Die (angemeldete) Berufung wegen Schuld war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist.
Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
In der undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe sich einerseits mit den aufgenommenen Beweisen „nicht ausreichend formell auseinandergesetzt" und andererseits sei es „aufgrund der formell aufgenommenen Beweise zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt."In der undifferenziert ausgeführten Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe sich einerseits mit den aufgenommenen Beweisen „nicht ausreichend formell auseinandergesetzt" und andererseits sei es „aufgrund der formell aufgenommenen Beweise zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt."
Die Tatrichter haben den Schuldspruch im Wesentlichen auf die geständige, den Rechtsmittelwerber belastende Verantwortung des Mitangeklagten Josef K***** sowie auf die Polizeierhebungen gestützt. Darüber hinaus haben sie auch alle anderen wesentlichen Beweise ausreichend berücksichtigt und aus diesen insgesamt Schlüsse gezogen, welche weder den Denkgesetzen noch den grundlegenden Erfahrungswerten widersprechen.
Die Beschwerde versucht lediglich unter Hinweis auf einzelne, aus dem Zusammenhang gelöste Beweisergebnisse, insbesondere der leugnenden Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, andere Schlüsse zu ziehen als das Erstgericht. Damit zeigt sie aber keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft nur unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung. Da das Gericht die Einlassung des Angeklagten zur Gänze abgelehnt hat, war es auch nicht verpflichtet, sich mit jedem Detail dieser Verantwortung auseinanderzusetzen. Im Übrigen hat es dessen Angaben, er habe von Freunden Geld zum Kauf von Essen und Trinken erhalten, ohnedies in seine Erwägungen miteinbezogen (US 12).
Entgegen der Beschwerde stellt die Begründung zur subjektiven Tatseite keine „reine Vermutung" dar; vielmehr wurde der Vorsatz mängelfrei aus dem äußeren Tatgeschehen und der Aussage des Mitangeklagten abgeleitet.
Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Das Beschwerdevorbringen vermag aber auch aus den Akten keine Umstände aufzuzeigen, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten.
Die unter einem ausgeführte Rechts- (Z 9 lit a) und Subsumtionsrüge (Z 10) nehmen nicht den nach dem Gesetz gebotenen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Recht vor (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Die Behauptung, das Betreten eines fremden Grundstückes zum Schlafen stelle keine gerichtlich strafbare Handlung dar, missachtet die Konstatierung, der Angeklagte und sein Mittäter seien mit dem Vorsatz in den Lagerplatz eingestiegen, sich durch die Zueignung von dort erbeuteten Gegenständen unrechtmäßig zu bereichern (US 7).Die unter einem ausgeführte Rechts- (Ziffer 9, Litera a,) und Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nehmen nicht den nach dem Gesetz gebotenen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Recht vor vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Die Behauptung, das Betreten eines fremden Grundstückes zum Schlafen stelle keine gerichtlich strafbare Handlung dar, missachtet die Konstatierung, der Angeklagte und sein Mittäter seien mit dem Vorsatz in den Lagerplatz eingestiegen, sich durch die Zueignung von dort erbeuteten Gegenständen unrechtmäßig zu bereichern (US 7).
Der Einwand, im Zaun sei bereits ein Loch vorhanden gewesen, übergeht die Urteilsfeststellung, dass der Mitangeklagte im Beisein des Beschwerdeführers und in Umsetzung ihres kurz davor gefassten Entschlusses, einen Einbruchsdiebstahl durchzuführen, mit einer Zange ein Loch in den Maschendrahtzaun des Lagerplatzes gemacht hat, um ihnen das Durchkriechen zu ermöglichen (US 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.