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Entscheidung 14 Os 68/24t×

Entscheidung 14 Os 68/24t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os68/24t

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hule im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * D* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des D* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Mai 2024, GZ 81 Hv 49/24d-55.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

* D* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* – soweit hier relevant – des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht die Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB an.

[2]                  Danach hat er – soweit für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren von Bedeutung – in W*

römisch eins. sich am 19. Jänner 2024, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Suchtmitteln in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand zu A. als Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB und zu B. als Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zugerechnet würde, indem er

A. die Polizisten * E*, * C* und * V*, sohin Beamte, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Verlegung in eine Sicherheitszelle, dadurch zu hindern versuchte, dass er im Zuge seiner Fixierung mehrere Fußtritte und Kopfstöße in Richtung der Genannten ausführte, sich gegen die Fixierung wehrte und, nach einem Sturz zu Boden, weiterhin mehrere Fußtritte in Richtung der Beamten setzte;

B. V* während der Erfüllung seiner Pflichten am Körper dadurch verletzte, dass er ihm durch die unter römisch eins.A. geschilderte Handlung Prellungen an der rechten Schulter, am rechten Arm, an der rechten Hand und am linken Knie zufügte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen die Anordnung der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB richtet sich die Nichtigkeitbeschwerde des D*, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) bekämpft (ausschließlich) die vom Schöffengericht angestellte Gefährlichkeitsprognose.

[5] Allfällige Fehler der Prognoseentscheidung ressortieren im System der Nichtigkeitsgründe in den Regelungsbereich des zweiten Falls des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. Konkret liegt Nichtigkeit aus Ziffer 11, zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat) vernachlässigt oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980 [T7], RS0118581 [T13]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff).

[6] Eine Bekämpfung aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO steht in Verbindung mit dem ersten, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO offen vergleiche erneut RIS-Justiz RS0118581 [T17]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669). Deshalb geht die aus dem Blickwinkel der Mängelrüge erhobene Kritik, die Feststellungsgrundlage der Prognoseentscheidung sei nicht „ausreichend“ begründet, schon im Ansatz fehl.

[7] Mit dem aus Ziffer 11, zweiter Fall erhobenen Einwand, das dem Gutachten des Sachverständigen (im Übrigen nicht allein [vgl insbes ON 34.1, 32]) zugrundeliegende Prognoseverfahren mit der Kurzbezeichnung VRAG sei für die Prognose nach Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins,) StGB fallbezogen ungeeignet, weil es bestimmte den Zustand des D* im Urteilszeitpunkt (siehe zu dessen Berücksichtigung bei der Prognoseentscheidung US 8 und 11 f) betreffende Faktoren nicht beachte, erstattet die Beschwerde der Sache nach ein Berufungsvorbringen.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00068.24T.0903.000

Im RIS seit

18.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Dokumentnummer

JJT_20240903_OGH0002_0140OS00068_24T0000_000