Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der „Subsumtionsrüge" (Z 10; der Sache nach Z 5 dritter Fall) zuwider lässt sich aus der Feststellung, wonach die Firma P*****GmbH keinen Gewinn erzielte und keine (ausreichenden) Einnahmen aufwies (US 7), keineswegs ableiten, dass der Angeklagte lediglich den Vorsatz hatte, durch die erlisteten Beträge nur die Firma P*****GmbH, somit einen Dritten zu bereichern, weshalb die ihm angelastete gewerbsmäßige Begehung der Betrügereien auszuscheiden wäre. Der Nichtigkeitswerber übergeht in diesem Zusammenhang die Urteilsannahmen, denen zufolge Johann S***** sowohl bei der Firma P*****GmbH als auch bei der Firma P*****GmbH & Co KG als de facto-Geschäftsführer tätig wurde und dazu Strohmänner in den Geschäftsleitungsfunktionen einsetzte (US 9 f in ON 98), wobei er - wieder über einen Strohmann - alleiniger Gesellschafter der Firma P*****GmbH und einer der Kommanditisten der Firma P*****GmbH & Co KG war (US 10 in ON 98). Unter Berücksichtigung dieser aus dem im ersten Rechtsgang gefällten Urteil übernommenen Feststellungen (US 7) hielt das erkennende Gericht fest, der Angeklagte habe neben der Nutzungsberechtigung über ein Fahrzeug dieser Firma auch andere finanzielle Zuwendungen aus dem Unternehmen bezogen (US 7 f). Des weiteren ging das Erstgericht (bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise; vgl Jerabek in WK2 § 70 Rz 14) davon aus, dass der Rechtsmittelwerber die unrechtmäßige Vermögensvermehrung iS einer für längere Zeit wirksamen Einnahmequelle (zumindest auch) für sich selbst anstrebte (US 8). Die Strafbemessungsrüge (Z 11) bekämpft die Nichtgewährung einer teilbedingten Strafnachsicht und führt solcherart lediglich eine Berufung aus.Der „Subsumtionsrüge" (Ziffer 10,; der Sache nach Ziffer 5, dritter Fall) zuwider lässt sich aus der Feststellung, wonach die Firma P*****GmbH keinen Gewinn erzielte und keine (ausreichenden) Einnahmen aufwies (US 7), keineswegs ableiten, dass der Angeklagte lediglich den Vorsatz hatte, durch die erlisteten Beträge nur die Firma P*****GmbH, somit einen Dritten zu bereichern, weshalb die ihm angelastete gewerbsmäßige Begehung der Betrügereien auszuscheiden wäre. Der Nichtigkeitswerber übergeht in diesem Zusammenhang die Urteilsannahmen, denen zufolge Johann S***** sowohl bei der Firma P*****GmbH als auch bei der Firma P*****GmbH & Co KG als de facto-Geschäftsführer tätig wurde und dazu Strohmänner in den Geschäftsleitungsfunktionen einsetzte (US 9 f in ON 98), wobei er - wieder über einen Strohmann - alleiniger Gesellschafter der Firma P*****GmbH und einer der Kommanditisten der Firma P*****GmbH & Co KG war (US 10 in ON 98). Unter Berücksichtigung dieser aus dem im ersten Rechtsgang gefällten Urteil übernommenen Feststellungen (US 7) hielt das erkennende Gericht fest, der Angeklagte habe neben der Nutzungsberechtigung über ein Fahrzeug dieser Firma auch andere finanzielle Zuwendungen aus dem Unternehmen bezogen (US 7 f). Des weiteren ging das Erstgericht (bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise; vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 14) davon aus, dass der Rechtsmittelwerber die unrechtmäßige Vermögensvermehrung iS einer für längere Zeit wirksamen Einnahmequelle (zumindest auch) für sich selbst anstrebte (US 8). Die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) bekämpft die Nichtgewährung einer teilbedingten Strafnachsicht und führt solcherart lediglich eine Berufung aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der hiezu vom Verteidiger gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der hiezu vom Verteidiger gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.