Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Z* mehrerer Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG (I und III) und nach § 114 Abs 1, 3 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall FPG (IV bis VII und IX bis XI) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Z* mehrerer Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG (römisch eins und römisch drei) und nach Paragraph 114, Absatz eins, 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4, erster Fall FPG (römisch vier bis römisch sieben und römisch neun bis römisch elf) schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie vom 4. September bis zum 27. Oktober 2022 in neun, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen, als Mitglied einer auf Ausführung von Vergehen nach § 114 Abs 1 FPG ausgerichteten kriminellen Vereinigung bestehend aus ihr, dem bislang nicht ausgeforschten Auftraggeber namens „A*“ und weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern, die rechtswidrige Einreise von jeweils mindestens drei, insgesamt 67 Fremden, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsdokumente verfügten, in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt zwischen 600 und 700 Euro pro Geschlepptem unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie ab der dritten Tat gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) handelte, indem sie die Fremden jeweils in Ungarn mit einem Fahrzeug aufnahm und bis kurz vor die ungarisch/österreichische Grenze, in einem Fall (XI) bis nach Österreich, transportierte. [2] Danach hat sie vom 4. September bis zum 27. Oktober 2022 in neun, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen, als Mitglied einer auf Ausführung von Vergehen nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG ausgerichteten kriminellen Vereinigung bestehend aus ihr, dem bislang nicht ausgeforschten Auftraggeber namens „A*“ und weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern, die rechtswidrige Einreise von jeweils mindestens drei, insgesamt 67 Fremden, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsdokumente verfügten, in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt zwischen 600 und 700 Euro pro Geschlepptem unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie ab der dritten Tat gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) handelte, indem sie die Fremden jeweils in Ungarn mit einem Fahrzeug aufnahm und bis kurz vor die ungarisch/österreichische Grenze, in einem Fall (römisch elf) bis nach Österreich, transportierte.