Zutreffend wendet der Beschwerdeführer die mangelhafte Begründung (Z 5) des Schuldspruchs wegen des Vergehens des Diebstahls (III.) ein. Angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und der von der Zeugin Johanna R***** gestützten (S 152) Aussage Birgit K*****s, daß die Tür zu deren Zimmer von 9.30 Uhr bis 14 Uhr des Tattages unversperrt war (S 69,164), hätte es nämlich einer eingehenden Erörterung bedurft, warum im Hinblick auf das Gelegenheitsverhältnis anderer im Hotel aufhältiger Personen (Gäste, Personal) - mangels weiterer Sachbeweise - von einer Täterschaft des Angeklagten ausgegangen wurde.Zutreffend wendet der Beschwerdeführer die mangelhafte Begründung (Ziffer 5,) des Schuldspruchs wegen des Vergehens des Diebstahls (römisch drei.) ein. Angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und der von der Zeugin Johanna R***** gestützten (S 152) Aussage Birgit K*****s, daß die Tür zu deren Zimmer von 9.30 Uhr bis 14 Uhr des Tattages unversperrt war (S 69,164), hätte es nämlich einer eingehenden Erörterung bedurft, warum im Hinblick auf das Gelegenheitsverhältnis anderer im Hotel aufhältiger Personen (Gäste, Personal) - mangels weiterer Sachbeweise - von einer Täterschaft des Angeklagten ausgegangen wurde.
Da der aufgezeigte Begründungsmangel die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung wegen des Diebstahlsvorwurfs erfordert und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war schon bei einer nichtöffentlichen Beratung mit partieller Urteilsaufhebung vorzugehen (§ 285e StPO).Da der aufgezeigte Begründungsmangel die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung wegen des Diebstahlsvorwurfs erfordert und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war schon bei einer nichtöffentlichen Beratung mit partieller Urteilsaufhebung vorzugehen (Paragraph 285 e, StPO).
Als unbegründet erweist sich hingegen die Verfahrensrüge (Z 4), weil die Tatrichter zutreffend den Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens abgewiesen haben. Es bedarf keines besonderen Sachverstandes sondern entspricht allgemeiner Erfahrung, daß einem um ca 2 Uhr (S 67) stattgefundenen Angriff zugeordnete (US 6), zudem von den Beteiligten in Intensität und Färbung nicht näher präzisierte und nicht dokumentierte Hämatome um ca 9.30 Uhr (S 77) sichtbar sein können. Im übrigen ist das Vorhandensein derartiger Verletzungen für die Beurteilung des Nötigungstatbestandes irrelevant.Als unbegründet erweist sich hingegen die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), weil die Tatrichter zutreffend den Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens abgewiesen haben. Es bedarf keines besonderen Sachverstandes sondern entspricht allgemeiner Erfahrung, daß einem um ca 2 Uhr (S 67) stattgefundenen Angriff zugeordnete (US 6), zudem von den Beteiligten in Intensität und Färbung nicht näher präzisierte und nicht dokumentierte Hämatome um ca 9.30 Uhr (S 77) sichtbar sein können. Im übrigen ist das Vorhandensein derartiger Verletzungen für die Beurteilung des Nötigungstatbestandes irrelevant.
Auch der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins zum Beweis dafür, daß im Hotel aufhältige Personen lautes Schreien des Tatopfers hätten hören müssen, verfiel zu Recht der Abweisung. Abgesehen von der Auskunft des Hausbesitzers, daß über den Personalräumlichkeiten ein schallminderndes unbewohntes Stockwerk liegt, erklärte die vom Erstgericht als glaubwürdig erachtete Geschädigte, sie hätte zwar schreien wollen, der Angeklagte habe ihr aber den Mund zugehalten und sie habe sich dann nichts mehr getraut (S 29, 37, 67, 159 f). Die Zeugin Johanna R***** hinwieder, welche vor der Untersuchungsrichterin noch angegeben hatte, K***** habe ihr erzählt, daß sie "furchtbar geschrien habe" (S 77), relativierte diese Aussage in der Hauptverhandlung, indem sie vorerst erklärte, sie wisse das nicht mehr und letztlich deponierte, K***** "habe das sicher einmal gesagt oder sie wollte schreien".
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider betrifft der Umstand, von wem die Inititative zum Treffen in einem Lokal am 18. Juli 1997 ausging, keine für die Beurteilung des Stunden später am Folgetag in der Unterkunft des Tatopfers ablaufenden Geschehens entscheidende Tatsache.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider betrifft der Umstand, von wem die Inititative zum Treffen in einem Lokal am 18. Juli 1997 ausging, keine für die Beurteilung des Stunden später am Folgetag in der Unterkunft des Tatopfers ablaufenden Geschehens entscheidende Tatsache.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in einer unzulässigen Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, welche sich auch mit Widersprüchen in den den Feststellungen zugrunde gelegten Angaben des Tatopfers befaßte (US 10), und vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich in einer unzulässigen Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, welche sich auch mit Widersprüchen in den den Feststellungen zugrunde gelegten Angaben des Tatopfers befaßte (US 10), und vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde hat vorerst die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung gegen den annexen Zuspruch eines Teilschmerzengeldes an die Privatbeteiligte Birgit K***** zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde hat vorerst die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung gegen den annexen Zuspruch eines Teilschmerzengeldes an die Privatbeteiligte Birgit K***** zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Danach wird das Erstgericht im Umfang der Aufhebung erneut zu entscheiden haben.
Mit seiner nicht ausgeführten, ersichtlich aber auch wegen Strafe angemeldeten Berufung (ON 28: Anmeldung der Rechtsmittel "der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche") war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.