Entscheidung 14 Os 68/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.06.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard T***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 16. Jänner 2003, GZ 12 Hv 36/02k-33, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard T***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 16. Jänner 2003, GZ 12 Hv 36/02k-33, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard T***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt, weil er am 7. Februar 2002 (in Steyr im bewussten und gewollten Zusammenwirken) mit Josef T***** der Maria H***** 1.500 EUR Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen hatte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard T***** des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt, weil er am 7. Februar 2002 (in Steyr im bewussten und gewollten Zusammenwirken) mit Josef T***** der Maria H***** 1.500 EUR Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen hatte.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Angeklagten dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zuwider gründeten die Tatrichter die Feststellungen zum bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers (US 3) logisch und empirisch einwandfrei auf dessen Kenntnis von der zu Eigentumsdelikten inklinierenden Persönlichkeit seines wiederholt einschlägig vorbestraften Bruders Josef T***** sowie des Umstands, dass jener keiner geregelten Beschäftigung nachging und er aus behaupteter früherer Zeitschriftenwerbetätigkeit nicht 1.500 EUR verdient haben konnte (US 4). Darüber hinaus bezogen sie auch massive Widersprüche in der geänderten Angeklagtenverantwortung über eine Kontoeröffnung seines Bruders in ihre Erwägungen mit ein. Angesichts der zureichenden Begründung der sachverhaltsbezogen fundierten Konstatierungen der inneren Tatseite kann vom behaupteten substanzlosen Gebrauch der verba legalia keine Rede sein (Ratz WK-StPO § 281 Rz 8). Warum die Begriffe "ernstlich für möglich", "unrechtmäßig", "fremd" und "bereichert" hier einer näheren Erörterung bedurft hätten, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Sie erklärt auch nicht nachvollziehbar, weshalb "zu ihrer Verständlichkeit deutliche Definitionen in allgemeiner Gebrauchssprache notwendig wären.Der vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zuwider gründeten die Tatrichter die Feststellungen zum bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers (US 3) logisch und empirisch einwandfrei auf dessen Kenntnis von der zu Eigentumsdelikten inklinierenden Persönlichkeit seines wiederholt einschlägig vorbestraften Bruders Josef T***** sowie des Umstands, dass jener keiner geregelten Beschäftigung nachging und er aus behaupteter früherer Zeitschriftenwerbetätigkeit nicht 1.500 EUR verdient haben konnte (US 4). Darüber hinaus bezogen sie auch massive Widersprüche in der geänderten Angeklagtenverantwortung über eine Kontoeröffnung seines Bruders in ihre Erwägungen mit ein. Angesichts der zureichenden Begründung der sachverhaltsbezogen fundierten Konstatierungen der inneren Tatseite kann vom behaupteten substanzlosen Gebrauch der verba legalia keine Rede sein (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 8). Warum die Begriffe "ernstlich für möglich", "unrechtmäßig", "fremd" und "bereichert" hier einer näheren Erörterung bedurft hätten, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Sie erklärt auch nicht nachvollziehbar, weshalb "zu ihrer Verständlichkeit deutliche Definitionen in allgemeiner Gebrauchssprache notwendig wären.
Sie war daher bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Sie war daher bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E69905
14Os68.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00068.03.0603.000
Dokumentnummer
JJT_20030603_OGH0002_0140OS00068_0300000_000