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Entscheidung 14 Os 68/23s×

Entscheidung 14 Os 68/23s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Schlepperei/FPG

Geschäftszahl

14Os68/23s

Entscheidungsdatum

01.08.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Mair in der Strafsache gegen * Z* wegen Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 28. März 2023, GZ 12 Hv 4/23a-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Z* mehrerer Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG (römisch eins und römisch drei) und nach Paragraph 114, Absatz eins, 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4, erster Fall FPG (römisch vier bis römisch sieben und römisch neun bis römisch elf) schuldig erkannt.

[2] Danach hat sie vom 4. September bis zum 27. Oktober 2022 in neun, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen, als Mitglied einer auf Ausführung von Vergehen nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG ausgerichteten kriminellen Vereinigung bestehend aus ihr, dem bislang nicht ausgeforschten Auftraggeber namens „A*“ und weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern, die rechtswidrige Einreise von jeweils mindestens drei, insgesamt 67 Fremden, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsdokumente verfügten, in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt zwischen 600 und 700 Euro pro Geschlepptem unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie ab der dritten Tat gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) handelte, indem sie die Fremden jeweils in Ungarn mit einem Fahrzeug aufnahm und bis kurz vor die ungarisch/österreichische Grenze, in einem Fall (römisch elf) bis nach Österreich, transportierte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Indem sie das Vorbringen undifferenziert auf Ziffer 5, „erster, zweiter und vierter Fall“ sowie auf Ziffer 5 a, stützt, vernachlässigt sie den wesensmäßigen Unterschied der einzelnen Nichtigkeitsgründe und das daraus folgende Gebot zu deren gesonderter Ausführung, weshalb sie schon deshalb eine Ausrichtung an der Prozessordnung verfehlt (RIS-Justiz RS0115902).

[5]                  Im Übrigen erlauben sowohl Mängel- als auch Tatsachenrüge eine Anfechtung von Feststellungen nur, soweit sie (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage sowie für die Strafbefugnisgrenze) entscheidend sind (RIS-Justiz RS0117499). Dies trifft – wie die Rüge selbst ausdrücklich einräumt – auf den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umstand, sie habe tatsächlich weniger Lohn pro Geschlepptem erhalten als vom Erstgericht angenommen, ebenso wenig zu wie auf die Frage, ob sie bloß eine „untergeordnete Rolle“ in der kriminellen Vereinigung eingenommen habe.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E138966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00068.23S.0801.000

Im RIS seit

18.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20230801_OGH0002_0140OS00068_23S0000_000