Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Wilhelm A***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (II) sowie der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (I) und des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Wilhelm A***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (römisch zwei) sowie der Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (römisch eins) und des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.
Darnach hat er zu nachangeführten Zeiten in Moosbach und an anderen
Orten
I. ein ihm anvertrautes Gut in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwarrömisch eins. ein ihm anvertrautes Gut in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1) am 1. Februar 2000 einen durch Leasingvertrag finanzierten, im Eigentum der P***** AG stehenden Lkw Ford Transit, Kennzeichen SL*****, durch Veräußerung an Jelena M***** (Schaden 2.709,97 Euro);
2) am 3. März 2001 einen durch Kreditvertrag finanzierten, im Eigentum der P***** AG stehenden Kombi Nissan Terrano, Kennzeichen SL*****, durch Veräußerung an die Firma Peter R***** (Schaden 7.987,30 Euro);
3) am 24. Jänner 2002, 31. Jänner 2002 und 12. Juli 2002 den Erlös aus dem Verkauf von insgesamt zwölf ihm auf Kommission überlassenen, im Eigentum der B***** GmbH stehenden Starterbatterien (Schaden 814,05 Euro),
4) am 19. November 2002 einen ihm zur Vermittlung anvertrauten, unter Eigentumsvorbehalt der R***** GmbH stehenden PKW Seat Leon, Kennzeichen BR*****, im Wert von 16.803 Euro durch Veräußerung an Benjamin R*****;
5) am 5. Mai 2003 ein unter Eigentumsvorbehalt der B***** Kfz Leasing GmbH stehendes Fahrzeug Lkw VW 70 T Kasten durch Veräußerung an Josef W***** (Schaden 7.158 Euro);
II. nachgenannte Personen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Benützung falscher Urkunden oder eines falschen Beweismittels, zu Handlungen verleitet, die die Genannten in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwarrömisch zwei. nachgenannte Personen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Benützung falscher Urkunden oder eines falschen Beweismittels, zu Handlungen verleitet, die die Genannten in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
1) im Mai 2003 durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit Verfügungsberechtigte der Stefan B***** GmbH zur Entsorgung von Werkstattabfällen im Betrag von „restlich 74,92 Euro";
2) Hannelore K***** durch Vorgabe, das Geld werde zur Bezahlung des von ihr gekauften Pkw Seat Toledo verwendet,
am 17. April 2002 zur Übergabe von 9.811 Euro,
am 30. August 2002 zur Übergabe von 6.421 Euro;
3) Ingrid S***** durch Vorgabe, er werde ihr ein Neufahrzeug VW Polo zum Kaufpreis von 13.499 Euro liefern,
am 26. November 2002 zur Übergabe von 3.000 Euro,
im Jänner 2003 zur Übergabe ihres gebrauchten PKW VW Polo im Wert von 3.500 Euro,
c) am 4. Februar 2003 zur Übergabe von 7.000 Euro;
4) am 2. Jänner 2003 bzw 4. Februar 2003 Verfügungsberechtigte der X***** KEG durch Vorgabe, in den gekauften Lkw VW Caddy Kasten SDI werde von ihm eine Klimaanlage eingebaut und es würden Winterreifen mitgeliefert, zur Übergabe des auf dieses Zubehör entfallenden Kaufpreises in Höhe von rund 2.500 Euro;
5) am 16. Jänner 2003 Verfügungsberechtigte der P***** AG durch Vorgabe, er habe einen Unfallschaden am Pkw Seat Ibiza der Sabrina K***** repariert, wobei er eine Reparaturrechnung vorlegte, zur Überweisung eines Betrages von 1.595,76 Euro;
6) am 14. Juli 2003 Verfügungsberechtigte der P***** KG Zweigniederlassung A***** Linz-Leonding durch Vorlage eines aufgrund falscher Angaben und einer gefälschten Unterschrift erschlichenen Lieferauftrages der G***** GmbH zur Ausfolgung eines Lkw VW Caddy Kasten SDI im Wert von 11.560 Euro;
7) am 24. Februar 2003 Verfügungsberechtigte der Max L***** GmbH durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Ausfolgung von Kfz-Ersatzteilen im Gesamtwert von 4.939,46 Euro;
8) am 7. März 2003 Verfügungsberechtigte der M***** GmbH durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit „zur Durchführung einer Flugreise" für zwei Personen zum Automobilsalon nach Genf im Gesamtwert von 704 Euro;
9) am 21. März 2003 Verfügungsberechtigte der B***** KG durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Ausfolgung von Kfz-Ersatzteilen im Wert von restlich 93,73 Euro;
10) Josef W***** durch Vorgabe, der veräußerte Lkw VW 70 T stehe in seinem Eigentum und er werde dem Käufer dieses verschaffen,
am 26. März 2003 zur Überweisung eines Betrages von 7.000 Euro,
am 5. Mai 2003 zur Übergabe eines gebrauchten VW Busses T2 im Wert von 1.000 Euro;
11) am 26. Juni 2003 und 11. August 2003 Verfügungsberechtigte der R***** GmbH durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Ausfolgung von Kfz-Ersatzteilen im Gesamtwert von 407,78 Euro;
12) Nadja A***** durch Vorgabe, er werde ihr den gekauften Neuwagen VW Polo liefern,
am 5. Juli 2003 zur Übergabe von 9.500 Euro,
Mitte Juli 2003 zur Übergabe eines gebrauchten Pkw Mazda 121, Kennzeichen S-*****, im Wert von 1.400 Euro;
13) am 24. Juli 2003 Rosa-Maria M***** durch Vorgabe, er werde ihr einen gebrauchten Hyundai Accent Sedan samt Typenschein ins freie Eigentum übergeben, zur Übergabe von 2.200 Euro und eines gebrauchten PKW Opel Corsa im Wert von 100 Euro,
14) Verfügungsberechtigte der R***** GmbH & Co KG durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit,
a) am 8. August 2003 zur Durchführung von Reparaturarbeiten an seinem Pkw Seat Alhambra TDI, Kennzeichen BR-*****, im Wert von 301,30 Euro,
b) am 11. August 2003 zur Überlassung eines Leihfahrzeuges und zur Erneuerung einer Begutachtungsplakette, wodurch ein Schaden von 67,70 Euro entstand;
III. in der Zeit von April 2002 bis Juli 2003 Beiträge der Dienstnehmer zur Sozialversicherung in der Höhe von 3.265,94 Euro dem berechtigten Versicherungsträger, der OÖ Gebietskrankenkasse, vorenthalten.römisch drei. in der Zeit von April 2002 bis Juli 2003 Beiträge der Dienstnehmer zur Sozialversicherung in der Höhe von 3.265,94 Euro dem berechtigten Versicherungsträger, der OÖ Gebietskrankenkasse, vorenthalten.
Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.