Die Beschwerde versagt, weil nach der in der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zitierten Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO es nicht notwendig ist, im Urteil zu allen Vorbringen des Angeklagten Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind, sondern es vielmehr genügt, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedränger Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt, und die Gründe dafür anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 5 E 7 ff). Durch den Urteilshinweis auf die eine (zweite) Brandlegung überhaupt leugnende Einlassung des Angeklagten wurde den formalen Ansprüchen an die Urteilsbegründung in Bezug auf eine Erörterung der Verantwortung des Angeklagten im vorgenannten Sinne Rechnung getragen, und es bedurfte - umso mehr als die Tatrichter in ihrer Beweiswürdigung ohnehin erkennbar die Möglichkeit offen ließen, dass der Angeklagte auch bei der zweiten Brandlegung selbst die Polizei verständigte - nicht der besonderen Auseinandersetzung mit den oben erwähnten mittelbaren, bloß in Richtung nachträglicher Schadensbegrenzung deutenden Angaben des Angeklagten. Die in der Beschwerde daraus gezogene Konsequenz ist doch mit der ein Anzünden schlechthin leugnenden (und damit auch der eingewendeten vorsätzlichen Sachbeschädigung zuwider laufenden) Verantwortung des Angeklagten nicht in Einklang zu bringen.Die Beschwerde versagt, weil nach der in der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zitierten Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO es nicht notwendig ist, im Urteil zu allen Vorbringen des Angeklagten Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind, sondern es vielmehr genügt, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedränger Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt, und die Gründe dafür anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, E 7 ff). Durch den Urteilshinweis auf die eine (zweite) Brandlegung überhaupt leugnende Einlassung des Angeklagten wurde den formalen Ansprüchen an die Urteilsbegründung in Bezug auf eine Erörterung der Verantwortung des Angeklagten im vorgenannten Sinne Rechnung getragen, und es bedurfte - umso mehr als die Tatrichter in ihrer Beweiswürdigung ohnehin erkennbar die Möglichkeit offen ließen, dass der Angeklagte auch bei der zweiten Brandlegung selbst die Polizei verständigte - nicht der besonderen Auseinandersetzung mit den oben erwähnten mittelbaren, bloß in Richtung nachträglicher Schadensbegrenzung deutenden Angaben des Angeklagten. Die in der Beschwerde daraus gezogene Konsequenz ist doch mit der ein Anzünden schlechthin leugnenden (und damit auch der eingewendeten vorsätzlichen Sachbeschädigung zuwider laufenden) Verantwortung des Angeklagten nicht in Einklang zu bringen.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) reklamiert der Beschwerdeführer das Fehlen einer Feststellung, wonach die Lebensgefährtin des Angeklagten als Wohnungseigentümerin der Brandlegung "nicht zugestimmt hätte". Dass eine solche Zustimmung zum Tatzeitpunkt tatsächlich nicht vorlag, ergibt sich erkennbar aus dem festgestellten Urteilssachverhalt (s insbes US 2, 8) und wird vom Rechtsmittelwerber auch nicht bestritten. Dass demgegenüber die bloße Möglichkeit einer Zustimmung oder eine nachträgliche Zustimmung genügen könnte, den Tatbestand nach § 169 Abs 1 StGB auszuschließen, wird vom Beschwerdeführer nicht (deutlich und bestimmt [§ 285a Z 2 StPO]) behauptet, umso weniger gesetzlich abgeleitet. Demzufolge erweist sich die Rechtsrüge, die einen Vergleich der im Urteil getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verlangt, als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) reklamiert der Beschwerdeführer das Fehlen einer Feststellung, wonach die Lebensgefährtin des Angeklagten als Wohnungseigentümerin der Brandlegung "nicht zugestimmt hätte". Dass eine solche Zustimmung zum Tatzeitpunkt tatsächlich nicht vorlag, ergibt sich erkennbar aus dem festgestellten Urteilssachverhalt (s insbes US 2, 8) und wird vom Rechtsmittelwerber auch nicht bestritten. Dass demgegenüber die bloße Möglichkeit einer Zustimmung oder eine nachträgliche Zustimmung genügen könnte, den Tatbestand nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB auszuschließen, wird vom Beschwerdeführer nicht (deutlich und bestimmt [§ 285a Ziffer 2, StPO]) behauptet, umso weniger gesetzlich abgeleitet. Demzufolge erweist sich die Rechtsrüge, die einen Vergleich der im Urteil getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verlangt, als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Dies trifft in gleicher Weise auch auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Rechtsrüge zu, mit dem lediglich die Beweiswürdigung bekämpft wird. Insoweit der Beschwerdeführer Feststellungen zur räumlichen Brandausdehnung vermisst, übersieht er, dass vom Schöffengericht nur strafbarer Versuch des Verbrechens der Brandstiftung angenommen wurde, nachdem gerade die für eine Feuersbrunst erforderliche Brandausdehnung noch nicht eingetreten war.
Nominell unter der "Z 9 lit b" (gemeint wohl: Z 9 lit c) macht der Beschwerdeführer geltend, dass hinsichtlich des in Betracht zu ziehenden Deliktes einer Sachbeschädigung nach § 125 StGB eine als Privatanklagedelikt zu verfolgende Begehung im Familienkreis nach § 166 StGB vorgelegen sei. Er ist damit auf den tatsächlichen Schuldspruch wegen versuchter Brandstiftung und die obigen Ausführungen zu verweisen.Nominell unter der "Z 9 lit b" (gemeint wohl: Ziffer 9, Litera c,) macht der Beschwerdeführer geltend, dass hinsichtlich des in Betracht zu ziehenden Deliktes einer Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB eine als Privatanklagedelikt zu verfolgende Begehung im Familienkreis nach Paragraph 166, StGB vorgelegen sei. Er ist damit auf den tatsächlichen Schuldspruch wegen versuchter Brandstiftung und die obigen Ausführungen zu verweisen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.