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Entscheidung 14 Os 65/11g×

Entscheidung 14 Os 65/11g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os65/11g

Entscheidungsdatum

28.06.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 1 UT 44/11y der Staatsanwaltschaft Korneuburg, über die Beschwerde des Ing. Hans-Joachim S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 3. Mai 2011, GZ 23 Bs 150/11v-3, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Ing. Hans-Joachim S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. März 2011, AZ 901 Bl 39/11z (ON 9 der Ermittlungsakten), mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Korneuburg eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (Paragraph 196, Absatz 3, zweiter Satz StPO).

Rechtliche Beurteilung

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97791

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00065.11G.0628.000

Im RIS seit

11.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20110628_OGH0002_0140OS00065_11G0000_000