Die Mängelrüge (Z 5) läßt die erforderliche deutliche und bestimmte Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände vermissen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO). Worin die behauptete Undeutlichkeit von Feststellungen über den Tatablauf (US 7) erblickt wird, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) läßt die erforderliche deutliche und bestimmte Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände vermissen (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Worin die behauptete Undeutlichkeit von Feststellungen über den Tatablauf (US 7) erblickt wird, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
Entgegen weiteren Einwänden (Z 5 und 5a, sachlich zum Teil Z 9 lit a) wurden die für die Subsumtion unter § 202 Abs 1 StGB hinreichenden Konstatierungen zur inneren Einstellung des Angeklagten (US 7, 13) aus den Angaben des Zeugen Erwin P***** formell einwandfrei und unbedenklich abgeleitet (S 105, 161 f; US 9). Nur des Hinweises auf dieses Tatsachensubstrat bedarf auch die Subsumtionsrüge (Z 10), die eine Beurteilung nach § 105 Abs 1 oder § 99 Abs 1 StGB zum Ziel hat.Entgegen weiteren Einwänden (Ziffer 5 und 5 a, sachlich zum Teil Ziffer 9, Litera a,) wurden die für die Subsumtion unter Paragraph 202, Absatz eins, StGB hinreichenden Konstatierungen zur inneren Einstellung des Angeklagten (US 7, 13) aus den Angaben des Zeugen Erwin P***** formell einwandfrei und unbedenklich abgeleitet (S 105, 161 f; US 9). Nur des Hinweises auf dieses Tatsachensubstrat bedarf auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die eine Beurteilung nach Paragraph 105, Absatz eins, oder Paragraph 99, Absatz eins, StGB zum Ziel hat.
Prozeßordnungswidrig wird ein Fehlen tatbestandsmäßiger Gewaltanwendung (Z 9 lit a) auf Grund bloß ausschnittweiser Betrachtung des Tatgeschehens behauptet und mit der Annahme körperlicher Überlegenheit des Opfers eine urteilsfremde Sachverhaltskomponente herangezogen. Auch ein rechtliches Vorbringen über bloß "kurzfristige Betastungen" ist nicht an den Feststellungen orientiert (US 7, 13).Prozeßordnungswidrig wird ein Fehlen tatbestandsmäßiger Gewaltanwendung (Ziffer 9, Litera a,) auf Grund bloß ausschnittweiser Betrachtung des Tatgeschehens behauptet und mit der Annahme körperlicher Überlegenheit des Opfers eine urteilsfremde Sachverhaltskomponente herangezogen. Auch ein rechtliches Vorbringen über bloß "kurzfristige Betastungen" ist nicht an den Feststellungen orientiert (US 7, 13).
Der Beschwerde zuwider liegt ein Fall des § 42 StGB hier nicht vor (Z 9 lit b). Von den kumulativen Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit fehlt schon das Erfordernis geringer Schuld (§ 42 Z 1 StGB), das nur dann gegeben ist, wenn das Gewicht der Tat hinter dem in der Strafdrohung des Deliktes typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt. Die Schuld muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein, wofür Handlungs- und Gesinnungsunwert in ihrer Gesamtheit maßgebend sind (EvBl 1990/92; Burgstaller, JBl 1990, 69). In dieser Hinsicht ist die Tat aber auch bei der festgestellten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten (US 5) nicht von bloß geringem Unwert gekennzeichnet.Der Beschwerde zuwider liegt ein Fall des Paragraph 42, StGB hier nicht vor (Ziffer 9, Litera b,). Von den kumulativen Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit fehlt schon das Erfordernis geringer Schuld (Paragraph 42, Ziffer eins, StGB), das nur dann gegeben ist, wenn das Gewicht der Tat hinter dem in der Strafdrohung des Deliktes typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt. Die Schuld muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein, wofür Handlungs- und Gesinnungsunwert in ihrer Gesamtheit maßgebend sind (EvBl 1990/92; Burgstaller, JBl 1990, 69). In dieser Hinsicht ist die Tat aber auch bei der festgestellten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten (US 5) nicht von bloß geringem Unwert gekennzeichnet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 202 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Monaten und eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 400 S (für den Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), wobei es die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei wertete es die "Unbescholtenheit" als mildernd, als erschwerend keinen Umstand.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe von vier Monaten und eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 400 S (für den Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), wobei es die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei wertete es die "Unbescholtenheit" als mildernd, als erschwerend keinen Umstand.
Die dagegen vom Angeklagten erhobene Berufung ist berechtigt.
Da spezial- wie generalpräventive Rücksichten einer Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nicht entgegenstehen, war über den Angeklagten eine schuldangemessene Geldstrafe im Ausmaß von 300 Tagessätzen (für den Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verhängen. Seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen 15.800 S vierzehnmal im Jahr; fehlende Sorgepflichten) entsprechend war der Tagessatz mit 300 S festzusetzen.Da spezial- wie generalpräventive Rücksichten einer Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB nicht entgegenstehen, war über den Angeklagten eine schuldangemessene Geldstrafe im Ausmaß von 300 Tagessätzen (für den Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verhängen. Seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen 15.800 S vierzehnmal im Jahr; fehlende Sorgepflichten) entsprechend war der Tagessatz mit 300 S festzusetzen.
Mit der bedingten Nachsicht eines Drittels der verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit ist den Präventionsrücksichten (§ 43a Abs 1 iVm § 43 Abs 1 StGB) Genüge getan.Mit der bedingten Nachsicht eines Drittels der verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit ist den Präventionsrücksichten (Paragraph 43 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, StGB) Genüge getan.
Der Berufung des Angeklagten gegen den Zuspruch einer Entschädigung von 1.000 S nach § 369 Abs 1 StPO an den Privatbeteiligten Erwin P***** mußte jedoch ein Erfolg versagt bleiben, ist doch dieser Betrag - ungeachtet einer allenfalls nach § 1328 ABGB für die erlittene Beeinträchtigung zustehenden Entschädigung - aufgrund der durch die Tat dem Opfer verursachten Aufregungszustände schon auf der Basis des § 1325 ABGB (vgl Dittrich/Tades ABGB35 § 1325 E 14, 16) nicht unangemessen.Der Berufung des Angeklagten gegen den Zuspruch einer Entschädigung von 1.000 S nach Paragraph 369, Absatz eins, StPO an den Privatbeteiligten Erwin P***** mußte jedoch ein Erfolg versagt bleiben, ist doch dieser Betrag - ungeachtet einer allenfalls nach Paragraph 1328, ABGB für die erlittene Beeinträchtigung zustehenden Entschädigung - aufgrund der durch die Tat dem Opfer verursachten Aufregungszustände schon auf der Basis des Paragraph 1325, ABGB vergleiche Dittrich/Tades ABGB35 Paragraph 1325, E 14, 16) nicht unangemessen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.