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Entscheidung 14 Os 66/26a×

Entscheidung 14 Os 66/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os66/26a

Entscheidungsdatum

28.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 8. April 2026, GZ 17 Hv 1/26b-127, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (römisch eins./) sowie jeweils eines Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei./1./) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei./2./) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – am 9. Dezember 2023 in S*

römisch eins./ * H* mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er die Büroräumlichkeiten des Gastronomiebetriebs C* aufsuchte, H* – die sich zwischen ihn und einen am Bürotisch liegenden Stoffbeutel mit Geld gestellt hatte – an den Handgelenken ergriff, festhielt und nach einem Gerangel kräftig wegstieß, anschließend seine Jacke über den Geldbeutel mit 14.100 Euro Bargeld warf und diesen mitsamt der Jacke an sich nahm, worauf H* ihm die Jacke und den Geldbeutel entriss, beides zu Boden fiel und S* infolge der Gegenwehr von H* die Flucht ergriff.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4]         Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) die Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Schuldspruch zu römisch eins./ (US 7 ff) für „nicht schlüssig und unzureichend“ erachtet, weil der Angeklagte die Möglichkeit gehabt hätte, zumindest einen Teil der am Boden oder am Schreibtisch liegenden Geldscheine an sich zu nehmen, kein „weiteres Gerangel“ zwischen ihm und H* stattgefunden habe, nachdem die Geldscheine am Boden und am Bürotisch gelegen seien, und weil er „in Ermangelung einer weiteren Gegenwehr“ von H* versuchen hätte können, Geldscheine wegzunehmen, was er jedoch nicht getan habe, zeigt sie eine offenbar unzureichende, also den Kriterien der Logik und Empirie widersprechende Begründung vergleiche dazu RIS-Justiz RS0116732) nicht auf. Vielmehr bekämpft sie der Sache nach die – im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gezogenen und gegenständlich vertretbaren – Wahrscheinlichkeitsschlüsse des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0098471) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[5]              Das Erstgericht erachtete die Verantwortung des Angeklagten als „völlig unglaubwürdig und lebensfremd“ und zog aus dem „gewisse(n) Maß an Verbrecherrationalität und -erfahrung“ desselben den Schluss, die nachhaltige Gegenwehr von H* sowie der Umstand, dass das Bargeld verstreut am Boden und am Tisch gelegen sei, habe den Angeklagten zur Flucht veranlasst, „weil er sein Vorhaben als gescheitert einstufen musste“ (US 7 ff).

[6]         Dem weiteren Beschwerdeeinwand (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider musste sich das Erstgericht demnach nicht gesondert mit der Aussage des Angeklagten auseinandersetzen, wonach er gesehen habe, dass H* sehr erschrocken sei, als er die Jacke über den Sack gelegt und beides hochgehoben habe, er dann die Jacke samt Geld auf den Tisch geworfen und ihr mit den Händen gezeigt habe, nichts gestohlen zu haben und in Richtung Tür gegangen sei (ON 119.2, 6 f). Denn nach Maßgabe des Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0106642) war das Schöffengericht weder gehalten, sämtliche Verfahrensergebnisse in aller Ausführlichkeit zu erörtern und auf weiters denkbare Interpretationen zu untersuchen, noch sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098778 [insb T6 und T7], RS0106295).

[7]         Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die in den Feststellungen zur Anwendung von Gewalt gegen eine Person, zur Wegnahme von fremden beweglichen Sachen und zur durch Zueignung erfolgten unrechtmäßigen Bereicherung verwendete Formulierung, wonach der Angeklagte diese Kriterien (jeweils) „erkannte und billigte“ (US 6, 10 f), für die Annahme bedingten Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) nicht ausreichen sollte vergleiche dazu Reindl-Krauskopf in WK2 StGB Paragraph 5, Rz 34 ff; RIS-Justiz RS0106646, RS0089250 und RS0088934 [T8]). Bleibt anzumerken, dass die in der Rüge (isoliert) genannte Kommentarstelle (Reindl-Krauskopf in WK2 StGB Paragraph 5, Rz 36) die Behauptungen des Beschwerdeführers keineswegs stützt.

[8]         Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet, das Erstgericht habe Konstatierungen zu einem lediglich einen Versuch umfassenden Wegnahmevorsatz getroffen, orientiert sie sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen vergleiche US 10 f).

[9]         Warum in Bezug auf den in Paragraph 142, Absatz eins, StGB geforderten Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung – entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung (siehe auch Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StGB) – Absicht iSd Paragraph 5, Absatz 2, StGB erforderlich sein sollte, erklärt die Beschwerde nicht vergleiche im Übrigen zum [ausreichenden] Eventualvorsatz Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 44; Stricker in WK2 StGB Paragraph 127, Rz 167 f), weshalb sie abermals eine verfahrenskonforme Ausführung unterlässt.

[10]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[11]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00066.26A.0728.000

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260728_OGH0002_0140OS00066_26A0000_000

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