Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 64/99×

Entscheidung 14 Os 64/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os64/99

Entscheidungsdatum

08.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian R***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 18. Jänner 1999, GZ 37 römisch fünf r 1.664/98-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (Punkt römisch drei des Urteilssatzes) und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung eine neue Hauptverhandlung angeordnet.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner (nicht ausgeführten) Berufung wegen Strafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Zur Entscheidung über seine Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian R***** der Verbrechen der "teils versuchten, teils vollendeten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB" (römisch eins.) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch zwei.) sowie des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Hallein

römisch eins. die Birgit K***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, teils mit dem Tod, zu einer Handlung genötigt bzw zu nötigen versucht, und zwar:

1. nachts zum 6. Juli 1997 dadurch, daß er sie an den Oberarmen erfaßte und gewaltsam aus dem Lokal zerrte, zum Verlassen des Lokales "H*****";

2. am 19. Juli 1997 durch Reißen an den Haaren und die Äußerung, sie würde nicht mehr lange leben bzw es würde ihr wieder das unter Punkt römisch zwei. Geschilderte passieren, zur Wiederaufnahme einer Beziehung, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

römisch zwei. nachts zum 6. Juli 1997 die Birgit K***** durch Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihr mehrere Ohrfeigen versetzte, sie würgte, an den Händen festhielt, an den Haaren riß und während des Würgens äußerte, sie umzubringen, dies sei ihre letzte Minute, er werde sie immer wieder und immer länger würgen; sowie

römisch drei. zwischen 5. und 6. Juli 1997 fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von 11.000 S der Birgit K***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch Zueignung dieses Geldes unrechtmäßig zu bereichern.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend wendet der Beschwerdeführer die mangelhafte Begründung (Ziffer 5,) des Schuldspruchs wegen des Vergehens des Diebstahls (römisch drei.) ein. Angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und der von der Zeugin Johanna R***** gestützten (S 152) Aussage Birgit K*****s, daß die Tür zu deren Zimmer von 9.30 Uhr bis 14 Uhr des Tattages unversperrt war (S 69,164), hätte es nämlich einer eingehenden Erörterung bedurft, warum im Hinblick auf das Gelegenheitsverhältnis anderer im Hotel aufhältiger Personen (Gäste, Personal) - mangels weiterer Sachbeweise - von einer Täterschaft des Angeklagten ausgegangen wurde.

Da der aufgezeigte Begründungsmangel die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung wegen des Diebstahlsvorwurfs erfordert und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war schon bei einer nichtöffentlichen Beratung mit partieller Urteilsaufhebung vorzugehen (Paragraph 285 e, StPO).

Als unbegründet erweist sich hingegen die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), weil die Tatrichter zutreffend den Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens abgewiesen haben. Es bedarf keines besonderen Sachverstandes sondern entspricht allgemeiner Erfahrung, daß einem um ca 2 Uhr (S 67) stattgefundenen Angriff zugeordnete (US 6), zudem von den Beteiligten in Intensität und Färbung nicht näher präzisierte und nicht dokumentierte Hämatome um ca 9.30 Uhr (S 77) sichtbar sein können. Im übrigen ist das Vorhandensein derartiger Verletzungen für die Beurteilung des Nötigungstatbestandes irrelevant.

Auch der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins zum Beweis dafür, daß im Hotel aufhältige Personen lautes Schreien des Tatopfers hätten hören müssen, verfiel zu Recht der Abweisung. Abgesehen von der Auskunft des Hausbesitzers, daß über den Personalräumlichkeiten ein schallminderndes unbewohntes Stockwerk liegt, erklärte die vom Erstgericht als glaubwürdig erachtete Geschädigte, sie hätte zwar schreien wollen, der Angeklagte habe ihr aber den Mund zugehalten und sie habe sich dann nichts mehr getraut (S 29, 37, 67, 159 f). Die Zeugin Johanna R***** hinwieder, welche vor der Untersuchungsrichterin noch angegeben hatte, K***** habe ihr erzählt, daß sie "furchtbar geschrien habe" (S 77), relativierte diese Aussage in der Hauptverhandlung, indem sie vorerst erklärte, sie wisse das nicht mehr und letztlich deponierte, K***** "habe das sicher einmal gesagt oder sie wollte schreien".

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider betrifft der Umstand, von wem die Inititative zum Treffen in einem Lokal am 18. Juli 1997 ausging, keine für die Beurteilung des Stunden später am Folgetag in der Unterkunft des Tatopfers ablaufenden Geschehens entscheidende Tatsache.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich in einer unzulässigen Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, welche sich auch mit Widersprüchen in den den Feststellungen zugrunde gelegten Angaben des Tatopfers befaßte (US 10), und vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde hat vorerst die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung gegen den annexen Zuspruch eines Teilschmerzengeldes an die Privatbeteiligte Birgit K***** zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Danach wird das Erstgericht im Umfang der Aufhebung erneut zu entscheiden haben.

Mit seiner nicht ausgeführten, ersichtlich aber auch wegen Strafe angemeldeten Berufung (ON 28: Anmeldung der Rechtsmittel "der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche") war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E54407 14D00649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00064.99.0608.000

Dokumentnummer

JJT_19990608_OGH0002_0140OS00064_9900000_000