Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Schöffengericht die Glaubwürdigkeit der Zeugin Gertraud R***** zum einen auf den von ihr in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindruck gestützt, wobei der zur Überzeugung führende kritsch-psychologische Vorgang einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Zum anderen hat es darauf verwiesen, dass die Aussage der Zeugin in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei war, dessen ungeachtet aber die nur Randdetails betreffenden Ungenauigkeiten in ihren Angaben in seine Erwägungen miteinbezogen (US 5/6). Auch die Aussage des Zeugen Karl K***** hat es berücksichtigt, wobei es im Hinblick auf das sich aus § 270 Abs 5 StPO ergebende Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe nicht verpflichtet war, sich mit jedem Detail seiner Bekundungen auseinanderzusetzen. Dass der Angeklagte bei einem Gespräch mit diesem Zeugen sexuelle Übergriffe "nicht in Abrede gestellt habe", findet in dessen Depositionen vor Gericht Deckung (S 140). Ein Begründungsmangel liegt somit nicht vor.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Schöffengericht die Glaubwürdigkeit der Zeugin Gertraud R***** zum einen auf den von ihr in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindruck gestützt, wobei der zur Überzeugung führende kritsch-psychologische Vorgang einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431). Zum anderen hat es darauf verwiesen, dass die Aussage der Zeugin in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei war, dessen ungeachtet aber die nur Randdetails betreffenden Ungenauigkeiten in ihren Angaben in seine Erwägungen miteinbezogen (US 5/6). Auch die Aussage des Zeugen Karl K***** hat es berücksichtigt, wobei es im Hinblick auf das sich aus Paragraph 270, Absatz 5, StPO ergebende Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe nicht verpflichtet war, sich mit jedem Detail seiner Bekundungen auseinanderzusetzen. Dass der Angeklagte bei einem Gespräch mit diesem Zeugen sexuelle Übergriffe "nicht in Abrede gestellt habe", findet in dessen Depositionen vor Gericht Deckung (S 140). Ein Begründungsmangel liegt somit nicht vor.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht aus einzelnen, isoliert aus dem Zusammenhang gelösten Details der Aussage der Zeugin Gertraud R***** diese insgesamt "als vollkommen unglaubwürdig einzustufen". Damit unternimmt sie aber nur den Versuch, die den Grundsätzen der Logik und der empirischen Erfahrung entsprechende Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. Insgesamt vermag sie aber aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht aus einzelnen, isoliert aus dem Zusammenhang gelösten Details der Aussage der Zeugin Gertraud R***** diese insgesamt "als vollkommen unglaubwürdig einzustufen". Damit unternimmt sie aber nur den Versuch, die den Grundsätzen der Logik und der empirischen Erfahrung entsprechende Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. Insgesamt vermag sie aber aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.