Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung des Beweisantrages auf Einvernahme der Zeugin Magalie A***** durch das Rechtshilfegericht in Marseille zum Beweis dafür, daß er zu den Tatzeitpunkten in Österreich bzw in Linz nicht anwesend war, und daß dies auch von (namentlich und adressenmäßig unbekannten) Arbeitskolleginnen der Genannten bestätigt werden könne, in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Da die Aussagen dieser Zeugin (die ihrer Vorladung zum erkennenden Gericht aufgrund einer stationären Behandlung nicht Folge leistete) vor dem Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich und vor der Untersuchungsrichterin in der Hauptverhandlung vom 28. Jänner 1998 einverständlich (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) verlesen wurden, hätte der Angeklagte im Beweisantrag im besonderen darlegen müssen, weswegen eine nochmalige Einvernahme der Zeugin (noch dazu) vor dem Rechtshilfegericht im Interesse der Wahrheitsfindung erforderlich sein sollte. Der weitergehende Antrag auf Einvernahme deren Arbeitskolleginnen zielt auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis.Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung des Beweisantrages auf Einvernahme der Zeugin Magalie A***** durch das Rechtshilfegericht in Marseille zum Beweis dafür, daß er zu den Tatzeitpunkten in Österreich bzw in Linz nicht anwesend war, und daß dies auch von (namentlich und adressenmäßig unbekannten) Arbeitskolleginnen der Genannten bestätigt werden könne, in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Da die Aussagen dieser Zeugin (die ihrer Vorladung zum erkennenden Gericht aufgrund einer stationären Behandlung nicht Folge leistete) vor dem Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich und vor der Untersuchungsrichterin in der Hauptverhandlung vom 28. Jänner 1998 einverständlich (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) verlesen wurden, hätte der Angeklagte im Beweisantrag im besonderen darlegen müssen, weswegen eine nochmalige Einvernahme der Zeugin (noch dazu) vor dem Rechtshilfegericht im Interesse der Wahrheitsfindung erforderlich sein sollte. Der weitergehende Antrag auf Einvernahme deren Arbeitskolleginnen zielt auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis.
Dem Antrag auf "Einholung eines kriminaltechnischen Gutachtens von Prof. C*****, eines Gutachtens Dris. H*****, eines Gutachtens des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Bern sowie eines Gutachtens der Sektion Pharmakotherapie der Universität Ulm (Leiter Prof. R*****) oder eines Gutachtens des Prof. B*****, per Adresse Universität Münster, zum Beweis dafür, daß das Gutachten des Privatinstitutes B***** unrichtig ist und daß überdies nicht einmal von einer Wahrscheinlichkeit der Haarübereinstimmung gesprochen werden kann", fehlt es - wie der Schwurgerichtshof zutreffend erkannte - ebenfalls an den formellen Voraussetzungen. Denn für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist zunächst erforderlich, daß im Beweisantrag begründet wird, worin eine besondere Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung gelegen sein sollte (§ 118 Abs 2 StPO), oder warum der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen eine nicht behebbare Mangelhaftigkeit des Befundes und/oder des Gutachtens unterlaufen sei (§§ 125, 126 StPO). Dieses Versäumnis kann in der Beschwerdeschrift nicht mehr nachgeholt werden.Dem Antrag auf "Einholung eines kriminaltechnischen Gutachtens von Prof. C*****, eines Gutachtens Dris. H*****, eines Gutachtens des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Bern sowie eines Gutachtens der Sektion Pharmakotherapie der Universität Ulm (Leiter Prof. R*****) oder eines Gutachtens des Prof. B*****, per Adresse Universität Münster, zum Beweis dafür, daß das Gutachten des Privatinstitutes B***** unrichtig ist und daß überdies nicht einmal von einer Wahrscheinlichkeit der Haarübereinstimmung gesprochen werden kann", fehlt es - wie der Schwurgerichtshof zutreffend erkannte - ebenfalls an den formellen Voraussetzungen. Denn für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist zunächst erforderlich, daß im Beweisantrag begründet wird, worin eine besondere Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung gelegen sein sollte (Paragraph 118, Absatz 2, StPO), oder warum der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen eine nicht behebbare Mangelhaftigkeit des Befundes und/oder des Gutachtens unterlaufen sei (Paragraphen 125, 126, StPO). Dieses Versäumnis kann in der Beschwerdeschrift nicht mehr nachgeholt werden.
Mit Recht hat der Schwurgerichtshof Privatgutachten aus dem Verfahren ausgeklammert (Mayerhofer aaO § 118 E 106 f). Die vom Beschwerdeführer ebenfalls kritisierte Abwesenheit des Verteidigers bei der Sicherung des Vergleichsmaterials begründet keine Nichtigkeit. Das Beschwerdevorbringen, wonach die gerichtliche Sachverständige Mag. B***** in ihrem Gutachten sichergestellte Schuhabdrücke dem Angeklagten zugeschrieben habe, ist aktenwidrig (S 290 f/VI).Mit Recht hat der Schwurgerichtshof Privatgutachten aus dem Verfahren ausgeklammert (Mayerhofer aaO Paragraph 118, E 106 f). Die vom Beschwerdeführer ebenfalls kritisierte Abwesenheit des Verteidigers bei der Sicherung des Vergleichsmaterials begründet keine Nichtigkeit. Das Beschwerdevorbringen, wonach die gerichtliche Sachverständige Mag. B***** in ihrem Gutachten sichergestellte Schuhabdrücke dem Angeklagten zugeschrieben habe, ist aktenwidrig (S 290 f/VI).
Mit der unsubstantiierten Beschwerdekritik an der Fachkompetenz des beigezogenen Sachverständigen Dr. S***** wird die Verfahrensrüge nicht prozeßordnungskonform ausgeführt.
Durch die Ablehnung der Einvernahme des zum Beweise dafür beantragten Justizwachebeamten R*****, daß der Angeklagte zu (dem damaligen Mithäftling) Günther F***** keinen übermäßigen Kontakt hatte, hat der Schwurgerichtshof keine Verteidigungsrechte eingeschränkt, weil dem Beweisthema zur Aufklärung entscheidender Umstände keine Bedeutung entnommen werden kann.
Die Erhebungsergebnisse über die Auffindung der Fluchtfahrzeuge und die Sicherung der Faser- und Haarspuren wurden in der Hauptverhandlung ohnedies verlesen.
Indem der Beschwerdeführer die Subsumtionsrüge auf die bloße Möglichkeit der Verwendung einer Schußwaffenattrappe stützt, weicht er von dem eine Pistole feststellenden Wahrspruch ab und führt die Nichtigkeitsbeschwerde damit nicht prozeßordnungsgemäß aus.
Der Strafzumessungsrüge, die mit der Behauptung fehlerhafter Annahme der "Rücktrittstäterschaft" (gemeint: der formellen Voraussetzungen einer Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB) inhaltlich ein Überschreiten der Strafbefugnis im Sinne einer Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 13 erster Fall StPO geltend macht, ist zu entgegnen, daß das Geschworenengericht das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe gar nicht überschritten hat.Der Strafzumessungsrüge, die mit der Behauptung fehlerhafter Annahme der "Rücktrittstäterschaft" (gemeint: der formellen Voraussetzungen einer Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, StGB) inhaltlich ein Überschreiten der Strafbefugnis im Sinne einer Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, erster Fall StPO geltend macht, ist zu entgegnen, daß das Geschworenengericht das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe gar nicht überschritten hat.
Die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).Die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.