Da auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde eine Determinierung der Nichtigkeitsgründe auf die vom Gesetz verlangte Weise unterblieb, war die Beschwerde schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO).Da auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde eine Determinierung der Nichtigkeitsgründe auf die vom Gesetz verlangte Weise unterblieb, war die Beschwerde schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Veronika H*****:
Sie wendet sich lediglich gegen den Schuldspruch wegen Raubes (C) und macht die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a (inhaltlich: 10) und 9 lit b StPO geltend.Sie wendet sich lediglich gegen den Schuldspruch wegen Raubes (C) und macht die Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a, (inhaltlich: 10) und 9 Litera b, StPO geltend.
Ihrer Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) ist vorerst zuzustimmen, dass für die erstgerichtliche Konstatierung, es sei davon auszugehen, dass der Gesamtwert der Beute über 1.000 S lag (US 18) keine Gründe angegeben sind. Dieser Ausspruch betrifft indes keine für die angestrebte Subsumtion unter das Tatbild des minderschweren Raubes nach § 142 Abs 2 StGB (Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) entscheidende Tatsache: Die Beschwerdeführerin übergeht nämlich mit ihrer nicht auf den Fall bezugnehmenden These, "die Überwindung des Widerstandes gegen die Sachwegnahme ohne unmittelbaren körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer beim Entreissen der Handtasche könne nicht als Anwendung erheblicher Gewalt beurteilt werden", die Urteilsfeststellungen (US 17), dass die Rechtsmittelwerberin als Größte, Stärkste und Mutigste der Angeklagten der von ihrem Angriff völlig überraschten betagten, auf einen Gehstock gestützten Frau die Handtasche von der Schulter riss, wobei das Opfer zwar noch versuchte, Widerstand zu leisten, um die Tasche festzuhalten, jedoch durch das heftige Wegreissen das Gleichgewicht verlor und zu Boden stürzte, wobei es laut um Hilfe schrie und weinte.Ihrer Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist vorerst zuzustimmen, dass für die erstgerichtliche Konstatierung, es sei davon auszugehen, dass der Gesamtwert der Beute über 1.000 S lag (US 18) keine Gründe angegeben sind. Dieser Ausspruch betrifft indes keine für die angestrebte Subsumtion unter das Tatbild des minderschweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB (Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich Ziffer 10,) entscheidende Tatsache: Die Beschwerdeführerin übergeht nämlich mit ihrer nicht auf den Fall bezugnehmenden These, "die Überwindung des Widerstandes gegen die Sachwegnahme ohne unmittelbaren körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer beim Entreissen der Handtasche könne nicht als Anwendung erheblicher Gewalt beurteilt werden", die Urteilsfeststellungen (US 17), dass die Rechtsmittelwerberin als Größte, Stärkste und Mutigste der Angeklagten der von ihrem Angriff völlig überraschten betagten, auf einen Gehstock gestützten Frau die Handtasche von der Schulter riss, wobei das Opfer zwar noch versuchte, Widerstand zu leisten, um die Tasche festzuhalten, jedoch durch das heftige Wegreissen das Gleichgewicht verlor und zu Boden stürzte, wobei es laut um Hilfe schrie und weinte.
Indem sie sohin nur eine der Voraussetzungen des minderschweren Raubes, welche nach dem Gesetz kumulativ vorliegen müssen, nämlich, dass dieser an einer Sache geringen Werts begangen wird, nicht aber die zitierte konstatierte Heftigkeit der Gewaltanwendung und der überraschenden Attacke (US 19) konkret bekämpft, sich sohin nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge.
Der Mängelrüge zuwider wurden die die Verantwortung der Angeklagten stützenden Angaben Günther K*****, sie hätte die Handtasche nach der Tat in einen Mistkübel geworfen, vom Erstgericht - wenngleich knapp - erörtert (US 18 f), ihnen aber mit Blick auf die auch sich selbst belastenden Depositionen der Mitangeklagten Claudia K*****, welche - zwangsläufig einen Widerruf frührer leugnender Aussagen inkludierend (S 29) - eine "Lebensbeichte" ablegte, logisch und empirisch einwandfrei der Glauben versagt (US 19).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit b) letztlich einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch moniert, übergeht sie neuerlich prozessordnungswidrig die maßgeblichen, eine Tatvollendung annehmenden Urteilskonstatierungen (US 18).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) letztlich einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch moniert, übergeht sie neuerlich prozessordnungswidrig die maßgeblichen, eine Tatvollendung annehmenden Urteilskonstatierungen (US 18).
Zu den Berufungen:
Jene der Angeklagten Veronika H***** wegen Schuld war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist.
Auf die angemeldete und in der Folge nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten Günther K***** war keine Rücksicht zu nehmen, weil er nicht erklärte, ob er sich durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche (Zuspruch von 1.400 S an den Privatbeteiligten B***** GesmbH; US 11) beschwert erachte (§ 294 Abs 2 StPO).Auf die angemeldete und in der Folge nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten Günther K***** war keine Rücksicht zu nehmen, weil er nicht erklärte, ob er sich durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche (Zuspruch von 1.400 S an den Privatbeteiligten B***** GesmbH; US 11) beschwert erachte (Paragraph 294, Absatz 2, StPO).
Über die gegen diesen Angeklagten gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft und jene Veronika H***** wegen des Ausspruchs über die Strafe wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285i StPO).Über die gegen diesen Angeklagten gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft und jene Veronika H***** wegen des Ausspruchs über die Strafe wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.