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Entscheidung 14 Os 69/23p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os69/23p

Entscheidungsdatum

06.09.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Maringer in der Strafsache gegen * N* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten N* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 9. Februar 2023, GZ 35 Hv 36/22i-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten * N* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* je eines Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (I/A/) und der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (II/A/) sowie je eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (I/B/), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (II/B/), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (II/C/) und des Betrugs nach Paragraph 146, StGB (II/D) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – am 19. September 2022 in S*

I/A/ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer Person als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) * D* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache, nämlich Suchtgift, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht, indem sie ein Messer gegen ihn richteten und ihn aufforderten, Kokain herauszugeben.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite zu I/A/ lässt die Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswerterwägungen der Tatrichter (US 8 ff) außer Acht und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0119370).

[5] Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen, die Aussagen der Zeugen D*, * M*, * B*, * K* und * H* seien „als Begründung für [die] getroffenen Feststellungen […] unzureichend“, darin, teils unter selektiver Hervorhebung von Aussagepassagen (dazu aber RIS-Justiz RS0116504, RS0098471 [T2, T5]) für den Angeklagten N* günstige Schlüsse einzufordern. Solcherart bekämpft die Rüge aber bloß – nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[6] Dies gilt auch für die Behauptung, die zu I/A/ getroffenen Konstatierungen stünden „in Widerspruch“ zu den „zugrunde liegenden Zeugenaussagen“ (nominell Ziffer 5, fünfter Fall). Denn damit wird der Sache nach erneut bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts kritisiert, Aktenwidrigkeit im Sinn eines den Tatrichtern unterlaufenen Fehlzitats aber nicht dargetan (RIS-Justiz RS0099431 [T17]).

[7] Der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zufolge erachteten die Tatrichter „die leugnende Verantwortung der beiden Angeklagten“ (hinsichtlich des Angeklagten N* betreffend I/A/ und B/ sowie II/A/ und B/) als durch das Beweisverfahren widerlegt und die diesbezüglich „wiedergegebenen Versionen“ als „Schutzbehauptung“ (US 9), werteten diese Einlassung jedoch – rechtsrichtig vergleiche RIS-Justiz RS0090912, RS0090897 [T1]) und unmissverständlich – gerade nicht als erschwerend vergleiche US 13).

[8] Die Kritik der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall), durch die dargestellte Begründungspassage sei bei der Strafbemessung die fehlende Schuldeinsicht des Angeklagten N* „zumindest mittelbar“ erschwerend gewertet worden, geht deshalb ins Leere.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[10] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139422

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00069.23P.0906.000

Im RIS seit

11.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Dokumentnummer

JJT_20230906_OGH0002_0140OS00069_23P0000_000