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Entscheidung 14 Os 65/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os65/98

Entscheidungsdatum

26.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schimatschek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag.Isabella S***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins, 161, StGB, AZ 11 c E römisch fünf r 4986/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 31.März 1998, AZ 23 Bs 6/98 (= ON 38), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde eine von der Angeklagten Mag.Isabella S***** begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.September 1997, GZ 11 c E römisch fünf r 4986/97-23, nicht bewilligt und deren Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Ebenso war mit der von der Angeklagten dagegen erhobenen Beschwerde zu verfahren, weil die Strafprozeßordnung gegen derartige Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (Paragraph 364, Absatz 5, zweiter Satz StPO).

Mangels Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung besteht zu einem Vorgehen nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG kein Anlaß, läßt doch Artikel 2, Ziffer 2, des 7.ZP zur MRK sogar eine beschränkte Anfechtbarkeit von Urteilen zu.

Anmerkung

E50374 14D00658

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00065.98.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19980526_OGH0002_0140OS00065_9800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung