Dagegen richtet sich die (fristgerechte) Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft und „unrichtige Beurteilung“ der „Voraussetzungen der Haftverhängung, insbesondere der Haftgründe“ (eine Verletzung des Gesetzes „bei Anwendung“ von § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO) behauptet, dabei aber die hiefür maßgeblichen Anfechtungskriterien vernachlässigt.Dagegen richtet sich die (fristgerechte) Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft und „unrichtige Beurteilung“ der „Voraussetzungen der Haftverhängung, insbesondere der Haftgründe“ (eine Verletzung des Gesetzes „bei Anwendung“ von Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO) behauptet, dabei aber die hiefür maßgeblichen Anfechtungskriterien vernachlässigt.
Die rechtliche Annahme eines Haftgrundes überprüft der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nur dahin, ob die Prognoseentscheidung aus den im angefochtenen Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen ohne Willkür (was bei fehlender oder offenbar unzureichender Begründung der Fall wäre) abgeleitet werden durfte (RIS-Justiz
RS0117806).
Diese Vorgaben verfehlt die Beschwerde, indem sie die oben dargestellten Erwägungen des Oberlandesgerichts bloß pauschal mit der Behauptung kritisiert, „der (wiederholte) Hinweis auf wiederholte Tatbegehung über einen mehrjährigen Deliktszeitraum“ sei eine „reine Vermutung zu Lasten des Beschuldigten“, den Verdachtsannahmen des Beschwerdegerichts im Folgenden eine eigene Darstellung des Sachverhalts entgegenstellt und die Auffassung vertritt, man werde der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten „Glauben schenken müssen“.
Der Sache nach wendet sie sich mit diesem Vorbringen auch gegen die Annahme dringenden Tatverdachts, verkennt dabei aber, dass die diesbezügliche Sachverhaltsgrundlage im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nur nach Maßgabe der Mängel- und der Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO) in Frage gestellt werden kann (Kier in WK² GRBG § 2 Rz 26 ff; RIS-Justiz RS0110146).Der Sache nach wendet sie sich mit diesem Vorbringen auch gegen die Annahme dringenden Tatverdachts, verkennt dabei aber, dass die diesbezügliche Sachverhaltsgrundlage im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nur nach Maßgabe der Mängel- und der Tatsachenrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO) in Frage gestellt werden kann (Kier in WK² GRBG Paragraph 2, Rz 26 ff; RIS-Justiz RS0110146).
Die Grundrechtsbeschwerde, die jede Auseinandersetzung mit den – im Übrigen mängelfreien – Überlegungen des Beschwerdegerichts (BS 3 f) unterlässt (vgl aber RIS-Justiz RS0119370, RS0117446 [T1]), benennt demgegenüber weder Begründungsmängel, die der angefochtenen Entscheidung anhaften sollen (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), noch Aktenbestandteile, die beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken an jenen Tatsachen, die dem dringenden Tatverdacht zugrunde liegen, erwecken sollen (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO), womit sie auch insoweit eine gesetzeskonforme Ausführung verfehlt.Die Grundrechtsbeschwerde, die jede Auseinandersetzung mit den – im Übrigen mängelfreien – Überlegungen des Beschwerdegerichts (BS 3 f) unterlässt vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370, RS0117446 [T1]), benennt demgegenüber weder Begründungsmängel, die der angefochtenen Entscheidung anhaften sollen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), noch Aktenbestandteile, die beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken an jenen Tatsachen, die dem dringenden Tatverdacht zugrunde liegen, erwecken sollen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO), womit sie auch insoweit eine gesetzeskonforme Ausführung verfehlt.
Soweit erstmals – ohne weitere Begründung – Unverhältnismäßigkeit der (bei einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren [§ 147 Abs 3 StGB] zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung [erst] etwa einen Monat andauernden) Haft reklamiert wird, scheitert die Beschwerde schon am Fehlen der Ausschöpfung des Instanzenzugs (RIS-Justiz RS0114487), weil eine entsprechende Argumentation in der Haftbeschwerde unterlassen wurde.Soweit erstmals – ohne weitere Begründung – Unverhältnismäßigkeit der (bei einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren [§ 147 Absatz 3, StGB] zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung [erst] etwa einen Monat andauernden) Haft reklamiert wird, scheitert die Beschwerde schon am Fehlen der Ausschöpfung des Instanzenzugs (RIS-Justiz RS0114487), weil eine entsprechende Argumentation in der Haftbeschwerde unterlassen wurde.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.