[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen sowohl das Urteil vom 28. Jänner 2026 als auch der unter einem ergangene Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[6] 1./ Nach § 49 StGB beginnt die Probezeit mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der (hier:) die bedingte Entlassung (§ 46 StGB) ausgesprochen worden ist, wobei Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, in die Probezeit nicht eingerechnet werden. 1./ Nach Paragraph 49, StGB beginnt die Probezeit mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der (hier:) die bedingte Entlassung (Paragraph 46, StGB) ausgesprochen worden ist, wobei Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, in die Probezeit nicht eingerechnet werden.
[7] Die mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. März 2022 bemessene dreijährige Probezeit endete
– in Anbetracht der am 11. April 2022 erfolgten bedingten Entlassung des Verurteilten – mit Ablauf des 11. April 2025 (§ 68 StGB). Die mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. März 2022 bemessene dreijährige Probezeit endete, – in Anbetracht der am 11. April 2022 erfolgten bedingten Entlassung des Verurteilten – mit Ablauf des 11. April 2025 (Paragraph 68, StGB).
[8] Da G* mit Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 28. Jänner 2026 einer am 3. Oktober 2025 begangenen Tat schuldig erkannt wurde, erfolgte deren Begehung erst nach Ablauf der genannten Probezeit. Die ungeachtet dessen bei der Strafbemessung erfolgte aggravierende Wertung der „Begehung innerhalb offener Probezeit“ im bezeichneten Urteil verletzt daher § 32 Abs 2 erster Satz StGB. Da G* mit Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 28. Jänner 2026 einer am 3. Oktober 2025 begangenen Tat schuldig erkannt wurde, erfolgte deren Begehung erst nach Ablauf der genannten Probezeit. Die ungeachtet dessen bei der Strafbemessung erfolgte aggravierende Wertung der „Begehung innerhalb offener Probezeit“ im bezeichneten Urteil verletzt daher Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB.
[9] 2./ Nach § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB kommt ein auf neuerliche Straffälligkeit gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht verbunden mit einer Verlängerung der Probezeit – abgesehen von den aktuell nicht relevanten Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur bei einer Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0112811). 2./ Nach Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, StGB kommt ein auf neuerliche Straffälligkeit gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht verbunden mit einer Verlängerung der Probezeit – abgesehen von den aktuell nicht relevanten Ausnahmen des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz StGB – nur bei einer Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0112811).
[10] Der gegenständliche Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt verletzt daher § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 erster Satz StGB. Der gegenständliche Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt verletzt daher Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, erster Satz StGB.
[11] Die Gesetzesverletzungen gereichen dem Verurteilten zum Nachteil. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, ihre Feststellung – wie aus dem Spruch ersichtlich – mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO), wobei von der Aufhebung rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gleichfalls als beseitigt gelten (vgl RIS-Justiz RS0100444). Die Gesetzesverletzungen gereichen dem Verurteilten zum Nachteil. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, ihre Feststellung – wie aus dem Spruch ersichtlich – mit konkreter Wirkung zu verbinden (Paragraph 292, letzter Satz StPO), wobei von der Aufhebung rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gleichfalls als beseitigt gelten vergleiche RIS-Justiz RS0100444).
[12] Bei der Strafneubemessung waren die einschlägigen Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) erschwerend, mildernd hingegen das Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) zu werten. Davon ausgehend entspricht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sowie der Täterpersönlichkeit. Bei der Strafneubemessung waren die einschlägigen Vorstrafen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) erschwerend, mildernd hingegen das Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) zu werten. Davon ausgehend entspricht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sowie der Täterpersönlichkeit.
[13] Die Strafe war schon wegen des Verschlechterungsverbots (§ 292 erster Satz iVm § 290 Abs 2 StPO) erneut bedingt nachzusehen. Dabei war die Probezeit (ebenso wie vom Erstgericht) mit dem in § 43 Abs 1 erster Satz StGB vorgesehenen Höchstmaß (drei Jahre) zu bestimmen, um G* einen zusätzlichen Anreiz zu künftigem Wohlverhalten zu bieten. Die Strafe war schon wegen des Verschlechterungsverbots (Paragraph 292, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 290, Absatz 2, StPO) erneut bedingt nachzusehen. Dabei war die Probezeit (ebenso wie vom Erstgericht) mit dem in Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz StGB vorgesehenen Höchstmaß (drei Jahre) zu bestimmen, um G* einen zusätzlichen Anreiz zu künftigem Wohlverhalten zu bieten.
[14] Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Beginn der Probezeit mit Rechtskraft des gegenständlich angefochtenen Urteils am 3. Februar 2026 zu laufen begonnen hat (RIS-Justiz RS0092039; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 55). Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Beginn der Probezeit mit Rechtskraft des gegenständlich angefochtenen Urteils am 3. Februar 2026 zu laufen begonnen hat (RIS-Justiz RS0092039; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 55).