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Entscheidung 14 Os 68/18h×

Entscheidung 14 Os 68/18h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os68/18h

Entscheidungsdatum

03.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manuela S***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Boban M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 12. Februar 2018, GZ 10 Hv 43/17h-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Boban M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – Boban M***** des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in M***** gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, folgende Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die (wahrheitswidrige) Vorgabe, zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, zu Handlungen, nämlich Sanierungsarbeiten in zwei (im Urteil näher bezeichneten) Wohnungen und Lieferung von dafür benötigtem Material, verleitet, wodurch die Getäuschten im 5.000 Euro übersteigenden Ausmaß geschädigt wurden, nämlich

1/ am 14. Jänner 2016 Markus R*****, wodurch die G***** GmbH einen Schaden von 9.621,17 Euro erlitt;

2/ am 19. und am 22. Jänner 2016 Matthias Sc*****, wodurch die Sch***** GmbH einen Schaden von 10.430,35 Euro erlitt;

3/ am 28. Juli 2016 Emanuel F*****, wodurch die K***** GmbH einen Schaden von 19.180,03 Euro erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** ist nicht im Recht.

Indem die Tatsachenrüge bloß pauschal einwendet, die Feststellungen zur Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit stünden im Widerspruch „zu den Beweisergebnissen sowie dem faktischen Akteninhalt“, unterlässt sie die gebotene Bezugnahme auf konkretes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes oder solches Beweismaterial, das zufolge rechtzeitigen Einlangens in der Hauptverhandlung hätte vorkommen können und dürfen (RIS-Justiz RS0119310).

Die Kritik, die Konstatierungen zum „Betrugsplan“ des Beschwerdeführers entbehrten einer Begründung (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der – im Übrigen den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechenden – tatrichterlichen Erwägungen vergleiche insbesondere US 13 f und 19 f; RIS-Justiz RS0119370).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122452

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00068.18H.0803.000

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Dokumentnummer

JJT_20180803_OGH0002_0140OS00068_18H0000_000