[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und „9b“ StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und „9b“ StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) hat das Erstgericht den Antrag auf „Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Urologie mit Schwerpunkt Andrologie“ (zusammengefasst) zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer an einer „erektilen Dysfunktion“ leide und die ihm angelastete „Tathandlung aus medizinischer Sicht im Tatzeitraum nicht hätte begehen können“ (ON 43, 32 ff iVm ON 41, 5), zu Recht abgewiesen. Das genannte Beweisthema betraf nämlich schon mit Blick auf das vorgeworfene Verhalten (digitale Vaginalpenetration) keine erhebliche Tatsache (RIS-Justiz RS0118319; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342 zum Urteilszeitpunkt als relevantem Bezugspunkt der Relevanzprüfung; vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0090720 T3 und T4).Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) hat das Erstgericht den Antrag auf „Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Urologie mit Schwerpunkt Andrologie“ (zusammengefasst) zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer an einer „erektilen Dysfunktion“ leide und die ihm angelastete „Tathandlung aus medizinischer Sicht im Tatzeitraum nicht hätte begehen können“ (ON 43, 32 ff in Verbindung mit ON 41, 5), zu Recht abgewiesen. Das genannte Beweisthema betraf nämlich schon mit Blick auf das vorgeworfene Verhalten (digitale Vaginalpenetration) keine erhebliche Tatsache (RIS-Justiz RS0118319; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 342 zum Urteilszeitpunkt als relevantem Bezugspunkt der Relevanzprüfung; vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0090720 T3 und T4).
[5] Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil nur dann, wenn dessen Begründung erhebliche Beweisergebnisse übergeht (RIS-Justiz RS0118316). Um ein solches handelt es sich bei der von der Mängelrüge ins Treffen geführten Passage der Aussage des Opfers, der Penis des Beschwerdeführers sei „steif“ gewesen, er habe „einen Samenerguss“ gehabt (ON 43, 14) – wie oben bereits ausgeführt – gerade nicht.Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil nur dann, wenn dessen Begründung erhebliche Beweisergebnisse übergeht (RIS-Justiz RS0118316). Um ein solches handelt es sich bei der von der Mängelrüge ins Treffen geführten Passage der Aussage des Opfers, der Penis des Beschwerdeführers sei „steif“ gewesen, er habe „einen Samenerguss“ gehabt (ON 43, 14) – wie oben bereits ausgeführt – gerade nicht.
[6] Davon abgesehen haben die Tatrichter die Angaben des Tatopfers ohnehin erörtert. Zu einer Auseinandersetzung mit von der Rüge hervorgehobenen Details derselben in den Entscheidungsgründen waren sie mit Blick auf das Gebot zu deren gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642).Davon abgesehen haben die Tatrichter die Angaben des Tatopfers ohnehin erörtert. Zu einer Auseinandersetzung mit von der Rüge hervorgehobenen Details derselben in den Entscheidungsgründen waren sie mit Blick auf das Gebot zu deren gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642).
[7] Indem die weitere Rüge das Verhalten des Opfers nach der Tat als „lebensfremd“ bezeichnet, stellt sie bloß dessen vom Erstgericht bejahte Glaubwürdigkeit (US 3) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) infrage.Indem die weitere Rüge das Verhalten des Opfers nach der Tat als „lebensfremd“ bezeichnet, stellt sie bloß dessen vom Erstgericht bejahte Glaubwürdigkeit (US 3) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) infrage.
[8] Der Einwand (nominell „Z 9b“, der Sache nach Z 10), das angelastete Verhalten sei § 205a StGB zu subsumieren gewesen, verfehlt die gebotene Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt (RIS-Justiz RS0099810), nach welchem der Beschwerdeführer W* mit seinem Oberkörper fixiert und ihre Hände über ihrem Kopf festgehalten habe, ihr Widerstand an der Fixierung durch seinen Oberkörper gescheitert sei (US 2). Dass dieses Verhalten den Gewaltbegriff des § 201 Abs 1 StGB nicht erfülle, behauptet die Rüge bloß ohne nähere Darlegung (RIS-Justiz RS0099620; vgl im Übrigen RS0095232).Der Einwand (nominell „Z 9b“, der Sache nach Ziffer 10,), das angelastete Verhalten sei Paragraph 205 a, StGB zu subsumieren gewesen, verfehlt die gebotene Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt (RIS-Justiz RS0099810), nach welchem der Beschwerdeführer W* mit seinem Oberkörper fixiert und ihre Hände über ihrem Kopf festgehalten habe, ihr Widerstand an der Fixierung durch seinen Oberkörper gescheitert sei (US 2). Dass dieses Verhalten den Gewaltbegriff des Paragraph 201, Absatz eins, StGB nicht erfülle, behauptet die Rüge bloß ohne nähere Darlegung (RIS-Justiz RS0099620; vergleiche im Übrigen RS0095232).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[10] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen.
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.