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Entscheidung 14 Os 66/01×

Entscheidung 14 Os 66/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os66/01

Entscheidungsdatum

04.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bernhard F***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 15. März 2001, GZ 35 römisch fünf r 3.156/99-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard F***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er in Wenns als Gendarmeriebeamter mit dem Vorsatz, dadurch folgende Personen an ihrem Recht auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbrauchte, und zwar

1. am 11. August 1999 Istvan D***** dadurch, dass er über diesen eine Personenfahndungs-, Personeninformations- und Fremdeninformations-Anfrage einholte sowie

2. zwischen 12. und 14. Oktober 1999 Ewald M***** dadurch, dass er von der Universitätsklinik Innsbruck telefonisch die Verletzungsanzeige betreffend den Genannten hinsichtlich eines Vorfalls vom 9. Oktober 1999 (bei dem der Angeklagte Ewald M***** schwer verlezt hatte) anforderte und an den Gendarmerieposten Wenns faxen ließ.

Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Argumentation der Mängelrüge (Ziffer 5,), es sei denkunmöglich, durch die vom Schuldspruch Punkt 1 erfassten Anfragen entsprechend der im Urteil mit Beziehung auf den Tatplan enthaltenen Überlegung (US 7 f) eine allfällige Vorstrafenbelastung der anfragebetroffenen Person zu erkunden, ist unzutreffend: Zu den gespeicherten Personenfahndungsdaten gehören auch solche über Ausschreibungen wegen offenen Strafvollzugs.

Nicht stichhältig sind auch die Einwände gegen die zum Schuldspruch Punkt 2 getroffenen Feststellungen, dass der mit noch nicht näher konkretisierten Ansprüchen konfrontierte Angeklagte die in der Verletzungsanzeige aufscheinenden Daten dazu verwenden wollte, sich zur Klärung der Grundlagen allfälliger an ihn gerichteter Schadenersatzforderungen über die von Ewald M***** behaupteten Verletzungen zu informieren und er in der Absicht handelte, sein Verhalten auf den Inhalt der Verletzungsanzeige abzustimmen und sich Vorteile bei einem allfälligen Streit über Grund und Höhe der eventuell auf ihn zukommenden Schadenersatzforderungen zu verschaffen (US 8 f). Die vom Erstgericht (im Sinn der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung 14 Os 114/00) bei Konstatierung einer entsprechenden Willensausrichtung des Angeklagten angenommene Möglichkeit der Verletzung eines konkreten Geheimhaltungsinteresses des Ewald M***** wird der Beschwerde zuwider nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Angeklagte die Verletzungsanzeige nach seinem festgestellten weiteren Vorhaben sodann "weitergeleitet oder abgelegt" hätte (US 9), war er doch durch die missbräuchliche Beschaffung der Verletzungsanzeige - wie auch in der Beschwerde an anderer Stelle eingeräumt wird - zumindest früher als ohne Missbrauchsgeschehen in der Lage, von der Verletzungsdokumentation Kenntnis zu nehmen und danach zu disponieren.

Die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz des Angeklagten sind demnach entgegen der Beschwerde, die großteils nur eine im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Anfechtung der erstrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung enthält, mängelfrei.

Nach Prüfung der Akten anhand der auf die Verantwortung des Angeklagten verweisenden Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), der abweichend von den Urteilsfeststellungen zugrundegelegt wird, dass sich in den von den Anfragen betroffenen Datenbeständen überhaupt keine Angaben über eine allfällige Vorstrafenbelastung finden (Schuldspruch Punkt 1), und dass der Verletzte durch Anmeldung von Schadenersatz- bzw Schmerzengeldforderungen auch einer Einsichtnahme des Täters in die Krankenunterlagen zugestimmt habe (Punkt 2), ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, welches bei Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe striktes Festhalten am Urteilssachverhalt verlangt.

Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe das Vorliegen der Voraussetzungen einer außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB übersehen, wird keine Gesetzwidrigkeit der Strafbemessung im Sinn der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, sondern nur ein Berufungsgrund behauptet.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E63178 14D00661

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00066.01.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20010904_OGH0002_0140OS00066_0100000_000