Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 64/00×

Entscheidung 14 Os 64/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os64/00

Entscheidungsdatum

29.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter Josef W***** wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG über die zu Gunsten des Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 21. September 1999, GZ 14 römisch fünf r 431/99-9, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, der Verteidigerin Mag. Demele, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst zu Recht erkannt:

Walter Josef W***** wird von der Anklage, er habe Mitte März 1998 in Hinzenbach den bestehenden Vorschriften zu wider Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) dadurch in Verkehr gesetzt, dass er Thomas I***** 70 Gramm Amphetamin und mindestens 65 Amphetamin-Kapseln zum Gesamtpreis von 50.000 S übergab, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Der gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO gefasste Beschluss (ON 9) wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter Josef W***** (abweichend von der wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG erhobenen Anklage) des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG schuldig erkannt, Mitte März 1998 in Hinzenbach dem Thomas I***** den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich Amphetamin in einer nicht exakt festgestellten, unter 10 Gramm gelegenen Menge übergeben zu haben.

Die Staatsanwaltschaft Wels bekämpft dieses Urteil zu Gunsten des Angeklagten mit auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Nach den Urteilsfeststellungen setzte Walter Josef W***** das mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohte Vergehen Mitte März 1998. Ein später eintretender Erfolg im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, StGB kommt hier ebenso wenig in Betracht wie die Verlängerung der gemäß Paragraph 57, Absatz 3, StGB ein Jahr betragenden Verjährungsfrist (Paragraph 58, Absatz 2, StGB), die Mitte März 1999 - sohin vor der am 26. Mai 1999 eingetretenen Gerichtsanhängigkeit (S 1) - abgelaufen ist.

Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Angeklagte von der wider ihn erhobenen Anklage freizusprechen, was die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsichten nach sich zieht.

Anmerkung

E59084 14D00640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00064..0829.000

Dokumentnummer

JJT_20000829_OGH0002_0140OS00064_0000000_000