Die Argumentation der Mängelrüge (Z 5), es sei denkunmöglich, durch die vom Schuldspruch Punkt 1 erfassten Anfragen entsprechend der im Urteil mit Beziehung auf den Tatplan enthaltenen Überlegung (US 7 f) eine allfällige Vorstrafenbelastung der anfragebetroffenen Person zu erkunden, ist unzutreffend: Zu den gespeicherten Personenfahndungsdaten gehören auch solche über Ausschreibungen wegen offenen Strafvollzugs.Die Argumentation der Mängelrüge (Ziffer 5,), es sei denkunmöglich, durch die vom Schuldspruch Punkt 1 erfassten Anfragen entsprechend der im Urteil mit Beziehung auf den Tatplan enthaltenen Überlegung (US 7 f) eine allfällige Vorstrafenbelastung der anfragebetroffenen Person zu erkunden, ist unzutreffend: Zu den gespeicherten Personenfahndungsdaten gehören auch solche über Ausschreibungen wegen offenen Strafvollzugs.
Nicht stichhältig sind auch die Einwände gegen die zum Schuldspruch Punkt 2 getroffenen Feststellungen, dass der mit noch nicht näher konkretisierten Ansprüchen konfrontierte Angeklagte die in der Verletzungsanzeige aufscheinenden Daten dazu verwenden wollte, sich zur Klärung der Grundlagen allfälliger an ihn gerichteter Schadenersatzforderungen über die von Ewald M***** behaupteten Verletzungen zu informieren und er in der Absicht handelte, sein Verhalten auf den Inhalt der Verletzungsanzeige abzustimmen und sich Vorteile bei einem allfälligen Streit über Grund und Höhe der eventuell auf ihn zukommenden Schadenersatzforderungen zu verschaffen (US 8 f). Die vom Erstgericht (im Sinn der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung 14 Os 114/00) bei Konstatierung einer entsprechenden Willensausrichtung des Angeklagten angenommene Möglichkeit der Verletzung eines konkreten Geheimhaltungsinteresses des Ewald M***** wird der Beschwerde zuwider nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Angeklagte die Verletzungsanzeige nach seinem festgestellten weiteren Vorhaben sodann "weitergeleitet oder abgelegt" hätte (US 9), war er doch durch die missbräuchliche Beschaffung der Verletzungsanzeige - wie auch in der Beschwerde an anderer Stelle eingeräumt wird - zumindest früher als ohne Missbrauchsgeschehen in der Lage, von der Verletzungsdokumentation Kenntnis zu nehmen und danach zu disponieren.
Die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz des Angeklagten sind demnach entgegen der Beschwerde, die großteils nur eine im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Anfechtung der erstrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung enthält, mängelfrei.
Nach Prüfung der Akten anhand der auf die Verantwortung des Angeklagten verweisenden Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand der auf die Verantwortung des Angeklagten verweisenden Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), der abweichend von den Urteilsfeststellungen zugrundegelegt wird, dass sich in den von den Anfragen betroffenen Datenbeständen überhaupt keine Angaben über eine allfällige Vorstrafenbelastung finden (Schuldspruch Punkt 1), und dass der Verletzte durch Anmeldung von Schadenersatz- bzw Schmerzengeldforderungen auch einer Einsichtnahme des Täters in die Krankenunterlagen zugestimmt habe (Punkt 2), ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, welches bei Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe striktes Festhalten am Urteilssachverhalt verlangt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), der abweichend von den Urteilsfeststellungen zugrundegelegt wird, dass sich in den von den Anfragen betroffenen Datenbeständen überhaupt keine Angaben über eine allfällige Vorstrafenbelastung finden (Schuldspruch Punkt 1), und dass der Verletzte durch Anmeldung von Schadenersatz- bzw Schmerzengeldforderungen auch einer Einsichtnahme des Täters in die Krankenunterlagen zugestimmt habe (Punkt 2), ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, welches bei Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe striktes Festhalten am Urteilssachverhalt verlangt.
Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe das Vorliegen der Voraussetzungen einer außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB übersehen, wird keine Gesetzwidrigkeit der Strafbemessung im Sinn der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO, sondern nur ein Berufungsgrund behauptet.Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe das Vorliegen der Voraussetzungen einer außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB übersehen, wird keine Gesetzwidrigkeit der Strafbemessung im Sinn der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, sondern nur ein Berufungsgrund behauptet.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.