behauptet noch bietet die Aktenlage Hinweise für eine solche Annahme - eine große Suchtgiftmenge ausmacht.Der - ohne Einschränkung erhobene, somit auch die unter Punkt A/I/1,2 und römisch zwei des Urteilssatzes bezeichneten Fakten betreffende - Einwand unzureichender Begründung (Ziffer 5,) der Annahme, das Kokain sei von hervorragender Qualität gewesen, kann auf sich beruhen, weil er keinen entscheidenden Umstand betrifft. Denn schon allein durch die unter A/I/1,2 beschriebenen Taten hat der Angeklagte ein Quantum Kokain in Verkehr gesetzt, welches auch bei nur durchschnittlicher Suchtgiftkonzentration - eine weit unter- durchschnittliche Qualität wurde weder vom Beschwer- deführer behauptet noch bietet die Aktenlage Hinweise für eine solche Annahme - eine große Suchtgiftmenge ausmacht.
Insoweit erweist sich sohin die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet, weshalb sie bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285 d Abs 1 StPO).Insoweit erweist sich sohin die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet, weshalb sie bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Im übrigen zeigt die Mängelrüge jedoch zutreffend die mangelhafte Begründung der Urteilsfakten A/III/1 und 2 sowie A/I/3 auf.
Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer unter Punkt A/III/1 angelasteten - nach den Feststellungen (US 3,6) persönlich vorgenommenen - Einfuhr einer nicht feststellbaren Menge Kokain über den Flughafen Wien-Schwechat hat das Schöffengericht die notwendige Erörterung seiner - von dem (ua) zu diesem Thema einvernommenen Zeugen BI Hubert W***** nicht widersprochenen (S 190) - Verantwortung, wonach er bei seiner Ankunft "komplett untersucht" (S 187) wurde, mit der nicht aktengetreuen Begründung unterlassen, der Angeklagte habe dies "selbst nicht behauptet" (US 9).
Zu Punkt A/III/2, wonach sich Matthias A***** "ca 200 bis 300 Gramm Kokain (vgl aber US 7: "100 - 200 Gramm", ferner US 8: "zumindest 200 Gramm") aus Bolivien schicken ließ", stellte das Erstgericht fest, daß "das Suchtgift in einer hohlen Statue versteckt, diese auf einem Postamt in La Paz aufgegeben und an die Kontaktadresse des Angeklagten in Österreich versendet" worden sei (US 6,7). Diese Details der strafbaren Handlung wurden ausschließlich von Barbara K***** im Vorverfahren berichtet, der das Erstgericht jedoch in der Hauptverhandlung das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO einräumte (obwohl es in die Prüfung der Tatsachengrundlagen einer Lebensgemeinschaft nicht eingetreten war). Die Einlassungen Barbara K***** fanden demgemäß nicht in das Beweisverfahren Eingang (vgl US 7 im Gegensatz zur Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO). Damit fehlt diesen zitierten Urteilsannahmen die (verwertbare) Grundlage und ist dem Obersten Gerichtshof die Beantwortung der Frage verwehrt, ob die Tatrichter auch ohne Kenntnis der dargestellten Tatmodalitäten auf Grund der im Urteil genannten Indizien (Überweisung von 900 US-Dollar nach La Paz, Unternehmen der Südamerikareise, obwohl der Beschwerdeführer über kein Einkommen verfügte (US 7) und nach seinem Aufenthalt in Bolivien wieder "Ware" für S***** hatte) zur Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers gelangt wären.Zu Punkt A/III/2, wonach sich Matthias A***** "ca 200 bis 300 Gramm Kokain vergleiche aber US 7: "100 - 200 Gramm", ferner US 8: "zumindest 200 Gramm") aus Bolivien schicken ließ", stellte das Erstgericht fest, daß "das Suchtgift in einer hohlen Statue versteckt, diese auf einem Postamt in La Paz aufgegeben und an die Kontaktadresse des Angeklagten in Österreich versendet" worden sei (US 6,7). Diese Details der strafbaren Handlung wurden ausschließlich von Barbara K***** im Vorverfahren berichtet, der das Erstgericht jedoch in der Hauptverhandlung das Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO einräumte (obwohl es in die Prüfung der Tatsachengrundlagen einer Lebensgemeinschaft nicht eingetreten war). Die Einlassungen Barbara K***** fanden demgemäß nicht in das Beweisverfahren Eingang vergleiche US 7 im Gegensatz zur Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO). Damit fehlt diesen zitierten Urteilsannahmen die (verwertbare) Grundlage und ist dem Obersten Gerichtshof die Beantwortung der Frage verwehrt, ob die Tatrichter auch ohne Kenntnis der dargestellten Tatmodalitäten auf Grund der im Urteil genannten Indizien (Überweisung von 900 US-Dollar nach La Paz, Unternehmen der Südamerikareise, obwohl der Beschwerdeführer über kein Einkommen verfügte (US 7) und nach seinem Aufenthalt in Bolivien wieder "Ware" für S***** hatte) zur Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers gelangt wären.
Schon die bisher dargelegten Begründungsmängel erfordern auch die Aufhebung des Punktes A/I/3 des Urteilssatzes (welcher den Verkauf des nach A/III/1 und 2 eingeführten Suchtgiftes zum Gegenstand hat). Außerdem ist der diesen Punkt betreffende weitere Einwand unzureichender (logisch und empirisch nicht einwandfreier) Begründung gleichfalls berechtigt. Denn aus der Tatsache, daß beim Angeklagten nur 0,59 Gramm Kokain gefunden wurde, kann schon deshalb nicht "der einzige Schluß" auf den bereits erfolgten Verkauf der gesamten Kokainvorräte (US 9) gezogen werden, weil Matthias A***** auch selbst Suchtgift konsumierte (US 5).
Auf die außerdem gegen die Punkte A/I/3 und A/III/1 und 2 erhobenen weiteren Einwände der Mängelrüge sowie der Verfahrensrüge (Z 3) mußte sohin nicht mehr eingegangen werden.Auf die außerdem gegen die Punkte A/I/3 und A/III/1 und 2 erhobenen weiteren Einwände der Mängelrüge sowie der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) mußte sohin nicht mehr eingegangen werden.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die auch den Strafausspruch erfassende Teilkassierung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.