Der dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der - ohne konkreten Bezug zu den Entscheidungsgründen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394) - vorgetragenen Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider wurden die Feststellungen zum objektiven Tathergang (US 7 ff) mängelfrei, nämlich mit Hinweis auf die zum Tatsächlichen geständige Verantwortung des Angeklagten (US 12 f; vgl ON 21 S 4 ff) und die als glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen Heinrich M***** (US 14; vgl ON 21 S 9 ff) begründet. Weshalb es sich dabei um bloße Scheingründe oder gegen die Regeln der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze verstoßende Erwägungen handeln soll (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 446 ff), legt der Beschwerdeführer nicht dar.Der - ohne konkreten Bezug zu den Entscheidungsgründen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394) - vorgetragenen Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider wurden die Feststellungen zum objektiven Tathergang (US 7 ff) mängelfrei, nämlich mit Hinweis auf die zum Tatsächlichen geständige Verantwortung des Angeklagten (US 12 f; vergleiche ON 21 S 4 ff) und die als glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen Heinrich M***** (US 14; vergleiche ON 21 S 9 ff) begründet. Weshalb es sich dabei um bloße Scheingründe oder gegen die Regeln der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze verstoßende Erwägungen handeln soll vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 446 ff), legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Der Vorwurf (Z 5 vierter Fall), die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite seien nur mittels „verba legalia" begründet, ist angesichts der diesbezüglich ausführlichen Darlegungen des Erstgerichts (US 13) nicht nachvollziehbar.Der Vorwurf (Ziffer 5, vierter Fall), die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite seien nur mittels „verba legalia" begründet, ist angesichts der diesbezüglich ausführlichen Darlegungen des Erstgerichts (US 13) nicht nachvollziehbar.
Entgegen dem weiteren Vorbringen (Z 5 zweiter Fall) war der Schöffensenat mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, sich mit sämtlichen Aspekten der - gerade auch im angesprochenen Punkt des angeblichen Kenntnisstands der SVA als unglaubwürdig verworfenen (US 13) - Verantwortung des Beschwerdeführers beweiswürdigend auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098717; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Entgegen dem weiteren Vorbringen (Ziffer 5, zweiter Fall) war der Schöffensenat mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten, sich mit sämtlichen Aspekten der - gerade auch im angesprochenen Punkt des angeblichen Kenntnisstands der SVA als unglaubwürdig verworfenen (US 13) - Verantwortung des Beschwerdeführers beweiswürdigend auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098717; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).
Soweit schließlich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die - im Übrigen ohnehin ausführlich getroffenen (US 11) - Feststellungen zur subjektiven Tatseite pauschal als unzureichend kritisiert, ohne im Einzelnen darzulegen, weshalb und in welcher Weise nähere Festlegungen - insbesondere hinsichtlich der Wissens- und der Wollenskomponente des bedingten Vorsatzes (vgl dagegen RIS-Justiz RS0089034) - erforderlich gewesen wären, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0099620).Soweit schließlich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die - im Übrigen ohnehin ausführlich getroffenen (US 11) - Feststellungen zur subjektiven Tatseite pauschal als unzureichend kritisiert, ohne im Einzelnen darzulegen, weshalb und in welcher Weise nähere Festlegungen - insbesondere hinsichtlich der Wissens- und der Wollenskomponente des bedingten Vorsatzes vergleiche dagegen RIS-Justiz RS0089034) - erforderlich gewesen wären, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0099620).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.