[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und Ziffer 9, Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die eine Tatbegehung in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten nicht übergangen, sondern als unglaubwürdig erachtet, sowie dessen Angaben über den Inhalt der Gespräche mit Mag. V* als „reine Schutzbehauptung“ gewertet (US 6, 8). [4] Dem Einwand von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die eine Tatbegehung in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten nicht übergangen, sondern als unglaubwürdig erachtet, sowie dessen Angaben über den Inhalt der Gespräche mit Mag. V* als „reine Schutzbehauptung“ gewertet (US 6, 8).
[5] Dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend musste sich das Erstgericht – entgegen der weiteren Rüge (Z 5 zweiter Fall) – in der Urteilsbegründung nicht mit der – mit den übrigen, von den Tatrichtern gewürdigten Angaben der Zeugin nicht im Widerspruch stehenden (US 6 ff) – Aussage der Zeugin Mag. V* (ON 96 S 3) auseinandersetzen, wonach sie das Auftreten des Angeklagten „jedenfalls so empfunden“ habe (vgl dazu aber RIS-Justiz RS0097540), dass er wollte, dass sie ihn vor Kontrollen warnt, „weil er auch ständig im Büro aufgetaucht ist“. [5] Dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend musste sich das Erstgericht – entgegen der weiteren Rüge (Ziffer 5, zweiter Fall) – in der Urteilsbegründung nicht mit der – mit den übrigen, von den Tatrichtern gewürdigten Angaben der Zeugin nicht im Widerspruch stehenden (US 6 ff) – Aussage der Zeugin Mag. V* (ON 96 S 3) auseinandersetzen, wonach sie das Auftreten des Angeklagten „jedenfalls so empfunden“ habe vergleiche dazu aber RIS-Justiz RS0097540), dass er wollte, dass sie ihn vor Kontrollen warnt, „weil er auch ständig im Büro aufgetaucht ist“.
[6] Soweit die Beschwerde vermeint, die Aussage des Angeklagten sei „nicht entsprechend“ gewürdigt worden und das Schöffengericht hätte die „widerspruchsfreie Verantwortung“ des Angeklagten „nicht bloß als tatsachenwidrige Schutzbehauptung abqualifizieren dürfen“, übt sie Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. [6] Soweit die Beschwerde vermeint, die Aussage des Angeklagten sei „nicht entsprechend“ gewürdigt worden und das Schöffengericht hätte die „widerspruchsfreie Verantwortung“ des Angeklagten „nicht bloß als tatsachenwidrige Schutzbehauptung abqualifizieren dürfen“, übt sie Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[7] Der in diesem Zusammenhang ebenfalls ins Treffen geführte Zweifelsgrundsatz ist nicht Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO (RIS-Justiz RS0102162). [7] Der in diesem Zusammenhang ebenfalls ins Treffen geführte Zweifelsgrundsatz ist nicht Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO (RIS-Justiz RS0102162).
[8] Entgegen der weiteren Rüge (Z 5 vierter Fall) sind die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht unbegründet geblieben, sondern wurden auf eine lebensnahe Betrachtung des (gemeint: objektiven) Sachverhalts gestützt (US 7), was – auch mit Blick auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Mit der Behauptung, die diesbezügliche Urteilsbegründung sei mit den allgemeinen Lebenserfahrungen unvereinbar, wird ein Begründungsdefizit iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht aufgezeigt. [8] Entgegen der weiteren Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) sind die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht unbegründet geblieben, sondern wurden auf eine lebensnahe Betrachtung des (gemeint: objektiven) Sachverhalts gestützt (US 7), was – auch mit Blick auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Mit der Behauptung, die diesbezügliche Urteilsbegründung sei mit den allgemeinen Lebenserfahrungen unvereinbar, wird ein Begründungsdefizit iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht aufgezeigt.
[9] Welche erheblichen, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse die Tatrichter bei ihrer die innere Tatseite betreffenden Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen hätten (Z 5 zweiter Fall; vgl RIS-Justiz RS0118316), sagt der Beschwerdeführer nicht. [9] Welche erheblichen, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse die Tatrichter bei ihrer die innere Tatseite betreffenden Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen hätten (Ziffer 5, zweiter Fall; vergleiche RIS-Justiz RS0118316), sagt der Beschwerdeführer nicht.
[10] Soweit die Beschwerde einzelne Passagen der Urteilsgründe ohne inhaltliche Argumentation als „unzureichend“ erachtet und eine tragfähige Begründung für die bekämpften Urteilsannahmen vermisst, ist sie einer Erwiderung nicht zugänglich.
[11] Indem der Beschwerdeführer anhand eigener Überlegungen jeglichen Vorsatz in Abrede stellt, übt er abermals in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik.
[12] Mit Hinweisen auf die Verantwortung des Angeklagten und auf eine als bloße Mutmaßung bezeichnete Angabe der Zeugin Mag. V*, sie habe das Auftreten des Angeklagten jedenfalls so empfunden, dass sie ihn vor Kontrollen warnen solle, weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780). [12] Mit Hinweisen auf die Verantwortung des Angeklagten und auf eine als bloße Mutmaßung bezeichnete Angabe der Zeugin Mag. V*, sie habe das Auftreten des Angeklagten jedenfalls so empfunden, dass sie ihn vor Kontrollen warnen solle, weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780).
[13] Soweit sie die Beweiswürdigung des Erstgerichts als „nicht überzeugend und nicht stichhaltig“ kritisiert und ein Vorgehen des Angeklagten im Sinn der getroffenen Feststellungen in Abrede stellt, nimmt sie nicht auf konkrete Beweismittel Bezug und wird somit nicht „aus den Akten“ abgeleitet (RIS-Justiz RS0117446, RS0119424).
[14] Durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird Nichtigkeit (auch) aus Z 5a nicht aufgezeigt (vgl abermals RIS-Justiz RS0102162). [14] Durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird Nichtigkeit (auch) aus Ziffer 5 a, nicht aufgezeigt vergleiche abermals RIS-Justiz RS0102162).
[15] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten unter Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten in Abrede stellt und behauptet, das Erstgericht habe „keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen“ getroffen, nimmt sie (schon) nicht an den Urteilskonstatierungen Maß (RIS-Justiz RS0099810). [15] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten unter Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten in Abrede stellt und behauptet, das Erstgericht habe „keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen“ getroffen, nimmt sie (schon) nicht an den Urteilskonstatierungen Maß (RIS-Justiz RS0099810).
[16] Warum die – ohnehin nicht bloß die verba legalia verwendenden – Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4 ff) keinen ausreichenden Sachverhaltsbezug aufweisen sollten (vgl dazu RIS-Justiz RS0119090), erklärt die Beschwerde nicht. [16] Warum die – ohnehin nicht bloß die verba legalia verwendenden – Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4 ff) keinen ausreichenden Sachverhaltsbezug aufweisen sollten vergleiche dazu RIS-Justiz RS0119090), erklärt die Beschwerde nicht.
[17] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [17] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[18] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [18] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.