[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite zu I/A/ lässt die Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswerterwägungen der Tatrichter (US 8 ff) außer Acht und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0119370). [4] Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite zu I/A/ lässt die Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswerterwägungen der Tatrichter (US 8 ff) außer Acht und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0119370).
[5] Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen, die Aussagen der Zeugen D*, * M*, * B*, * K* und * H* seien „als Begründung für [die] getroffenen Feststellungen […] unzureichend“, darin, teils unter selektiver Hervorhebung von Aussagepassagen (dazu aber RIS-Justiz RS0116504, RS0098471 [T2, T5]) für den Angeklagten N* günstige Schlüsse einzufordern. Solcherart bekämpft die Rüge aber bloß – nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [5] Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen, die Aussagen der Zeugen D*, * M*, * B*, * K* und * H* seien „als Begründung für [die] getroffenen Feststellungen […] unzureichend“, darin, teils unter selektiver Hervorhebung von Aussagepassagen (dazu aber RIS-Justiz RS0116504, RS0098471 [T2, T5]) für den Angeklagten N* günstige Schlüsse einzufordern. Solcherart bekämpft die Rüge aber bloß – nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[6] Dies gilt auch für die Behauptung, die zu I/A/ getroffenen Konstatierungen stünden „in Widerspruch“ zu den „zugrunde liegenden Zeugenaussagen“ (nominell Z 5 fünfter Fall). Denn damit wird der Sache nach erneut bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts kritisiert, Aktenwidrigkeit im Sinn eines den Tatrichtern unterlaufenen Fehlzitats aber nicht dargetan (RIS-Justiz RS0099431 [T17]). [6] Dies gilt auch für die Behauptung, die zu I/A/ getroffenen Konstatierungen stünden „in Widerspruch“ zu den „zugrunde liegenden Zeugenaussagen“ (nominell Ziffer 5, fünfter Fall). Denn damit wird der Sache nach erneut bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts kritisiert, Aktenwidrigkeit im Sinn eines den Tatrichtern unterlaufenen Fehlzitats aber nicht dargetan (RIS-Justiz RS0099431 [T17]).
[7] Der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zufolge erachteten die Tatrichter „die leugnende Verantwortung der beiden Angeklagten“ (hinsichtlich des Angeklagten N* betreffend I/A/ und B/ sowie II/A/ und B/) als durch das Beweisverfahren widerlegt und die diesbezüglich „wiedergegebenen Versionen“ als „Schutzbehauptung“ (US 9), werteten diese Einlassung jedoch – rechtsrichtig (vgl RIS-Justiz RS0090912, RS0090897 [T1]) und unmissverständlich – gerade nicht als erschwerend (vgl US 13). [7] Der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zufolge erachteten die Tatrichter „die leugnende Verantwortung der beiden Angeklagten“ (hinsichtlich des Angeklagten N* betreffend I/A/ und B/ sowie II/A/ und B/) als durch das Beweisverfahren widerlegt und die diesbezüglich „wiedergegebenen Versionen“ als „Schutzbehauptung“ (US 9), werteten diese Einlassung jedoch – rechtsrichtig vergleiche RIS-Justiz RS0090912, RS0090897 [T1]) und unmissverständlich – gerade nicht als erschwerend vergleiche US 13).
[8] Die Kritik der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall), durch die dargestellte Begründungspassage sei bei der Strafbemessung die fehlende Schuldeinsicht des Angeklagten N* „zumindest mittelbar“ erschwerend gewertet worden, geht deshalb ins Leere. [8] Die Kritik der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall), durch die dargestellte Begründungspassage sei bei der Strafbemessung die fehlende Schuldeinsicht des Angeklagten N* „zumindest mittelbar“ erschwerend gewertet worden, geht deshalb ins Leere.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.