Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das Urteil in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 43a Abs 3 letzter Satz StGB muss bei Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil mindestens einen Monat betragen und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe ausmachen. Bei der verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten hätte dieser Teil daher zwei Monate und zwanzig Tage nicht übersteigen dürfen und demgemäß der bedingt nachgesehene Strafteil mindestens fünf Monate und zehn Tage betragen müssen. Durch die Bemessung des unbedingten Teiles mit drei Monaten hat das Erstgericht seine Strafbefugnis überschritten (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 671 mwN Jerabek in WK2 § 43a Rz 13).Nach Paragraph 43 a, Absatz 3, letzter Satz StGB muss bei Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil mindestens einen Monat betragen und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe ausmachen. Bei der verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten hätte dieser Teil daher zwei Monate und zwanzig Tage nicht übersteigen dürfen und demgemäß der bedingt nachgesehene Strafteil mindestens fünf Monate und zehn Tage betragen müssen. Durch die Bemessung des unbedingten Teiles mit drei Monaten hat das Erstgericht seine Strafbefugnis überschritten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO, Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 671 mwN Jerabek in WK2 Paragraph 43 a, Rz 13).
Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst (§ 292 letzter Satz StPO), deren Feststellung konkrete Wirkung zuzuerkennen, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Ausspruch nach § 43a Abs 3 StGB aufzuheben und insoweit gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst zu erkennen.Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst (Paragraph 292, letzter Satz StPO), deren Feststellung konkrete Wirkung zuzuerkennen, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Ausspruch nach Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB aufzuheben und insoweit gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst zu erkennen.
Die aus dem Spruch ersichtliche - mit Blick auf die aktuell von 18. April bis 1. Juni 2012 verbüßte Haft einen bloß kurzfristigen weiteren Strafvollzug vermeidende - Relation zwischen dem unbedingten und dem bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe war unter Berücksichtigung der schon vom Erstgericht angeführten Strafzumessungsgründe angemessen und entspricht § 43a Abs 3 StGB (RIS-Justiz RS0091988 [T10, T13 bis T15]).Die aus dem Spruch ersichtliche - mit Blick auf die aktuell von 18. April bis 1. Juni 2012 verbüßte Haft einen bloß kurzfristigen weiteren Strafvollzug vermeidende - Relation zwischen dem unbedingten und dem bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe war unter Berücksichtigung der schon vom Erstgericht angeführten Strafzumessungsgründe angemessen und entspricht Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB (RIS-Justiz RS0091988 [T10, T13 bis T15]).