Gegen diese beiden Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz richten sich die - im wesentlichen gleich argumentierenden - Grundrechtsbeschwerden des Beschuldigten vom 24. April 1996 (ON 66/III) und vom 7. Mai 1996 (ON 82/III), die im Ergebnis berechtigt sind.
Zwar versagt der Einwand, das Oberlandesgericht hätte den qualifizierten Tatverdacht wegen des Verbrechens nach § 3 g VG - auf die Beschwerdekritik an diesem Verfassungsgesetz ist nicht einzugehen - als Voraussetzung der Untersuchungshaft unrichtig beurteilt (§ 2 Abs 1 GRBG). Der Gerichtshof II. Instanz hat vielmehr mit ausführlichen und keineswegs sinnentstellend wiedergegebenen Textpassagen aus dem inkriminierten Buch das darin enthaltene typisch nationalsozialistische Gedankengut einwandfrei dargetan und mit Recht den dringenden Verdacht bejaht, daß der Beschuldigte auch im Rahmen seiner Vortragstätigkeit dieses Gedankengut verbreitet und sich damit im Sinne des Tatbestandes wiederbetätigt habe.Zwar versagt der Einwand, das Oberlandesgericht hätte den qualifizierten Tatverdacht wegen des Verbrechens nach Paragraph 3, g VG - auf die Beschwerdekritik an diesem Verfassungsgesetz ist nicht einzugehen - als Voraussetzung der Untersuchungshaft unrichtig beurteilt (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG). Der Gerichtshof römisch zwei. Instanz hat vielmehr mit ausführlichen und keineswegs sinnentstellend wiedergegebenen Textpassagen aus dem inkriminierten Buch das darin enthaltene typisch nationalsozialistische Gedankengut einwandfrei dargetan und mit Recht den dringenden Verdacht bejaht, daß der Beschuldigte auch im Rahmen seiner Vortragstätigkeit dieses Gedankengut verbreitet und sich damit im Sinne des Tatbestandes wiederbetätigt habe.
Allerdings wurde die Bestimmung des § 180 Abs 1 letzter Satz StPO, wonach die Untersuchungshaft nicht aufrechterhalten werden darf, soweit ihr Zweck durch gelindere Mittel erreicht werden kann, vom Beschwerdegericht unrichtig angewendet (§ 2 Abs 1 GRBG). Auch wenn mit Rücksicht auf die aktuelle Strafdrohung der in § 180 Abs 3 StPO normierte Ausschluß von Fluchtgefahr nicht unmittelbar zum Tragen kommt, darf doch bei Beurteilung dieses Haftgrundes die Tatsache nicht außer acht bleiben, daß sich der Beschuldigte in geordneten Lebensverhältnissen befindet, einen festen Wohnsitz im Inland hat und bisher keine Anstalten zur Flucht getroffen hat. Die mit dem Hinweis auf intensive Beziehungen zu Gesinnungsgenossen in der Bundesrepublik Deutschland begründete Gefahr, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe ins Ausland flüchten oder sich verborgen halten (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO), ist daher - zumal unter Berücksichtigung seines vorgeschrittenen Lebensalters - in einem solchen Maße reduziert, daß sie durch die von ihm bereits anläßlich seiner ersten Vernehmung durch den Untersuchungsrichter angebotene Sicherheit (§§ 180 Abs 5 Z 7, 190 ff StPO) abgewendet werden kann. Die damit zwingend verbundenen (§ 190 Abs 1 StPO) Gelöbnisse, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten noch sich ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters von seinem Aufenthaltsort zu entfernen und keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln (§ 180 Abs 5 Z 1 und 2 StPO) in Verbindung mit einer Weisung, jede Vortragstätigkeit und insoweit einen bestimmten Umgang zu meiden (§ 180 Abs 5 Z 3 StPO), sind auch geeignet, den angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO zu substituieren, dh eine dem Verbotgesetz widersprechende Betätigung des Beschuldigten im In- und Ausland hintanzuhalten.Allerdings wurde die Bestimmung des Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO, wonach die Untersuchungshaft nicht aufrechterhalten werden darf, soweit ihr Zweck durch gelindere Mittel erreicht werden kann, vom Beschwerdegericht unrichtig angewendet (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG). Auch wenn mit Rücksicht auf die aktuelle Strafdrohung der in Paragraph 180, Absatz 3, StPO normierte Ausschluß von Fluchtgefahr nicht unmittelbar zum Tragen kommt, darf doch bei Beurteilung dieses Haftgrundes die Tatsache nicht außer acht bleiben, daß sich der Beschuldigte in geordneten Lebensverhältnissen befindet, einen festen Wohnsitz im Inland hat und bisher keine Anstalten zur Flucht getroffen hat. Die mit dem Hinweis auf intensive Beziehungen zu Gesinnungsgenossen in der Bundesrepublik Deutschland begründete Gefahr, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe ins Ausland flüchten oder sich verborgen halten (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO), ist daher - zumal unter Berücksichtigung seines vorgeschrittenen Lebensalters - in einem solchen Maße reduziert, daß sie durch die von ihm bereits anläßlich seiner ersten Vernehmung durch den Untersuchungsrichter angebotene Sicherheit (Paragraphen 180, Absatz 5, Ziffer 7, 190, ff StPO) abgewendet werden kann. Die damit zwingend verbundenen (Paragraph 190, Absatz eins, StPO) Gelöbnisse, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten noch sich ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters von seinem Aufenthaltsort zu entfernen und keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln (Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins und 2 StPO) in Verbindung mit einer Weisung, jede Vortragstätigkeit und insoweit einen bestimmten Umgang zu meiden (Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 3, StPO), sind auch geeignet, den angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO zu substituieren, dh eine dem Verbotgesetz widersprechende Betätigung des Beschuldigten im In- und Ausland hintanzuhalten.
Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf § 8 GRBG.Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf Paragraph 8, GRBG.
Gemäß § 7 Abs 2 GRBG sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GRBG sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.