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Entscheidung 14 Os 69/18f×

Entscheidung 14 Os 69/18f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os69/18f

Entscheidungsdatum

03.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marian B***** wegen des Verbrechens des durch Einbruch begangenen räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 131, erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 10. April 2018, GZ 13 Hv 92/17y-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marian B***** im zweiten Rechtsgang unter Bezugnahme vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 33; RIS-Justiz RS0098685) auf die rechtskräftigen Schuldsprüche des ersten Rechtsgangs vergleiche dazu 14 Os 24/18p) und Einbeziehung des gleichfalls im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Teils des Schuldspruchs nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in die (zu römisch eins gebildete) Subsumtionseinheit vergleiche RIS-Justiz RS0116734) erneut des Verbrechens des durch Einbruch begangenen räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 131, erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 24. August 2017 in S*****, bei dem durch Einbruch begangenen Diebstahl von 19 Zigarettenpackungen zum Nachteil der Bettina Be*****, dessen Begehung er im ersten Rechtsgang rechtskräftig schuldig erkannt worden war, auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person angewandt und sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) bedroht, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er mit Hermann Be*****, der ihn verfolgt und wegen des Diebstahls zur Rede gestellt hatte, rang und diesen mit einem Stein zu attackieren versuchte, wobei der Genannte eine Verstauchung sowie eine Prellung des linken Handgelenks erlitt und die Tat beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) wurde die Feststellung, nach der die Absicht des Angeklagten (zumindest auch) darauf gerichtet war, sich die Diebsbeute durch den konstatierten Einsatz von Gewalt und die festgestellte gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu erhalten (US 7, 9, 11), nicht offenbar unzureichend begründet.

Abgesehen davon, dass die Tatrichter die kritisierte Urteilsannahme – von der Beschwerde prozessordnungswidrig außer Acht gelassen (RIS-Justiz

RS0119370) – auch auf die tristen Einkommensverhältnisse des Angeklagten stützten, begegnet deren Ableitung aus dem, – nach Ansicht der Tatrichter vom Tatopfer glaubwürdig geschilderten – objektiven Tatgeschehen, insbesonders dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Zigaretten erst kurz vor Eintreffen der Polizei auf den Boden fallen ließ (US 7, 10 f), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist im Übrigen rechtsstaatlich vertretbar und bei einem – wie hier insoweit – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz

RS0116882, RS0098671).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122430

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00069.18F.0803.000

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Dokumentnummer

JJT_20180803_OGH0002_0140OS00069_18F0000_000