Der dagegen von der Staatsanwaltschaft aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO zum Nachteil sämtlicher Angeklagter erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.Der dagegen von der Staatsanwaltschaft aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO zum Nachteil sämtlicher Angeklagter erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Der Schöffensenat begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass „weder die inkriminierte Gehaltsbestätigung, noch der angebliche Kreditvertrag vom 1. Juli 2002 vom gefertigten Gericht eingesehen werden konnten" und „auch keine Unterlagen bei der V***** existieren, um abklären zu können, ob und inwieweit die Angeklagten ebendort vorstellig geworden sind" (US 5). Zu einem auf der Festplatte des Computers des Angeklagten Michael Mi***** gespeicherten Entwurf eines Schreibens an die V*****, wonach der Genannte unter (laut Anklage wahrheitswidrigem) Hinweis auf ein aufrechtes Arbeitsverhältnis des Angeklagten Ewald B***** bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.071 Euro für diesen um Gewährung eines Darlehens in Höhe von 21.000 Euro ersucht (Beilage ./E zu ON 114, S 3), hielten die Tatrichter fest, dass „mangels Unmittelbarkeit von Beweisen, welche die Angeklagten belasten, davon auszugehen ist, dass das auf der Computerfestplatte des Erstangeklagten befindliche Vorhaben eine bloße Vorbereitungshandlung darstellt, welche hinsichtlich keines der Angeklagten bis in das Versuchsstadium gediehen ist" (abermals US 5).
Zutreffend zeigt die Mängelrüge auf, dass die Urteilsgründe unvollständig (Z 5 zweiter Fall) geblieben sind, weil das Schöffengericht in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) erhebliche Verfahrensergebnisse in Nichtigkeit begründender Weise mit Stillschweigen übergangen hat:Zutreffend zeigt die Mängelrüge auf, dass die Urteilsgründe unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) geblieben sind, weil das Schöffengericht in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) erhebliche Verfahrensergebnisse in Nichtigkeit begründender Weise mit Stillschweigen übergangen hat:
So blieb der Umstand, dass Michael Mi***** laut dem - zufolge Verlesung gemäß „§ 252 (1)" (offenkundig Z 4) StPO (S 197/VIII) als Urteilsgrundlage heranzuziehenden - Protokoll über die Hauptverhandlung am 22. März 2004 (ON 349) den nunmehr inkriminierten (nach ursprünglich leugnender, weil eine Kenntnis von der Fälschung der Gehaltsbestätigung in Abrede stellenden Einlassung; vgl S 339l/I) Vorwurf zugestand, (S 11/VII) ebenso unerörtert wie seine weiteren, in der nunmehrigen Hauptverhandlung aufrecht gehaltenen (S 193/VIII) Angaben, wonach er das gegenständliche Kreditansuchen und die ihm von Isabella F***** ausgehändigte (gefälschte) Gehaltsbestätigung der Firma M***** (S 159/VII) an das Kreditinstitut per Fax übermittelt hatte (S 69/VII). Darüber hinaus ließen die Tatrichter außer Acht, dass Isabella F***** (nach ihrer - ursprünglich Kenntnisse um die Lohnbestätigung verneinender - Verantwortung; vgl S 63a/III) in der Hauptverhandlung am 25. März 2004 zugestanden hatte, von der (gefälschten) Lohnbestätigung gewusst zu haben (S 161/VII). Gleichermaßen unberücksichtigt blieb die Aussage des informierten Vertreters der V*****, wonach Michael Mi***** ein Kreditansuchen per Fax an das genannte Geldinstitut übersendet hatte (S 193 f/VIII). Da bei Bedachtnahme auf diese Beweisergebnisse eine andere Lösung der Schuldfrage denkbar wäre, haftet der Urteilsbegründung die von der Staatsanwaltschaft monierte Unvollständigkeit an, weshalb eine Neudurchführung des Verfahrens unumgänglich