[3] Gegen die Anordnung der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB richtet sich die Nichtigkeitbeschwerde des D*, der keine Berechtigung zukommt. [3] Gegen die Anordnung der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB richtet sich die Nichtigkeitbeschwerde des D*, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die Sanktionsrüge (Z 11) bekämpft (ausschließlich) die vom Schöffengericht angestellte Gefährlichkeitsprognose. [4] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) bekämpft (ausschließlich) die vom Schöffengericht angestellte Gefährlichkeitsprognose.
[5] Allfällige Fehler der Prognoseentscheidung ressortieren im System der Nichtigkeitsgründe in den Regelungsbereich des zweiten Falls des § 281 Abs 1 Z 11 StPO. Konkret liegt Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat) vernachlässigt oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980 [T7], RS0118581 [T13]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715 ff). [5] Allfällige Fehler der Prognoseentscheidung ressortieren im System der Nichtigkeitsgründe in den Regelungsbereich des zweiten Falls des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. Konkret liegt Nichtigkeit aus Ziffer 11, zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat) vernachlässigt oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980 [T7], RS0118581 [T13]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff).
[6] Eine Bekämpfung aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO steht in Verbindung mit dem ersten, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO offen (vgl erneut RIS-Justiz RS0118581 [T17]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 669). Deshalb geht die aus dem Blickwinkel der Mängelrüge erhobene Kritik, die Feststellungsgrundlage der Prognoseentscheidung sei nicht „ausreichend“ begründet, schon im Ansatz fehl. [6] Eine Bekämpfung aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO steht in Verbindung mit dem ersten, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO offen vergleiche erneut RIS-Justiz RS0118581 [T17]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669). Deshalb geht die aus dem Blickwinkel der Mängelrüge erhobene Kritik, die Feststellungsgrundlage der Prognoseentscheidung sei nicht „ausreichend“ begründet, schon im Ansatz fehl.
[7] Mit dem aus Z 11 zweiter Fall erhobenen Einwand, das dem Gutachten des Sachverständigen (im Übrigen nicht allein [vgl insbes ON 34.1, 32]) zugrundeliegende Prognoseverfahren mit der Kurzbezeichnung VRAG sei für die Prognose nach § 21 Abs 2 (iVm Abs 1) StGB fallbezogen ungeeignet, weil es bestimmte den Zustand des D* im Urteilszeitpunkt (siehe zu dessen Berücksichtigung bei der Prognoseentscheidung US 8 und 11 f) betreffende Faktoren nicht beachte, erstattet die Beschwerde der Sache nach ein Berufungsvorbringen. [7] Mit dem aus Ziffer 11, zweiter Fall erhobenen Einwand, das dem Gutachten des Sachverständigen (im Übrigen nicht allein [vgl insbes ON 34.1, 32]) zugrundeliegende Prognoseverfahren mit der Kurzbezeichnung VRAG sei für die Prognose nach Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins,) StGB fallbezogen ungeeignet, weil es bestimmte den Zustand des D* im Urteilszeitpunkt (siehe zu dessen Berücksichtigung bei der Prognoseentscheidung US 8 und 11 f) betreffende Faktoren nicht beachte, erstattet die Beschwerde der Sache nach ein Berufungsvorbringen.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.