Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider haben die Tatrichter dem - durch Verwahrung impliziten - Antrag des Beschwerdeführers, seine Aussagen vor Gendarmerie und Untersuchungsrichter, welche auf mangelnde Deutschkenntnisse und Unterbleiben der Beiziehung eines Dolmetschers zurückzuführen seien (vgl ON 32), nicht zu verlesen, mit Recht nicht entsprochen und diese Protokolle durch Vorhalte in die Hauptverhandlung eingeführt (S 257 f; § 245 Abs 1 letzer Satz StPO), unterliegt doch ein ohne Dolmetsch aufgenommenes Protokoll keinem Beweisverbot (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 354 ff). Abgesehen davon konnten sich die erkennenden Richter selbst von seinen zureichenden Kenntnissen der Amtssprache überzeugen (US 7). Ca 10-jähriger Aufenthalt in Österreich mit vier Jahren Ausbildung in Hauptschule und polytechnischem Lehrgang sowie Berufstätigkeiten im Gastgewerbe lassen im Zusammenhang mit der Aussage des einvernehmenden Journalrichters Mag. M*****, der die Beschuldigtenvernehmung bei Verständigungsschwierigkeiten abgebrochen hätte (S 263 f; US 7) keinen Zweifel aufkommen, dass der Angeklagte der Gerichtssprache kundig ist (§ 198 Abs 3 StPO).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider haben die Tatrichter dem - durch Verwahrung impliziten - Antrag des Beschwerdeführers, seine Aussagen vor Gendarmerie und Untersuchungsrichter, welche auf mangelnde Deutschkenntnisse und Unterbleiben der Beiziehung eines Dolmetschers zurückzuführen seien vergleiche ON 32), nicht zu verlesen, mit Recht nicht entsprochen und diese Protokolle durch Vorhalte in die Hauptverhandlung eingeführt (S 257 f; Paragraph 245, Absatz eins, letzer Satz StPO), unterliegt doch ein ohne Dolmetsch aufgenommenes Protokoll keinem Beweisverbot (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 354 ff). Abgesehen davon konnten sich die erkennenden Richter selbst von seinen zureichenden Kenntnissen der Amtssprache überzeugen (US 7). Ca 10-jähriger Aufenthalt in Österreich mit vier Jahren Ausbildung in Hauptschule und polytechnischem Lehrgang sowie Berufstätigkeiten im Gastgewerbe lassen im Zusammenhang mit der Aussage des einvernehmenden Journalrichters Mag. M*****, der die Beschuldigtenvernehmung bei Verständigungsschwierigkeiten abgebrochen hätte (S 263 f; US 7) keinen Zweifel aufkommen, dass der Angeklagte der Gerichtssprache kundig ist (Paragraph 198, Absatz 3, StPO).
Mit Blick auf die in den genannten Protokollen festgehaltene, detailliert geständige Verantwortung des Beschwerdeführers und die Umstände, dass dieser von den Komplizen als Lenker des Schmuggelfahrzeugs benötigt wurde, weil er allein über eine Lenkerberechtigung verfügte, sowie eine Belohnung von 20.000,-- S erhalten sollte, sind die erkennenden Richter logisch und empirisch einwandfrei von seiner Täterschaft ausgegangen. Mit dem Verweis auf die entlastenden Angaben der Mittäter und seine leugnende Verantwortung in der Hauptverhandlung bekämpft er nur in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.