Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 9 lit. a und b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5, 9, Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) behauptet er vorweg einen inneren Widerspruch des Urteils. Diesen erblickt er darin, daß die Urteilsgründe zunächst davon ausgehen, er habe die Ausführung des Einbruchsdiebstahls deshalb aufgegeben, weil "jemand" das Stiegenhaus betrat, während an anderer Stelle davon die Rede sei, daß er an der Vollendung des Diebstahls durch die Dazwischenkunft des Zeugen G***** gehindert worden sei. Entgegen dem solcherart (bloß) einzelne Passagen der Urteilsbegründung isoliert herausgreifenden Beschwerdeeinwand, läßt jedoch das Urteil keinen Zweifel daran (vgl. US 3 ff), daß es sich bei jener Person, die der Angeklagte zunächst im Stiegenhaus hörte, um Gerhard G***** handelte, der den Angeklagten bei der anschließenden Begegnung aus Richtung der Wohnungstüren Nr. 11 und 12 kommen gesehen und nach Feststellung der nur angelehnten Tür (zur Wohnung Nr. 12) sogleich die Verfolgung des Angeklagten aufgenommen, ihn gestellt und schließlich der Polizei übergeben hat. Der solcherart behauptete innere Widerspruch des Urteils liegt demnach ebensowenig vor wie die in diesem Zusammenhang ohne nähere Substantiierung eingewendete Unvollständigkeit der Urteilsbegründung.Im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet er vorweg einen inneren Widerspruch des Urteils. Diesen erblickt er darin, daß die Urteilsgründe zunächst davon ausgehen, er habe die Ausführung des Einbruchsdiebstahls deshalb aufgegeben, weil "jemand" das Stiegenhaus betrat, während an anderer Stelle davon die Rede sei, daß er an der Vollendung des Diebstahls durch die Dazwischenkunft des Zeugen G***** gehindert worden sei. Entgegen dem solcherart (bloß) einzelne Passagen der Urteilsbegründung isoliert herausgreifenden Beschwerdeeinwand, läßt jedoch das Urteil keinen Zweifel daran vergleiche US 3 ff), daß es sich bei jener Person, die der Angeklagte zunächst im Stiegenhaus hörte, um Gerhard G***** handelte, der den Angeklagten bei der anschließenden Begegnung aus Richtung der Wohnungstüren Nr. 11 und 12 kommen gesehen und nach Feststellung der nur angelehnten Tür (zur Wohnung Nr. 12) sogleich die Verfolgung des Angeklagten aufgenommen, ihn gestellt und schließlich der Polizei übergeben hat. Der solcherart behauptete innere Widerspruch des Urteils liegt demnach ebensowenig vor wie die in diesem Zusammenhang ohne nähere Substantiierung eingewendete Unvollständigkeit der Urteilsbegründung.
Dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer vermißte Erörterung, daß er eine Verletzung der Archillessehne hatte, die ihm ein "schnelles Laufen" nicht ermöglicht habe. Denn auch mit diesem Teil der Verantwortung des Angeklagten hat sich das Schöffengericht ausdrücklich auseinandergesetzt (US 6 f); es gelangte jedoch aufgrund der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers, daß er "vor längerer Zeit" eine derartige Verletzung hatte, im Zusammenhalt mit der insgesamt für glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen G*****, wonach der Angeklagte im Zuge der Verfolgung streckenweise gelaufen sei, zur Überzeugung, daß die schon längere Zeit zurückliegende Archillessehnenverletzung einer Fortbewegung "mit erheblicher Geschwindigkeit zu Fuß" nicht entgegenstand (US 6), möglicherweise aber dafür ausschlaggebend gewesen sein konnte, daß der Angeklagte nicht schnell genug laufen konnte, um sich der Verfolgung durch Gerhard G***** zu entziehen. Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Schöffengericht aber auch mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß der Zeuge G***** den Angeklagten nach der persönlichen, keineswegs bloß flüchtigen Begegnung im Stiegenhaus bei der unmittelbar daran anschließenden "Verfolgungsjagd" auf der Straße sogleich eindeutig wiedererkannt hat (US 5 f).
Soweit die auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützte Rechtsrüge "auf das bereits unter dem vorigen Punkt (gemeint Z 5) Gesagte verweist" und darin "noch wesentliche sekundäre Verfahrensmängel erblickt, die einer erschöpfenden Erörterung noch entgegenstehen", läßt sie die erforderliche Substantiierung vermissen; sie ist demzufolge einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.Soweit die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Rechtsrüge "auf das bereits unter dem vorigen Punkt (gemeint Ziffer 5,) Gesagte verweist" und darin "noch wesentliche sekundäre Verfahrensmängel erblickt, die einer erschöpfenden Erörterung noch entgegenstehen", läßt sie die erforderliche Substantiierung vermissen; sie ist demzufolge einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit. b) hinwieder, wonach dem Angeklagten freiwilliger Rücktritt vom Versuch zuzubilligen wäre, läßt jene tatsächlichen Urteilsfeststellungen unberücksichtigt, wonach der Angeklagte wegen des sich im Stiegenhaus nähernden - im selben (dritten) Stockwerk wohnenden - Zeugen G***** ernstlich befürchtete, entdeckt zu werden, und demnach die Aussichtslosigkeit einer Tatvollendung der Beweggrund für die Abstandnahme von der Fortsetzung des auf Verübung eines Einbruchsdiebstahls gerichteten deliktischen Verhaltens war (US 3, 7, 8).Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) hinwieder, wonach dem Angeklagten freiwilliger Rücktritt vom Versuch zuzubilligen wäre, läßt jene tatsächlichen Urteilsfeststellungen unberücksichtigt, wonach der Angeklagte wegen des sich im Stiegenhaus nähernden - im selben (dritten) Stockwerk wohnenden - Zeugen G***** ernstlich befürchtete, entdeckt zu werden, und demnach die Aussichtslosigkeit einer Tatvollendung der Beweggrund für die Abstandnahme von der Fortsetzung des auf Verübung eines Einbruchsdiebstahls gerichteten deliktischen Verhaltens war (US 3, 7, 8).
Die bezügliche Rechtsrüge geht sohin in bezug auf das - eine der Grundvoraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes des Rücktritts vom Versuch nach § 16 StGB bildende - Merkmal der "Freiwilligkeit" nicht von den Feststellungen des Schöffengerichts, sondern von einem willkürlich angenommenen urteilsfremden Sachverhalt aus und gelangt solcherart gleichfalls nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die bezügliche Rechtsrüge geht sohin in bezug auf das - eine der Grundvoraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes des Rücktritts vom Versuch nach Paragraph 16, StGB bildende - Merkmal der "Freiwilligkeit" nicht von den Feststellungen des Schöffengerichts, sondern von einem willkürlich angenommenen urteilsfremden Sachverhalt aus und gelangt solcherart gleichfalls nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demzufolge dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285 i StPO).Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demzufolge dem Oberlandesgericht Wien zu (Paragraph 285, i StPO).