Während der Angeklagte R***** dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft es der Angeklagte Z***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffern 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO sowie mit Berufung.Während der Angeklagte R***** dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft es der Angeklagte Z***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffern 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sowie mit Berufung.
Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
Den Anträgen auf Einvernahme der Zeugen R*****, P***** und F***** fehlte es an der zur Beurteilung ihrer Berechtigung erforderlichen Behauptung, daß die Genannten konkrete Veränderungen des Verhaltens oder Zustandes des Beschwerdeführers berichten könnten, aus denen eine über die vom Schöffengericht ohnedies angenommene Herabsetzung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit durch Alkohol und Rohypnol (US 10, 12, 16) hinausgehende Beeinträchtigung abzuleiten wäre. Durch die Abweisung dieser Beweisanträge wurden daher Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt.Den Anträgen auf Einvernahme der Zeugen R*****, P***** und F***** fehlte es an der zur Beurteilung ihrer Berechtigung erforderlichen Behauptung, daß die Genannten konkrete Veränderungen des Verhaltens oder Zustandes des Beschwerdeführers berichten könnten, aus denen eine über die vom Schöffengericht ohnedies angenommene Herabsetzung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit durch Alkohol und Rohypnol (US 10, 12, 16) hinausgehende Beeinträchtigung abzuleiten wäre. Durch die Abweisung dieser Beweisanträge wurden daher Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht verletzt.
Gleiches gilt für die Ablehnung einer Ergänzung des gerichtsmedizinischen Gutachtens zum Beweis einer durch abnorme Unverträglichkeitsreaktion des Angeklagten Z***** bewirkten Unzurechnungsfähigkeit. Der Sachverständige Dr.Heinz Prokop hat diese Frage in seinem Gutachten eindeutig dahin beantwortet, daß keine Anhaltspunkte für eine verminderte Toleranz im Hinblick auf die konsumierten Substanzen vorliegen (S 6 und 7 des Hauptverhandlungsprotokolles).
Mit dem Einwand, es sei der Versuch absolut untauglich, das Blech des Geldschrankes mit einer Draht- bürstenscheibe aufzuschneiden (US 11), verfehlt der Beschwerdeführer die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil er nicht vom Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit ausgeht. Darnach liegt ihm nämlich zur Last, den Versuch des eine vorsatz- und aktionsmäßige Einheit bildenden Einbruchsdiebstahls auch durch das Aufbrechen von Schreibtischladen verwirklicht zu haben, so daß die Frage, ob eine von mehreren Teilhandlungen zur Ausführung dieser Tat - isoliert betrachtet - absolut untauglich ist, auf sich beruhen kann.
Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z***** als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z***** als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Hingegen kann dem Einwand mangelhafter Begründung (Z 5) der subjektiven Tatseite betreffend die Wertqualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB Berechtigung nicht abgesprochen werden, hat doch das Schöffengericht mit keinem Wort dargelegt, aus welchen Überlegungen es zu der Annahme gelangt ist, daß der Vorsatz der Täter auf die Wegnahme von mehr als 25.000 S Bargeld gerichtet war (US 11). Insoweit erweist sich eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz als unumgänglich (§ 285 e StPO).Hingegen kann dem Einwand mangelhafter Begründung (Ziffer 5,) der subjektiven Tatseite betreffend die Wertqualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB Berechtigung nicht abgesprochen werden, hat doch das Schöffengericht mit keinem Wort dargelegt, aus welchen Überlegungen es zu der Annahme gelangt ist, daß der Vorsatz der Täter auf die Wegnahme von mehr als 25.000 S Bargeld gerichtet war (US 11). Insoweit erweist sich eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz als unumgänglich (Paragraph 285, e StPO).
Da die Gründe, auf denen diese Verfügung zugunsten des Angeklagten Z***** beruht, auch dem Mitangeklagten R***** zustatten kommen, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, war so vorzugehen, als wäre der Nichtigkeitsgrund auch von ihm geltend gemacht worden (§ 290 Abs 1 StPO).Da die Gründe, auf denen diese Verfügung zugunsten des Angeklagten Z***** beruht, auch dem Mitangeklagten R***** zustatten kommen, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, war so vorzugehen, als wäre der Nichtigkeitsgrund auch von ihm geltend gemacht worden (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Die verfügte Teilaufhebung des Schuldspruchs hatte auch die Aufhebung der darauf basierenden Sanktionen (einschließlich der Widerrufsbeschlüsse) zur Folge.
Damit ist die Berufung des Angeklagten Z***** gegenstandslos.
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390, a StPO begründet.