Die gegen diesen Schuldspruch aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Mängelrüge wendet sich mit dem Vorbringen gegen die Feststellungen zur inneren Tatseite, die dazu im Urteil angegebene Begründung sei offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall). Demgegenüber haben sich die Tatrichter mit der zum Vorsatz betreffend die Menge des geschmuggelten Kokains teilweise leugnenden Verantwortung des Angeklagten in ihrer sehr ausführlichen Begründung ohne Widerspruch zu den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen befasst. Sie nahmen darauf Bedacht, dass der Angeklagte den „Hauptakteur" Ronald M***** seit vielen Jahren kennt (auch aus einer gemeinsame Hafterfahrung) und weiß, dass dieser mit Kokain handelt. Sie zogen weiters die Umstände der Tat in Betracht, die im Urteil als „Kokaineinkaufsfahrt" beschrieben werden (US 8). Der Angeklagte, der den Sack mit dem Suchtgift unter dem Beifahrersitz versteckte, gab, wie die Tatrichter auch erwogen, bei seiner ersten Vernehmung an, er könne nicht genau sagen, wie schwer der Sack gewesen sei, aber „einige hundert Gramm" seien es wohl (US 9; S 21).Die gegen diesen Schuldspruch aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Mängelrüge wendet sich mit dem Vorbringen gegen die Feststellungen zur inneren Tatseite, die dazu im Urteil angegebene Begründung sei offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall). Demgegenüber haben sich die Tatrichter mit der zum Vorsatz betreffend die Menge des geschmuggelten Kokains teilweise leugnenden Verantwortung des Angeklagten in ihrer sehr ausführlichen Begründung ohne Widerspruch zu den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen befasst. Sie nahmen darauf Bedacht, dass der Angeklagte den „Hauptakteur" Ronald M***** seit vielen Jahren kennt (auch aus einer gemeinsame Hafterfahrung) und weiß, dass dieser mit Kokain handelt. Sie zogen weiters die Umstände der Tat in Betracht, die im Urteil als „Kokaineinkaufsfahrt" beschrieben werden (US 8). Der Angeklagte, der den Sack mit dem Suchtgift unter dem Beifahrersitz versteckte, gab, wie die Tatrichter auch erwogen, bei seiner ersten Vernehmung an, er könne nicht genau sagen, wie schwer der Sack gewesen sei, aber „einige hundert Gramm" seien es wohl (US 9; S 21).
Indem der Angeklagte die Überzeugungskraft dieser Erwägungen bestreitet und auf seine vom Erstgericht ohnedies mitbedachte (US 9 f) abschwächende spätere Verantwortung hinweist, zeigt er keinen Begründungsfehler des Schöffengerichtes auf.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.