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Entscheidung 14 Os 67/98×

Entscheidung 14 Os 67/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os67/98

Entscheidungsdatum

28.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther G***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 22.Jänner 1998, GZ 40 römisch fünf r 3.170/97-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, StGB (A) sowie wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG (B) und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.

Im übrigen - betreffend den Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (C) - wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther G***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, StGB (A), des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG (B) und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (C) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Salzburg und an anderen Orten

A) im April 1997 dem Horst Sch***** ca 420 Gramm Cannabisharz im Wert

von ca 34.000 S durch Aufzwängen des Gepäckskoffers des Mofas mit einem unbekannten Werkzeug oder mit Körperkraft mit dem Vorsatz weggenommen, Manfred F***** durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern;

B) im April 1997 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in

einer großen Menge, nämlich (die unter A bezeichneten) ca 420 Gramm Cannabisharz durch Übergabe an Manfred F***** in Verkehr gesetzt;

C) von 1995 bis März 1997 den bestehenden Vorschriften zuwider

Suchtgift, nämlich 10 Gramm Kokain erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (C) erhobene Rechtsrüge geht fehl.

Indem die Beschwerde (Ziffer 9, Litera a,) den aus dem dazu konstatierten objektiven Geschehen zwingend abzuleitenden Vorsatz ignoriert und solcherart einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite behauptet, verfehlt sie den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Gleiches gilt für den Einwand der Verjährung (Ziffer 9, Litera b,) des Suchtgiftvergehens, mit dem die bis März 1997 angenommenen Angriffe nach Art einer im schöffenge- richtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung ange- zweifelt werden.

Schließlich stellt die Rechtsrüge die Strafbarkeit von in Brasilien verübten Angriffen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG ohne Rücksicht darauf in Frage, daß dem Angeklagten ausschließlich in Österreich gesetzte Handlungen angelastet wurden (US 3), womit sie neuerlich nicht auf Basis der Urteilsannahmen argumentiert.

Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Schuldspruchfakten A und B wendet, kann ihr allerdings Berechtigung nicht abgesprochen werden.

Schon die Verfahrensrüge (Ziffer 3,), womit die Nichtigkeit der im Urteil zum Nachteil des Angeklagten verwerteten (US 6) Aussage des Zeugen Manfred Fischer nach Paragraph 152, Absatz 5, StPO releviert wird, ist berechtigt. Der Genannte war wegen der tatverfangenen Suchtgiftmenge im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht rechtskräftig verurteilt und in seinem Strafverfahren in der Hauptverhandlung - übrigens im Gegensatz zu den bloß seine Angaben im Vorverfahren (S 29 ff) berücksichtigenden Urteilsgründen (US 3 f) - bloß dahin geständig, Günther G***** vom Suchtgiftdepot des Horst Sch***** erzählt, sich aber "nie gedacht" zu haben, "daß er das (nämlich den Einbruchsdiebstahl) macht" (ON 251 in AZ 37 römisch fünf r 114/97 des Landesgerichtes Salzburg). Die Bestimmung zum Diebstahl - derentwegen er nicht angeklagt war, die aber jedenfalls in seinem Berufungsverfahren nachteilig berücksichtigt werden konnte - stellte er dort ebenso wie in der nunmehrigen Zeugenaussage (S 105 ff) implizit in Abrede, sodaß die sein Entschlagungsrecht begründende Selbstbelastungsgefahr bestand.

Schon das Fehlen des ausdrücklichen Verzichts des Zeugen F***** erfordert die Aufhebung des (ua) auf seine deshalb nichtige (Paragraph 152, Absatz 5, StPO) Aussage gestützten Schuldspruches wegen der beiden Verbrechen, sodaß sich die Prüfung, ob sich auch der Zeuge Sch***** durch seine Aussage selbst belasten konnte und das Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen (Ziffer 5 und 10) gegen die Schuldspruchfakten (A und B) erübrigt.

Da die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung in diesem Umfang somit nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat und die Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen (Punkt C betreffend) nicht prozeßförmig ausgeführt wurde, war über dieses Rechtsmittel bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden (Paragraphen 285, d und 285 e StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E51028 14D00678

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00067.98.0728.000

Dokumentnummer

JJT_19980728_OGH0002_0140OS00067_9800000_000