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Entscheidung 14 Os 67/07w×

Entscheidung 14 Os 67/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os67/07w

Entscheidungsdatum

10.07.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans G***** wegen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 3. April 2007, GZ 19 Hv 18/07m-26, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans G***** mehrerer Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (römisch eins.) und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG (römisch zwei.) schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - den bestehenden Vorschriften zuwider zu der vom abgesondert verfolgten Ronald M***** am 28. Februar 2007 in Feldkirch beim Grenzübergang Feldkirch-Tosters/Hub verwirklichten vorschriftswidrigen Aus- und Einfuhr einer mehrfach großen Menge Suchtgift, nämlich von 444,8 Gramm Kokain, beinhaltend minimal 180 Gramm reine Kokainbase, beigetragen, indem er Ronald M***** 10.000 Schweizer Franken zum Ankauf des Suchtgiftes zur Verfügung stellte und jenen Sack, in dem das Kokain verstaut war, über Aufforderung M***** unter dem von ihm (G*****) benützten Beifahrersitz versteckte (römisch eins.).

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Mängelrüge wendet sich mit dem Vorbringen gegen die Feststellungen zur inneren Tatseite, die dazu im Urteil angegebene Begründung sei offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall). Demgegenüber haben sich die Tatrichter mit der zum Vorsatz betreffend die Menge des geschmuggelten Kokains teilweise leugnenden Verantwortung des Angeklagten in ihrer sehr ausführlichen Begründung ohne Widerspruch zu den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen befasst. Sie nahmen darauf Bedacht, dass der Angeklagte den „Hauptakteur" Ronald M***** seit vielen Jahren kennt (auch aus einer gemeinsame Hafterfahrung) und weiß, dass dieser mit Kokain handelt. Sie zogen weiters die Umstände der Tat in Betracht, die im Urteil als „Kokaineinkaufsfahrt" beschrieben werden (US 8). Der Angeklagte, der den Sack mit dem Suchtgift unter dem Beifahrersitz versteckte, gab, wie die Tatrichter auch erwogen, bei seiner ersten Vernehmung an, er könne nicht genau sagen, wie schwer der Sack gewesen sei, aber „einige hundert Gramm" seien es wohl (US 9; S 21).

Indem der Angeklagte die Überzeugungskraft dieser Erwägungen bestreitet und auf seine vom Erstgericht ohnedies mitbedachte (US 9 f) abschwächende spätere Verantwortung hinweist, zeigt er keinen Begründungsfehler des Schöffengerichtes auf.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84873 14Os67.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00067.07W.0710.000

Dokumentnummer

JJT_20070710_OGH0002_0140OS00067_07W0000_000