[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5
und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) die Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Schuldspruch zu I./ (US 7 ff) für „nicht schlüssig und unzureichend“ erachtet, weil der Angeklagte die Möglichkeit gehabt hätte, zumindest einen Teil der am Boden oder am Schreibtisch liegenden Geldscheine an sich zu nehmen, kein „weiteres Gerangel“ zwischen ihm und H* stattgefunden habe, nachdem die Geldscheine am Boden und am Bürotisch gelegen seien, und weil er „in Ermangelung einer weiteren Gegenwehr“ von H* versuchen hätte können, Geldscheine wegzunehmen, was er jedoch nicht getan habe, zeigt sie eine offenbar unzureichende, also den Kriterien der Logik und Empirie widersprechende Begründung (vgl dazu RIS-Justiz RS0116732) nicht auf. Vielmehr bekämpft sie der Sache nach die – im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gezogenen und gegenständlich vertretbaren – Wahrscheinlichkeitsschlüsse des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0098471) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) die Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Schuldspruch zu römisch eins./ (US 7 ff) für „nicht schlüssig und unzureichend“ erachtet, weil der Angeklagte die Möglichkeit gehabt hätte, zumindest einen Teil der am Boden oder am Schreibtisch liegenden Geldscheine an sich zu nehmen, kein „weiteres Gerangel“ zwischen ihm und H* stattgefunden habe, nachdem die Geldscheine am Boden und am Bürotisch gelegen seien, und weil er „in Ermangelung einer weiteren Gegenwehr“ von H* versuchen hätte können, Geldscheine wegzunehmen, was er jedoch nicht getan habe, zeigt sie eine offenbar unzureichende, also den Kriterien der Logik und Empirie widersprechende Begründung vergleiche dazu RIS-Justiz RS0116732) nicht auf. Vielmehr bekämpft sie der Sache nach die – im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gezogenen und gegenständlich vertretbaren – Wahrscheinlichkeitsschlüsse des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0098471) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[5] Das Erstgericht erachtete die Verantwortung des Angeklagten als „völlig unglaubwürdig und lebensfremd“ und zog aus dem „gewisse(n) Maß an Verbrecherrationalität und -erfahrung“ desselben den Schluss, die nachhaltige Gegenwehr von H* sowie der Umstand, dass das Bargeld verstreut am Boden und am Tisch gelegen sei, habe den Angeklagten zur Flucht veranlasst, „weil er sein Vorhaben als gescheitert einstufen musste“ (US 7 ff).
[6] Dem weiteren Beschwerdeeinwand (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) zuwider musste sich das Erstgericht demnach nicht gesondert mit der Aussage des Angeklagten auseinandersetzen, wonach er gesehen habe, dass H* sehr erschrocken sei, als er die Jacke über den Sack gelegt und beides hochgehoben habe, er dann die Jacke samt Geld auf den Tisch geworfen und ihr mit den Händen gezeigt habe, nichts gestohlen zu haben und in Richtung Tür gegangen sei (ON 119.2, 6 f). Denn nach Maßgabe des Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0106642) war das Schöffengericht weder gehalten, sämtliche Verfahrensergebnisse in aller Ausführlichkeit zu erörtern und auf weiters denkbare Interpretationen zu untersuchen, noch sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098778 [insb T6 und T7], RS0106295). Dem weiteren Beschwerdeeinwand (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider musste sich das Erstgericht demnach nicht gesondert mit der Aussage des Angeklagten auseinandersetzen, wonach er gesehen habe, dass H* sehr erschrocken sei, als er die Jacke über den Sack gelegt und beides hochgehoben habe, er dann die Jacke samt Geld auf den Tisch geworfen und ihr mit den Händen gezeigt habe, nichts gestohlen zu haben und in Richtung Tür gegangen sei (ON 119.2, 6 f). Denn nach Maßgabe des Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0106642) war das Schöffengericht weder gehalten, sämtliche Verfahrensergebnisse in aller Ausführlichkeit zu erörtern und auf weiters denkbare Interpretationen zu untersuchen, noch sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098778 [insb T6 und T7], RS0106295).
[7] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die in den Feststellungen zur Anwendung von Gewalt gegen eine Person, zur Wegnahme von fremden beweglichen Sachen und zur durch Zueignung erfolgten unrechtmäßigen Bereicherung verwendete Formulierung, wonach der Angeklagte diese Kriterien (jeweils) „erkannte und billigte“ (US 6, 10 f), für die Annahme bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) nicht ausreichen sollte (vgl dazu Reindl-Krauskopf in WK2 StGB § 5 Rz 34 ff; RIS-Justiz RS0106646, RS0089250 und RS0088934 [T8]). Bleibt anzumerken, dass die in der Rüge (isoliert) genannte Kommentarstelle (Reindl-Krauskopf in WK2 StGB § 5 Rz 36) die Behauptungen des Beschwerdeführers keineswegs stützt. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die in den Feststellungen zur Anwendung von Gewalt gegen eine Person, zur Wegnahme von fremden beweglichen Sachen und zur durch Zueignung erfolgten unrechtmäßigen Bereicherung verwendete Formulierung, wonach der Angeklagte diese Kriterien (jeweils) „erkannte und billigte“ (US 6, 10 f), für die Annahme bedingten Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) nicht ausreichen sollte vergleiche dazu Reindl-Krauskopf in WK2 StGB Paragraph 5, Rz 34 ff; RIS-Justiz RS0106646, RS0089250 und RS0088934 [T8]). Bleibt anzumerken, dass die in der Rüge (isoliert) genannte Kommentarstelle (Reindl-Krauskopf in WK2 StGB Paragraph 5, Rz 36) die Behauptungen des Beschwerdeführers keineswegs stützt.
[8] Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet, das Erstgericht habe Konstatierungen zu einem lediglich einen Versuch umfassenden Wegnahmevorsatz getroffen, orientiert sie sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen (vgl US 10 f). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet, das Erstgericht habe Konstatierungen zu einem lediglich einen Versuch umfassenden Wegnahmevorsatz getroffen, orientiert sie sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen vergleiche US 10 f).
[9] Warum in Bezug auf den in § 142 Abs 1 StGB geforderten Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung – entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung (siehe auch § 7 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 StGB) – Absicht iSd § 5 Abs 2 StGB erforderlich sein sollte, erklärt die Beschwerde nicht (vgl im Übrigen zum [ausreichenden] Eventualvorsatz Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 44; Stricker in WK2 StGB § 127 Rz 167 f), weshalb sie abermals eine verfahrenskonforme Ausführung unterlässt. Warum in Bezug auf den in Paragraph 142, Absatz eins, StGB geforderten Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung – entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung (siehe auch Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StGB) – Absicht iSd Paragraph 5, Absatz 2, StGB erforderlich sein sollte, erklärt die Beschwerde nicht vergleiche im Übrigen zum [ausreichenden] Eventualvorsatz Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 44; Stricker in WK2 StGB Paragraph 127, Rz 167 f), weshalb sie abermals eine verfahrenskonforme Ausführung unterlässt.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.