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Entscheidung 14 Os 69/02×

Entscheidung 14 Os 69/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os69/02

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald Za***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Michael Ze***** und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 14. Jänner 2002, GZ 25 Hv 1.045/01s-112, sowie über die Beschwerde (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) der Staatsanwaltschaft nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Michael Ze***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Harald Za***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB (1) und des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB (8), Markus S***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB (1) und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (5), Michael Ze***** des Verbrechens der Schändung nach Paragraph 205, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (2) sowie der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (4), des versuchten Hausfriedensbruches nach Paragraphen 15, 109, Absatz 3, erster Fall StGB (7a) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (7b) und Daniel Zen***** der Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB (3) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (6) schuldig erkannt.

Soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung hat

a) Michael Ze***** am 6. Feber 2001 in Linz die Martina D***** unmittelbar nach dem zu 1 inkriminierten Geschlechtsverkehr mit Harald Za*****, zu einem Zeitpunkt, in dem sich diese in einem Zustand befunden hat, der sie zum Widerstand unfähig gemacht hat, zum außerehelichen Beischlaf missbraucht, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) der Martina D*****, nämlich eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten Michael Ze***** gegen diesen Schuldspruch aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter ihre Konstatierungen der Widerstandsunfähigkeit Martina D*****s logisch und empirisch einwandfrei nicht nur auf deren als glaubwürdig erachtete Angaben gelegentlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung (ON 31; insbes S 485/I) gegründet (US 18), sondern auch das als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnete Gutachten der Sachverständigen Dr. Maria R***** in ihre Erwägungen einbezogen, denenzufolge der Zustand der Bewusstlosigkeit und der Ohnmächtigkeit des Tatopfers und damit dessen Hilflosigkeit sich von einem ungewollt durchgeführten Geschlechtsakt zum anderen steigerte (S 469/I). Im Lichte dessen, dass sich das Mädchen in der Wohnung mit vier Männern konfrontiert sah, ein multiples Verletzungsbild aufwies, vom Zeugen Roland S***** verstört und weinend im Stiegenhaus kauernd vorgefunden wurde (US 18), in der Folge stationär aufgenommen wurde und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung erlitt, konnten ihre vom Rechtsmittel angesprochenen Angaben, sie habe sich gegen den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Geschlechtsakt nicht mehr so gewehrt und es einfach über sich ergehen lassen (S 485/I), mängelfrei als Widerstandsunfähigkeit gedeutet werden.

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung, in dem sie mit dem Vorwurf substanzlosen Gebrauches der verba legalia die expliziten Urteilskonstatierungen zur inneren Tatseite (US 10, 21) übergeht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E66393 14Os69.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00069.02.0625.000

Dokumentnummer

JJT_20020625_OGH0002_0140OS00069_0200000_000