Dagegen richtet sich eine innerhalb offener Frist erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, der dazu „im Einzelnen" vorbringt:
„Als Reaktion auf die außerordentlich schlechte Arbeit der Justiz erspart sich der Einschreiter in der gegenständlichen Beschwerde die Wiederholung der bereits in den vorangegangenen Grundrechtsbeschwerden an den OGH - zuletzt in der am 06. April 2009 zu GZ: 14 Os 43/09v eingebrachten, nahezu 60 Seiten starken Beschwerde - ausführlich dargelegten Argumente, sondern verweist - wie die Gerichte - methodisch einwandfrei auf sämtliche Ausführungen der vorangegangenen Anträge, Beschwerden und Rechtsmittel gegen die Untersuchungshaft.
Diese Grundrechtsbeschwerde wird auch zur weiteren Demonstration der nunmehr seit über zwei Jahren formelhaft wiederholten, jedes Mal letztlich inhaltsleeren Haftentscheidungen der österreichischen Gerichte im Rahmen einer weiteren Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht.
Der bekämpfte Haftfortsetzungsbeschluss des OLG Wien enthält keine eigenen Feststellungen, auf die vom Einschreiter vorgetragenen Argumente wird überhaupt nicht eingegangen, sondern lediglich auf die Vorentscheidungen verwiesen. Die Haftfortsetzungsbeschlüsse sind permanent inhaltsleer und widersprüchlich.
Die Haftfortsetzungsbeschlüsse beschränken sich methodisch auf das Ausdrucken so genannter ‚Formularbeschlüsse'; sie erschöpfen sich im schlichten Abschreiben früherer Entscheidungen und im formularmäßigen Wiederholen völlig falscher Begründungen.
Sohin ist die Kürze der gegenständlichen Beschwerde allein durch die außerordentlich unzureichende Arbeit der Justiz in den gegenständlichen Haftprüfungsverfahren gerechtfertigt."
Die unsubstanziierte Beschwerdebehauptung fehlender eigener Feststellungen ist angesichts der im angefochtenen Beschluss erfolgten Wiedergabe der in den Vorentscheidungen angeführten (unverändert gebliebenen) bestimmten Tatsachen (S 24 ff), aus welchen das Oberlandesgericht - ergänzt durch aktuelle Erwägungen (S 30 ff) - das Weiterbestehen des Haftgrunds der Fluchtgefahr ableiten konnte (§ 173 Abs 2 StPO), nicht nachvollziehbar. Von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft kann im Hinblick auf die vom Oberlandesgericht berücksichtigte (S 33) Bedeutung der Sache, nämlich das Gewicht der angelasteten Straftaten, und die in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe keine Rede sein. Das übrige Beschwerdevorbringen wird der Begründungspflicht des § 3 Abs 1 GRGB (dazu instruktiv: Ratz, Zur Bedeutung von Nichtigkeitsgründen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ÖJZ 2005, 415 ff) nicht gerecht und entzieht sich damit einer inhaltlichen Erwiderung durch den Obersten Gerichtshof.Die unsubstanziierte Beschwerdebehauptung fehlender eigener Feststellungen ist angesichts der im angefochtenen Beschluss erfolgten Wiedergabe der in den Vorentscheidungen angeführten (unverändert gebliebenen) bestimmten Tatsachen (S 24 ff), aus welchen das Oberlandesgericht - ergänzt durch aktuelle Erwägungen (S 30 ff) - das Weiterbestehen des Haftgrunds der Fluchtgefahr ableiten konnte (Paragraph 173, Absatz 2, StPO), nicht nachvollziehbar. Von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft kann im Hinblick auf die vom Oberlandesgericht berücksichtigte (S 33) Bedeutung der Sache, nämlich das Gewicht der angelasteten Straftaten, und die in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe keine Rede sein. Das übrige Beschwerdevorbringen wird der Begründungspflicht des Paragraph 3, Absatz eins, GRGB (dazu instruktiv: Ratz, Zur Bedeutung von Nichtigkeitsgründen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ÖJZ 2005, 415 ff) nicht gerecht und entzieht sich damit einer inhaltlichen Erwiderung durch den Obersten Gerichtshof.
Helmut E***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war (vgl zuletzt 14 Os 43/09v vom 29. April 2009).Helmut E***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war vergleiche zuletzt 14 Os 43/09v vom 29. April 2009).