Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wurde die Feststellung, nach der die Absicht des Angeklagten (zumindest auch) darauf gerichtet war, sich die Diebsbeute durch den konstatierten Einsatz von Gewalt und die festgestellte gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu erhalten (US 7, 9, 11), nicht offenbar unzureichend begründet.Entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) wurde die Feststellung, nach der die Absicht des Angeklagten (zumindest auch) darauf gerichtet war, sich die Diebsbeute durch den konstatierten Einsatz von Gewalt und die festgestellte gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu erhalten (US 7, 9, 11), nicht offenbar unzureichend begründet.
Abgesehen davon, dass die Tatrichter die kritisierte Urteilsannahme – von der Beschwerde prozessordnungswidrig außer Acht gelassen (RIS-Justiz
RS0119370) – auch auf die tristen Einkommensverhältnisse des Angeklagten stützten, begegnet deren Ableitung aus dem
– nach Ansicht der Tatrichter vom Tatopfer glaubwürdig geschilderten – objektiven Tatgeschehen, insbesonders dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Zigaretten erst kurz vor Eintreffen der Polizei auf den Boden fallen ließ (US 7, 10 f), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist im Übrigen rechtsstaatlich vertretbar und bei einem – wie hier insoweit – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0119370) – auch auf die tristen Einkommensverhältnisse des Angeklagten stützten, begegnet deren Ableitung aus dem, – nach Ansicht der Tatrichter vom Tatopfer glaubwürdig geschilderten – objektiven Tatgeschehen, insbesonders dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Zigaretten erst kurz vor Eintreffen der Polizei auf den Boden fallen ließ (US 7, 10 f), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist im Übrigen rechtsstaatlich vertretbar und bei einem – wie hier insoweit – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz
RS0116882, RS0098671).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.