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Entscheidung 14 Os 65/22y×

Entscheidung 14 Os 65/22y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os65/22y

Entscheidungsdatum

28.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Marko, BA, BA, in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. März 2022, GZ 8 Hv 125/21b-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 25. Februar 2021 in G* ein ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich ein im Urteil beschriebenes, im Eigentum der U* GmbH stehendes Kraftfahrzeug, sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er es um 76.500 Euro an die H* GmbH verkaufte und den Verkaufserlös nicht an die Eigentümerin abführte, sondern zur Begleichung von Sozialversicherungsabgaben und für eigene Belange verwendete.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Da er bei deren Anmeldung (ON 34) keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnete, war sie schon deshalb bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

[4] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[5] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E135390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00065.22Y.0628.000

Im RIS seit

18.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022

Dokumentnummer

JJT_20220628_OGH0002_0140OS00065_22Y0000_000