Gründe:
Klaus W*** wurde des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Bankangestellte durch Täuschung über seine (Rück-)Zahlungsfähigkeit und seinen (Rück-)Zahlungswillen zu Handlungen zu verleiten versucht, wodurch am Vermögen der Kreditinstitute ein insgesamt 500.000 S übersteigender Schaden herbeigeführt werden sollte, und zwar:Klaus W*** wurde des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Bankangestellte durch Täuschung über seine (Rück-)Zahlungsfähigkeit und seinen (Rück-)Zahlungswillen zu Handlungen zu verleiten versucht, wodurch am Vermögen der Kreditinstitute ein insgesamt 500.000 S übersteigender Schaden herbeigeführt werden sollte, und zwar:
1. am 11. November 1988 in Kufstein den Angestellten der dortigen R*** Reinhard K*** zur Auszahlung von 300.000 S;
2. am 17. November 1988 in Innsbruck den Angestellten des Ö*** C*** Klaus P*** zur Auszahlung von
700.000 DM in Form eines Schecks und
3. am 17. November 1988 in Innsbruck den Angestellten der T*** H*** UND G*** Gerhard B*** zur Auszahlung
von 50.000 sfr.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen suchte der Angeklagte, der über kein nennenswertes Vermögen verfügte, den Banken unter Auftreten als vermögender Geschäftsmann Zahlungen herauszulocken, die er nicht zurückzuerstatten gedachte. Zur Verwirklichung dieses Vorhabens behauptete er am 10. November 1988 bei einer Vorsprache in der R*** Kufstein, bei einer Bank in Wien über ein Guthaben von mehreren Millionen Schilling zu verfügen, welches er nach Kufstein transferieren wolle, und erkundigte sich über die hiefür zu erwartenden Zinsen. Am folgenden Tag versuchte der Angeklagte neuerlich beim (selben) Angestellten der R*** Kufstein Reinhard K*** den Eindruck eines
vermögenden Geschäftsmannes zu erwecken und ersuchte um Auszahlung
eines Betrages von 300.000 S.
Gegenüber dem Schalterleiter Klaus P*** des Ö***
C*** in Innsbruck behauptete der Angeklagte am 17. November 1988, eine Überweisung von mehreren Millionen US-Dollar
auf sein Konto beim Ö*** C*** in Wien zu
erwarten. Zum Beweis hiefür zeigte er eine nur von ihm selbst unterfertigte und nicht mit dem Briefkopf einer Bank ausgestattete (maschingeschriebene) "Bestätigung" vor, in der unter dem Datum 30. Juni 1987 erklärt wird, daß er eine derartige Überweisung der "C*** A***" erwartet (S 51). Er ersuchte um sofortige Auszahlung eines "Vorschusses" in Höhe von 700.000 DM (auf US 4 versehentlich: 50.000 sfr) und nach Ablehnung dieses Ansinnens um Auszahlung des genannten Betrages unter Belastung seines angeblichen Sparkontos beim Ö*** C*** W***. Der Bankangestellte erklärte ihm allerdings, daß die Auszahlung erst nach Vorlage des Sparbuches möglich sei.
Am selben Tage behauptete der Angeklagte gegenüber dem Angestellten der T*** H*** UND G*** (H***-BANK)
Gerhard B***, daß er Devisenausländer sei und seine Fremdwährungskonten gesperrt worden seien, ersuchte um sofortige Auszahlung von 50.000 sfr und sicherte die Überweisung dieses Betrages von einer Schweizer Bank zur H***-BANK zu. In allen Fällen wurde seitens der Banken keine Auszahlung an den Angeklagten vorgenommen, weil die Bankangestellten erkannten, daß er keinerlei überprüfbare Sicherstellung für eine Auszahlung zu bieten hatte, und sie ihn überdies nicht vollkommen ernst nahmen, zumal er einen etwas heruntergekommenen und wirren Eindruck machte. Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5, 5 a, 9 lit. a und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nur zum Teil begründet.Gerhard B***, daß er Devisenausländer sei und seine Fremdwährungskonten gesperrt worden seien, ersuchte um sofortige Auszahlung von 50.000 sfr und sicherte die Überweisung dieses Betrages von einer Schweizer Bank zur H***-BANK zu. In allen Fällen wurde seitens der Banken keine Auszahlung an den Angeklagten vorgenommen, weil die Bankangestellten erkannten, daß er keinerlei überprüfbare Sicherstellung für eine Auszahlung zu bieten hatte, und sie ihn überdies nicht vollkommen ernst nahmen, zumal er einen etwas heruntergekommenen und wirren Eindruck machte. Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nur zum Teil begründet.
Unsubstantiiert ist der Einwand (Z 5), die Konstatierung eines auf die Herauslockung von Zahlungen abzielenden Vorhabens unter Auftreten als vermögender Geschäftsmann sei mangelhaft begründet; denn der Beschwerdeführer geht dabei auf die Argumentation des Schöffengerichtes, das sich insoweit auf die Aussagen der Zeugen Reinhard K***, Klaus P*** und Gerhard B*** sowie auf die Übereinstimmung der von diesen behaupteten Vorgangsweise des Angeklagten mit dem seiner früheren Verurteilung (ON 48) zugrundeliegenden Verhalten berief, überhaupt nicht ein. An sich zwar zutreffend bemängelt der Beschwerdeführer, daß an einer Stelle des Urteils (US 4) der von ihm in der Filiale des Ö*** C*** in Innsbruck angestrebte VorschußUnsubstantiiert ist der Einwand (Ziffer 5,), die Konstatierung eines auf die Herauslockung von Zahlungen abzielenden Vorhabens unter Auftreten als vermögender Geschäftsmann sei mangelhaft begründet; denn der Beschwerdeführer geht dabei auf die Argumentation des Schöffengerichtes, das sich insoweit auf die Aussagen der Zeugen Reinhard K***, Klaus P*** und Gerhard B*** sowie auf die Übereinstimmung der von diesen behaupteten Vorgangsweise des Angeklagten mit dem seiner früheren Verurteilung (ON 48) zugrundeliegenden Verhalten berief, überhaupt nicht ein. An sich zwar zutreffend bemängelt der Beschwerdeführer, daß an einer Stelle des Urteils (US 4) der von ihm in der Filiale des Ö*** C*** in Innsbruck angestrebte Vorschuß
"aktenwidrig" mit 50.000 sfr (statt richtig mit 700.000 DM) beziffert worden sei. Wie jedoch aus Punkt 2 des Urteilsspruches und der Bezugnahme auf die Angabe des Zeugen Klaus P*** an einer anderen Stelle der Urteilsbegründung (US 8) unter Anführung des richtigen Betrages eindeutig hervorgeht, beruht die beanstandete Abweichung auf einem berichtigungsfähigen (§ 270 Abs. 4 StPO) bloßen Versehen, das keine Nichtigkeit zu bewirken vermag."aktenwidrig" mit 50.000 sfr (statt richtig mit 700.000 DM) beziffert worden sei. Wie jedoch aus Punkt 2 des Urteilsspruches und der Bezugnahme auf die Angabe des Zeugen Klaus P*** an einer anderen Stelle der Urteilsbegründung (US 8) unter Anführung des richtigen Betrages eindeutig hervorgeht, beruht die beanstandete Abweichung auf einem berichtigungsfähigen (Paragraph 270, Absatz 4, StPO) bloßen Versehen, das keine Nichtigkeit zu bewirken vermag.