Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – Boban M***** des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – Boban M***** des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in M***** gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, folgende Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die (wahrheitswidrige) Vorgabe, zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, zu Handlungen, nämlich Sanierungsarbeiten in zwei (im Urteil näher bezeichneten) Wohnungen und Lieferung von dafür benötigtem Material, verleitet, wodurch die Getäuschten im 5.000 Euro übersteigenden Ausmaß geschädigt wurden, nämlichDanach hat er in M***** gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, folgende Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die (wahrheitswidrige) Vorgabe, zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, zu Handlungen, nämlich Sanierungsarbeiten in zwei (im Urteil näher bezeichneten) Wohnungen und Lieferung von dafür benötigtem Material, verleitet, wodurch die Getäuschten im 5.000 Euro übersteigenden Ausmaß geschädigt wurden, nämlich
1/ am 14. Jänner 2016 Markus R*****, wodurch die G***** GmbH einen Schaden von 9.621,17 Euro erlitt;
2/ am 19. und am 22. Jänner 2016 Matthias Sc*****, wodurch die Sch***** GmbH einen Schaden von 10.430,35 Euro erlitt;
3/ am 28. Juli 2016 Emanuel F*****, wodurch die K***** GmbH einen Schaden von 19.180,03 Euro erlitt.