ist.So blieb der Umstand, dass Michael Mi***** laut dem - zufolge Verlesung gemäß „§ 252 (1)" (offenkundig Ziffer 4,) StPO (S 197/VIII) als Urteilsgrundlage heranzuziehenden - Protokoll über die Hauptverhandlung am 22. März 2004 (ON 349) den nunmehr inkriminierten (nach ursprünglich leugnender, weil eine Kenntnis von der Fälschung der Gehaltsbestätigung in Abrede stellenden Einlassung; vergleiche S 339l/I) Vorwurf zugestand, (S 11/VII) ebenso unerörtert wie seine weiteren, in der nunmehrigen Hauptverhandlung aufrecht gehaltenen (S 193/VIII) Angaben, wonach er das gegenständliche Kreditansuchen und die ihm von Isabella F***** ausgehändigte (gefälschte) Gehaltsbestätigung der Firma M***** (S 159/VII) an das Kreditinstitut per Fax übermittelt hatte (S 69/VII). Darüber hinaus ließen die Tatrichter außer Acht, dass Isabella F***** (nach ihrer - ursprünglich Kenntnisse um die Lohnbestätigung verneinender - Verantwortung; vergleiche S 63a/III) in der Hauptverhandlung am 25. März 2004 zugestanden hatte, von der (gefälschten) Lohnbestätigung gewusst zu haben (S 161/VII). Gleichermaßen unberücksichtigt blieb die Aussage des informierten Vertreters der V*****, wonach Michael Mi***** ein Kreditansuchen per Fax an das genannte Geldinstitut übersendet hatte (S 193 f/VIII). Da bei Bedachtnahme auf diese Beweisergebnisse eine andere Lösung der Schuldfrage denkbar wäre, haftet der Urteilsbegründung die von der Staatsanwaltschaft monierte Unvollständigkeit an, weshalb eine Neudurchführung des Verfahrens unumgänglich ist.
Im Hinblick darauf bedarf es keines weiteren Eingehens auf das Vorbringen in der Rechtsrüge (Z 9 lit a).Im Hinblick darauf bedarf es keines weiteren Eingehens auf das Vorbringen in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,).
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Anzumerken bleibt, dass die vom Schöffengericht angeblich nicht auffindbaren Beweismittel, nämlich ein (unterfertigtes) Kreditansuchen des Michael Mi***** und des Ewald B***** betreffend „Lohn/Gehaltsabrechnungen" für den Zeitraum Jänner bis Juni 2002 - neben weiteren, im neuen Verfahren (zusätzlich zur Einlassung des Ewald B***** vor der Untersuchungsrichterin in ON 107 und dessen Verantwortung in der Hauptverhandlung am 22. März 2004, S 67 ff und 81 ff/VII) erörterungsbedürftigen Unterlagen, etwa einer mit dem Namenszug „Ewald B*****" unterfertigten Selbstauskunft vom 25. Juni 2002, einer Haushaltsrechnung sowie eines Fax-Sendebrichtes vom 1. Juli 2002, ohnehin Aktenbestandteile sind (Beilagen zu ON 51), auf die schon in der Anzeige hingewiesen wird (vgl S 605, 632/II) und auf die auch in der Hauptverhandlung am 25. März 2004 Bezug genommen wurde (S 159/VII).In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Anzumerken bleibt, dass die vom Schöffengericht angeblich nicht auffindbaren Beweismittel, nämlich ein (unterfertigtes) Kreditansuchen des Michael Mi***** und des Ewald B***** betreffend „Lohn/Gehaltsabrechnungen" für den Zeitraum Jänner bis Juni 2002 - neben weiteren, im neuen Verfahren (zusätzlich zur Einlassung des Ewald B***** vor der Untersuchungsrichterin in ON 107 und dessen Verantwortung in der Hauptverhandlung am 22. März 2004, S 67 ff und 81 ff/VII) erörterungsbedürftigen Unterlagen, etwa einer mit dem Namenszug „Ewald B*****" unterfertigten Selbstauskunft vom 25. Juni 2002, einer Haushaltsrechnung sowie eines Fax-Sendebrichtes vom 1. Juli 2002, ohnehin Aktenbestandteile sind (Beilagen zu ON 51), auf die schon in der Anzeige hingewiesen wird vergleiche S 605, 632/II) und auf die auch in der Hauptverhandlung am 25. März 2004 Bezug genommen wurde (S 159/VII).