Entscheidung 14 Os 69/08s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.07.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Herbert W***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 20 St 22/08v der Staatsanwaltschaft Graz, über die Beschwerde des Siegfried P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. April 2008, AZ 11 Bs 103/08t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Herbert W***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 20 St 22/08v der Staatsanwaltschaft Graz, über die Beschwerde des Siegfried P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. April 2008, AZ 11 Bs 103/08t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen eine - wie hier - getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht nach § 196 Abs 1 StPO ein Rechtsmittel nicht zu.Gegen eine - wie hier - getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht nach Paragraph 196, Absatz eins, StPO ein Rechtsmittel nicht zu.
Anmerkung
E88084
14Os69.08s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00069.08S.0708.000
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2008
Dokumentnummer
JJT_20080708_OGH0002_0140OS00069_08S0000_000