Die gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG (C) erhobene Rechtsrüge geht fehl.Die gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (C) erhobene Rechtsrüge geht fehl.
Indem die Beschwerde (Z 9 lit a) den aus dem dazu konstatierten objektiven Geschehen zwingend abzuleitenden Vorsatz ignoriert und solcherart einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite behauptet, verfehlt sie den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Indem die Beschwerde (Ziffer 9, Litera a,) den aus dem dazu konstatierten objektiven Geschehen zwingend abzuleitenden Vorsatz ignoriert und solcherart einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite behauptet, verfehlt sie den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Gleiches gilt für den Einwand der Verjährung (Z 9 lit b) des Suchtgiftvergehens, mit dem die bis März 1997 angenommenen Angriffe nach Art einer im schöffenge- richtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung ange- zweifelt werden.Gleiches gilt für den Einwand der Verjährung (Ziffer 9, Litera b,) des Suchtgiftvergehens, mit dem die bis März 1997 angenommenen Angriffe nach Art einer im schöffenge- richtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung ange- zweifelt werden.
Schließlich stellt die Rechtsrüge die Strafbarkeit von in Brasilien verübten Angriffen nach § 27 Abs 1 SMG ohne Rücksicht darauf in Frage, daß dem Angeklagten ausschließlich in Österreich gesetzte Handlungen angelastet wurden (US 3), womit sie neuerlich nicht auf Basis der Urteilsannahmen argumentiert.Schließlich stellt die Rechtsrüge die Strafbarkeit von in Brasilien verübten Angriffen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG ohne Rücksicht darauf in Frage, daß dem Angeklagten ausschließlich in Österreich gesetzte Handlungen angelastet wurden (US 3), womit sie neuerlich nicht auf Basis der Urteilsannahmen argumentiert.
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Schuldspruchfakten A und B wendet, kann ihr allerdings Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Schon die Verfahrensrüge (Z 3), womit die Nichtigkeit der im Urteil zum Nachteil des Angeklagten verwerteten (US 6) Aussage des Zeugen Manfred Fischer nach § 152 Abs 5 StPO releviert wird, ist berechtigt. Der Genannte war wegen der tatverfangenen Suchtgiftmenge im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht rechtskräftig verurteilt und in seinem Strafverfahren in der Hauptverhandlung - übrigens im Gegensatz zu den bloß seine Angaben im Vorverfahren (S 29 ff) berücksichtigenden Urteilsgründen (US 3 f) - bloß dahin geständig, Günther G***** vom Suchtgiftdepot des Horst Sch***** erzählt, sich aber "nie gedacht" zu haben, "daß er das (nämlich den Einbruchsdiebstahl) macht" (ON 251 in AZ 37 Vr 114/97 des Landesgerichtes Salzburg). Die Bestimmung zum Diebstahl - derentwegen er nicht angeklagt war, die aber jedenfalls in seinem Berufungsverfahren nachteilig berücksichtigt werden konnte - stellte er dort ebenso wie in der nunmehrigen Zeugenaussage (S 105 ff) implizit in Abrede, sodaß die sein Entschlagungsrecht begründende Selbstbelastungsgefahr bestand.Schon die Verfahrensrüge (Ziffer 3,), womit die Nichtigkeit der im Urteil zum Nachteil des Angeklagten verwerteten (US 6) Aussage des Zeugen Manfred Fischer nach Paragraph 152, Absatz 5, StPO releviert wird, ist berechtigt. Der Genannte war wegen der tatverfangenen Suchtgiftmenge im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht rechtskräftig verurteilt und in seinem Strafverfahren in der Hauptverhandlung - übrigens im Gegensatz zu den bloß seine Angaben im Vorverfahren (S 29 ff) berücksichtigenden Urteilsgründen (US 3 f) - bloß dahin geständig, Günther G***** vom Suchtgiftdepot des Horst Sch***** erzählt, sich aber "nie gedacht" zu haben, "daß er das (nämlich den Einbruchsdiebstahl) macht" (ON 251 in AZ 37 römisch fünf r 114/97 des Landesgerichtes Salzburg). Die Bestimmung zum Diebstahl - derentwegen er nicht angeklagt war, die aber jedenfalls in seinem Berufungsverfahren nachteilig berücksichtigt werden konnte - stellte er dort ebenso wie in der nunmehrigen Zeugenaussage (S 105 ff) implizit in Abrede, sodaß die sein Entschlagungsrecht begründende Selbstbelastungsgefahr bestand.
Schon das Fehlen des ausdrücklichen Verzichts des Zeugen F***** erfordert die Aufhebung des (ua) auf seine deshalb nichtige (§ 152 Abs 5 StPO) Aussage gestützten Schuldspruches wegen der beiden Verbrechen, sodaß sich die Prüfung, ob sich auch der Zeuge Sch***** durch seine Aussage selbst belasten konnte und das Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen (Z 5 und 10) gegen die Schuldspruchfakten (A und B) erübrigt.Schon das Fehlen des ausdrücklichen Verzichts des Zeugen F***** erfordert die Aufhebung des (ua) auf seine deshalb nichtige (Paragraph 152, Absatz 5, StPO) Aussage gestützten Schuldspruches wegen der beiden Verbrechen, sodaß sich die Prüfung, ob sich auch der Zeuge Sch***** durch seine Aussage selbst belasten konnte und das Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen (Ziffer 5 und 10) gegen die Schuldspruchfakten (A und B) erübrigt.
Da die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung in diesem Umfang somit nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat und die Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen (Punkt C betreffend) nicht prozeßförmig ausgeführt wurde, war über dieses Rechtsmittel bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden (§§ 285 d und 285 e StPO).Da die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung in diesem Umfang somit nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat und die Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen (Punkt C betreffend) nicht prozeßförmig ausgeführt wurde, war über dieses Rechtsmittel bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden (Paragraphen 285, d und 285 e StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.