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Entscheidung 14 Os 68/03×

Entscheidung 14 Os 68/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os68/03

Entscheidungsdatum

03.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard T***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 16. Jänner 2003, GZ 12 Hv 36/02k-33, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard T***** des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt, weil er am 7. Februar 2002 (in Steyr im bewussten und gewollten Zusammenwirken) mit Josef T***** der Maria H***** 1.500 EUR Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zuwider gründeten die Tatrichter die Feststellungen zum bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers (US 3) logisch und empirisch einwandfrei auf dessen Kenntnis von der zu Eigentumsdelikten inklinierenden Persönlichkeit seines wiederholt einschlägig vorbestraften Bruders Josef T***** sowie des Umstands, dass jener keiner geregelten Beschäftigung nachging und er aus behaupteter früherer Zeitschriftenwerbetätigkeit nicht 1.500 EUR verdient haben konnte (US 4). Darüber hinaus bezogen sie auch massive Widersprüche in der geänderten Angeklagtenverantwortung über eine Kontoeröffnung seines Bruders in ihre Erwägungen mit ein. Angesichts der zureichenden Begründung der sachverhaltsbezogen fundierten Konstatierungen der inneren Tatseite kann vom behaupteten substanzlosen Gebrauch der verba legalia keine Rede sein (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 8). Warum die Begriffe "ernstlich für möglich", "unrechtmäßig", "fremd" und "bereichert" hier einer näheren Erörterung bedurft hätten, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Sie erklärt auch nicht nachvollziehbar, weshalb "zu ihrer Verständlichkeit deutliche Definitionen in allgemeiner Gebrauchssprache notwendig wären.

Sie war daher bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E69905 14Os68.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00068.03.0603.000

Dokumentnummer

JJT_20030603_OGH0002_0140OS00068_0300000_000