Die vom Angeklagten Michael Ze***** gegen diesen Schuldspruch aus Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter ihre Konstatierungen der Widerstandsunfähigkeit Martina D*****s logisch und empirisch einwandfrei nicht nur auf deren als glaubwürdig erachtete Angaben gelegentlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung (ON 31; insbes S 485/I) gegründet (US 18), sondern auch das als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnete Gutachten der Sachverständigen Dr. Maria R***** in ihre Erwägungen einbezogen, denenzufolge der Zustand der Bewusstlosigkeit und der Ohnmächtigkeit des Tatopfers und damit dessen Hilflosigkeit sich von einem ungewollt durchgeführten Geschlechtsakt zum anderen steigerte (S 469/I). Im Lichte dessen, dass sich das Mädchen in der Wohnung mit vier Männern konfrontiert sah, ein multiples Verletzungsbild aufwies, vom Zeugen Roland S***** verstört und weinend im Stiegenhaus kauernd vorgefunden wurde (US 18), in der Folge stationär aufgenommen wurde und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung erlitt, konnten ihre vom Rechtsmittel angesprochenen Angaben, sie habe sich gegen den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Geschlechtsakt nicht mehr so gewehrt und es einfach über sich ergehen lassen (S 485/I), mängelfrei als Widerstandsunfähigkeit gedeutet werden.Die vom Angeklagten Michael Ze***** gegen diesen Schuldspruch aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter ihre Konstatierungen der Widerstandsunfähigkeit Martina D*****s logisch und empirisch einwandfrei nicht nur auf deren als glaubwürdig erachtete Angaben gelegentlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung (ON 31; insbes S 485/I) gegründet (US 18), sondern auch das als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnete Gutachten der Sachverständigen Dr. Maria R***** in ihre Erwägungen einbezogen, denenzufolge der Zustand der Bewusstlosigkeit und der Ohnmächtigkeit des Tatopfers und damit dessen Hilflosigkeit sich von einem ungewollt durchgeführten Geschlechtsakt zum anderen steigerte (S 469/I). Im Lichte dessen, dass sich das Mädchen in der Wohnung mit vier Männern konfrontiert sah, ein multiples Verletzungsbild aufwies, vom Zeugen Roland S***** verstört und weinend im Stiegenhaus kauernd vorgefunden wurde (US 18), in der Folge stationär aufgenommen wurde und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung erlitt, konnten ihre vom Rechtsmittel angesprochenen Angaben, sie habe sich gegen den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Geschlechtsakt nicht mehr so gewehrt und es einfach über sich ergehen lassen (S 485/I), mängelfrei als Widerstandsunfähigkeit gedeutet werden.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung, in dem sie mit dem Vorwurf substanzlosen Gebrauches der verba legalia die expliziten Urteilskonstatierungen zur inneren Tatseite (US 10, 21) übergeht.Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung, in dem sie mit dem Vorwurf substanzlosen Gebrauches der verba legalia die expliziten Urteilskonstatierungen zur inneren Tatseite (US 10, 21) übergeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.