Entscheidung 14 Os 65/11g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.06.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 1 UT 44/11y der Staatsanwaltschaft Korneuburg, über die Beschwerde des Ing. Hans-Joachim S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 3. Mai 2011, GZ 23 Bs 150/11v-3, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 1 UT 44/11y der Staatsanwaltschaft Korneuburg, über die Beschwerde des Ing. Hans-Joachim S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 3. Mai 2011, GZ 23 Bs 150/11v-3, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Ing. Hans-Joachim S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. März 2011, AZ 901 Bl 39/11z (ON 9 der Ermittlungsakten), mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Korneuburg eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (§ 196 Abs 3 zweiter Satz StPO).Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Ing. Hans-Joachim S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. März 2011, AZ 901 Bl 39/11z (ON 9 der Ermittlungsakten), mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Korneuburg eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (Paragraph 196, Absatz 3, zweiter Satz StPO).
Rechtliche Beurteilung
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00065.11G.0628.000
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011
Dokumentnummer
JJT_20110628_OGH0002_0140OS00065_11G0000_000