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Entscheidung 14 Os 66/95×

Entscheidung 14 Os 66/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os66/95

Entscheidungsdatum

23.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Mai 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Paragraph 15, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten (auch "wegen Schuld") gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22.Feber 1995, GZ 29 römisch fünf r 3.009/94-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Mario H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Paragraph 15, StGB (A) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch wegen Vergehens der Körperverletzung (B) mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, im Schuldspruch wegen Vergehens der gefährlichen Drohung (C) mit "Berufung wegen Schuld" sowie mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.

Im Umfang der Anfechtung liegt ihm zur Last

B) am 6.Mai 1994 den Alois Sch***** durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat Exkoriationen am Nasenrücken und an der Oberlippe sowie eine Kontusion des rechten Unterkiefers zur Folge hatte; und

C) am 16.Mai 1994 die Justizwachebeamten Bezirksinspektor Franz

K*****, Revierinspektor Manfred St***** und Inspektor Erich K***** durch die Äußerung: "Macht euch nicht so wichtig, weil sonst lasse ich euch bei euren Autos die Reifen aufschlitzen, falls ihr welche habt; sonst könnte man auch euren Kindern und Frauen Angst einjagen !" gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Dem (einzigen) Beschwerdeeinwand gegen den Schuldspruch wegen Vergehens der Körperverletzung (B) zuwider ist dem Erstgericht bei der Feststellung des (zumindest) bedingten Verletzungsvorsatzes kein Begründungsmangel (Ziffer 5,) unterlaufen. Angesichts des Geständnisses des Angeklagten (S 138) und der Art des tätlichen Angriffes, worauf das Erstgericht die bemängelte Konstatierung stützte (US 10 und 11), mußte es sich nicht noch mit der Frage auseinandersetzen, ob der Faustschlag gezielt oder ungezielt war, und ob der Angeklagte auch schon früher ein "besonders aggressives" Verhalten an den Tag gelegt hat. Diese Umstände sind für ein vorsätzliches Handeln ebensowenig von Relevanz, wie ein haftbedingter "psychischer Druck", den der Angeklagte übrigens selbst nur als schuldmindernde Erklärung seiner Tat ins Treffen führte.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Ebenso war mit der im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehenen und daher unzulässigen "Berufung wegen Schuld" (betreffend den Schuldspruch wegen Vergehens der gefährlichen Drohung laut Punkt C) zu verfahren, wobei hinzugefügt sei, daß auch eine inhaltliche Prüfung des Vorbringens an Hand der Akten nichts zu Tage gefördert hat, was zu erheblichen Bedenken (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO) gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen über den Sinngehalt der gegenüber den Justizwachebeamten gemachten Äußerungen des Angeklagten Anlaß geben könnte.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist sonach das Oberlandesgericht Innsbruck berufen (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E39001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00066.9504.0523.0

Dokumentnummer

JJT_19950523_OGH0002_0140OS00066_9500004_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung