Die gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Für die Feststellung, daß der Beschwerdeführer von Josef M***** nicht angegriffen worden war, als er ihn zu Boden schlug (US 10), bildet die Aussage des Zeugen T***** trotz seiner einige Meter vom Tatort entfernten Beobachtungsposition (S 299) eine taugliche Grundlage, weil dieser Zeuge eine Sichtbehinderung im relevanten Zeitraum ausdrücklich verneint hat (S 297). Auf dieser Basis konnte das Schöffengericht die gegenteilige Verantwortung des Angeklagten ablehnen (US 7 f), ohne insoweit jedes einzelne Detail eigens erörtern zu müssen (Z 5).Für die Feststellung, daß der Beschwerdeführer von Josef M***** nicht angegriffen worden war, als er ihn zu Boden schlug (US 10), bildet die Aussage des Zeugen T***** trotz seiner einige Meter vom Tatort entfernten Beobachtungsposition (S 299) eine taugliche Grundlage, weil dieser Zeuge eine Sichtbehinderung im relevanten Zeitraum ausdrücklich verneint hat (S 297). Auf dieser Basis konnte das Schöffengericht die gegenteilige Verantwortung des Angeklagten ablehnen (US 7 f), ohne insoweit jedes einzelne Detail eigens erörtern zu müssen (Ziffer 5,).
Von einem vorangegangenen aggressiven Verhalten des Verletzten, das in einer - zur Tatzeit allerdings bereits vollkommen abgeschlossenen - Attacke gegen den Angeklagten sinnfällig zum Ausdruck kam, ist das Erstgericht ohnehin ausgegangen (US 5). Die Tatsache, daß sich Josef M***** auch selbst als "kämpferisch veranlagt" bezeichnete (S 301), bedurfte daher ebensowenig einer gesonderten Würdigung wie seine schon auf Grund der erlittenen schwersten Verletzungen nicht weiter interpretationsbedürftige Behauptung, den Angeklagten "zur Genüge" zu kennen (S 299).
Daß sich die schweren Kopfverletzungen des Tatopfers nach dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht durch Fußtritte oder das Aufschlagen auf einer Kante erklären lassen, steht zu den entscheidenden Tatsachenfeststellungen weder in einem erörterungsbedürftigen Gegensatz (Z 5) noch ergeben sich daraus gegen deren Richtigkeit erhebliche Bedenken (Z 5 a). Denn das Erstgericht ist in Übereinstimmung mit der Expertenmeinung von einem flächigen Aufprall des Kopfes auf einen Betonsockel, und zwar ausschließlich als Folge des vom Angeklagten gewaltsam herbeigeführten Sturzes und der durch zumindest zweimaliges Aufschlagen des Kopfes bewirkten weiteren heftigen stumpfen Gewalteinwirkung ausgegangen (US 6 und 7). Die mehreren Fußtritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Tatopfers wurden dagegen keineswegs als Verletzungsursache festgestellt.Daß sich die schweren Kopfverletzungen des Tatopfers nach dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht durch Fußtritte oder das Aufschlagen auf einer Kante erklären lassen, steht zu den entscheidenden Tatsachenfeststellungen weder in einem erörterungsbedürftigen Gegensatz (Ziffer 5,) noch ergeben sich daraus gegen deren Richtigkeit erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a). Denn das Erstgericht ist in Übereinstimmung mit der Expertenmeinung von einem flächigen Aufprall des Kopfes auf einen Betonsockel, und zwar ausschließlich als Folge des vom Angeklagten gewaltsam herbeigeführten Sturzes und der durch zumindest zweimaliges Aufschlagen des Kopfes bewirkten weiteren heftigen stumpfen Gewalteinwirkung ausgegangen (US 6 und 7). Die mehreren Fußtritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Tatopfers wurden dagegen keineswegs als Verletzungsursache festgestellt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpft unter dem Prätext von Feststellungsmängeln allein mit Argumenten gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung die festgestellte Absicht des Angeklagten, Josef M***** schwer zu verletzen (US 6), geht damit nicht vom Urteilssachverhalt, sondern von bloß gewünschten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Richtung §§ 83 Abs 1, 85 Z 2 StGB aus und ist solcherart nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bekämpft unter dem Prätext von Feststellungsmängeln allein mit Argumenten gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung die festgestellte Absicht des Angeklagten, Josef M***** schwer zu verletzen (US 6), geht damit nicht vom Urteilssachverhalt, sondern von bloß gewünschten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Richtung Paragraphen 83, Absatz eins, 85, Ziffer 2, StGB aus und ist solcherart nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.